Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarztpraxis. Finanzierung der im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur entstehenden Kosten. keine Erstattung von Lohnkosten für Praxismitarbeiter. Behebung und Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware
Orientierungssatz
Eine Erstattung von Lohnkosten für Praxismitarbeiter, welche für die Behebung und den Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware als Folge der Inbetriebnahme des TI-Konnektors und Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) und damit zweifelsfrei nicht für in der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anl 32 BMV-Ä) geregelte Aufwände entstanden sind, sieht weder § 291a Abs 7 SGB 5 idF vom 21.12.2015 noch die TI-Finanzierungsvereinbarung vor. Es handelt sich weder um erstmalige Ausstattungskosten noch um Kosten, die dem Vertragsarzt im laufenden Betrieb der TI entstanden sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 569,66 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht der Umfang der Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem Anschluss der vertragsärztlichen Praxis des Klägers an die Telematikinfrastruktur (TI) im Rahmen des Honorarbescheides für das Quartal 3/2018 in Streit.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Quartal als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in S zugelassen.
Mit Honorarbescheid vom 15.01.2019 für das Quartal 3/2018 berechnete und setzte die Beklagte das Honorar des Klägers fest. Bestandteil der Gesamtsumme i.H.v. 101.063,16 € war für die Betriebskosten der TI ein Betrag i.H.v. 294,51 €. Diesen Betrag errechnete die Beklagte laut Anlage 22 des Bescheides aus dem Ansatz einer Pauschale für die Betriebskosten (248,00 €) und für den Praxisausweis (SMC-B Smartcard) a 23,25 € sowie Pauschalen für den Heilberufsausweis (HBA) i.H.v. zweimal 11,63 € für den Kläger selbst und G (insgesamt 23,26 €).
Mit seinem Widerspruch vom 18.02.2019 machte der Kläger geltend, die Kosten der Erstausstattung der TI sowie die Betriebskosten der TI seien neu und höher festzusetzen. Die Kostenerstattung i.H.v. 294,51 € sei nicht ausreichend und nicht kostendeckend. Er habe Anspruch auf Zahlung weiterer 569,66 €. Der Honorarbescheid sei nicht nachvollziehbar begründet, intransparent und allein aus diesem Grunde aufzuheben. Die wesentliche Berechnungsgrundlage, auf die sich die Beklagte stütze, sei aus dem Honorarverteilungsmaßstab nicht zu entnehmen. Der Honorarbescheid enthalte keine sachlich nachvollziehbaren Ausführungen zu der vorgenommenen Berechnung der Betriebskosten Telematik Infrastruktur. Der Honorarbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Betriebskosten der TI zu. Der Gesetzgeber habe in § 291a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestimmt, dass die Krankenkassen die Ausstattung und Betriebskosten für die TI finanzieren. Die Details seien in der „Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung des Betriebs der TI gemäß § 291a Abs. 7 S. 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbedingter Zuschläge gemäß § 291a Abs. 7 b S. 3 SGB V (TI-Finanzierungsvereinbarung)“ geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 291a Abs. 7 S. 5 Nr. 2 SGB V seien die Kosten der Anbindung an die TI in Höhe der entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Kosten für den Betrieb der TI und weitere Aufwände, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Betrieb und der Aufrechterhaltung der TI in seiner Praxis stünden, würden sich im Quartal 3/2018 auf 864,17 € belaufen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung der SMC-B Smartcard (Praxisausweise) angefallen seien. Ausweislich der Rechnung der Bundesdruckerei vom 03.04.2018 würden diese Kosten 571,20 € betragen. Bei einer Laufzeit des Praxisausweises von 60 Monaten ergebe sich eine monatliche Kostenbelastung i.H.v. 9,52 €. Auf das Quartal entfielen mithin 28,56 €. Weiter seien Kosten für ein „Servicepaket Betrieb Arzt S“ in Höhe von monatlich 82,67 € zu berücksichtigen. Dieses Servicepaket werde von der C AG angeboten und umfasse die Servicegebühr "KoCoBox Med + Konnector", die Gebühr für die Bereitstellung des VPN-Zugangsdienstes sowie die Gebühr, die im Zusammenhang mit der „Wartung CGM AIS TI Integrationsmodul" entstehe. Dieses Service Paket der C AG verursache Kosten i.H.v. 248,01 € für das Quartal 3/2018. Außerdem stehe ihm ein Erstattungsanspruch hinsichtlich jener Lohnkosten zu, die er im Quartal 3/2018 für die Zeit aufbringen müsse, die nicht-ärztliche Mitarbeiter der Praxis darauf verwenden müssten, um Probleme im Betrieb zu bearbeiten. Zeitlich seien die Mitarbeiter pro Arbeitstag zwischen 0,5 und 1,5 Arbeitsstunden mit solchen Pro...