Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Finanzierung der Telematikinfrastruktur. Förderbeitrag für die notwendigen Kosten einer Ersteinrichtung. Pauschale für laufende Betriebskosten. keine Vollkostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht kein genereller Anspruch, alle im Zusammenhang mit der Einführung bzw Veränderung der Telematikinfrastruktur entstehenden Kosten ersetzt zu erhalten. § 291a SGB V ist eine vollständige Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten nicht zu entnehmen.
2. Die Pauschalen müssen nicht kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein. Die in Anlage 2 zur Anlage 32 zum BMV-Ä aufgeführten Pauschalen sind nicht zu beanstanden (vgl SG München vom 22.3.2019 - S 38 KA 52/19 ER = juris RdNr 23).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.067,37 € festgesetzt
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen um 2.067,37 € höheren Förderbeitrag für die notwendigen Kosten einer Ersteinrichtung der Telematikinfrastruktur sowie die Pauschalen ab dem Quartal I/18.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Datum vom 22.11.2018 einen Nachweis über die Höhe der Förderbeträge für die Telematikinfrastruktur in ihrer Praxis für das Quartal III/18. Danach erhielt die Klägerin für die Erstausstattung und Inbetriebnahme der Telematikinfrastruktur 3.404,00 € und für die Kosten des laufenden Betriebs der Telematik 98,17 €, insgesamt 3.502,17 €.
Die Klägerin wandte darauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2018 ein, sie habe bereits im Februar 2018 alle nötigen Geräte bestellt und alle weiteren Vorkehrungen getroffen, um bereits im ersten Quartal 2018 Abrechnungen mit der Telematik Infrastruktur vornehmen zu können. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten und Fehlerhaftigkeit der Geräte sei eine Abrechnung erst ab dem vierten Quartal 2018 über die Telematikinfrastruktur möglich geworden. Bei einer Abrechnung ab dem ersten Quartal 2018 hätten ihr Fördergelder in Höhe von insgesamt 4.140,08 € zugestanden. Für den dauerhaften Internetbetrieb, Aktualisierung des Internets, fehlender Kündigungsmöglichkeit des bestehenden Telemed Kommunikationsvertrags und des SMCB-Praxisausweises seien weitere Kosten entstanden. Insgesamt ergebe sich eine Deckungslücke in Höhe von 2.067,37 €, deren Auszahlung sie fordere.
Die Klägerin legte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2018 förmlich Widerspruch gegen den Fördernachweis vom 22.11.2018 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2019 den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, die Förderbeträge richteten sich nach der „Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur“. In § 2 der Vereinbarung seien als notwendige Komponenten für die Telematikinfrastruktur die Online-Anbindung an die zentrale Telematikinfrastruktur, ein Konnektor, stationäre eHealth-Kartenterminals, Praxisausweis, Smartcard Heilberufeausweis sowie ggf. ein mobiles Kartenterminal beschrieben, deren Kostenerstattung sich nach den Vorschriften der Finanzierungsvereinbarung richte. Gemäß § 3 der Vereinbarung seien auch Betriebskosten für den laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur zu erstatten. Hierzu gehörten der Zugangsdienst für die Online-Anbindung, der Betrieb des Konnektors und ggf. mobiler Kartenterminals und der Erhalt der Funktionsfähigkeit von HSM-B (Hardware Security Module), SMC-B-Smartcards (Praxisausweis) und HBA-Smartcards (Elektronischer Heilberufeausweis). Bereits in der Auf den Punkt-Ausgabe Nr. 3/2018 sei darauf hingewiesen, dass Vertragsarztpraxen bei den Angeboten für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur darauf achten sollten, dass die Kosten mit der Erstausstattungspauschale gedeckt seien. Sie könne insoweit nur die Erstattung bis zu einem bestimmten pauschalierten Höchstbetrag zuerkennen und nicht die im Einzelfall höher liegenden Ausstattungs- und Betriebskosten. Die Pauschalen betrügen nach Anlage 2 Punkt 2 zur Finanzierungsvereinbarung im Quartal III/18 für die Erstausstattung in einer Praxis mit weniger als drei Vertragsärzten 2.154,00 €. Hinzu kämen entsprechend Punkt 3 der Anlage eine Startpauschale für die Einrichtung der Telematikinfrastruktur in Höhe von 900,00 € sowie die Förderung für ein mobiles Kartenterminal in Höhe von 350,00 €. Zusammen ergebe sich hieraus die aus der ersten Zeile des Förderungsnachweises ersichtliche Fördersumme von 3.404,00 €. Für die laufenden Betriebskosten sehe die Finanzierungsvereinbarung in Anlage 2 Punkt 3 für das Quartal III/18 eine Pauschale von 248,00 € vor. Diese Pauschale werde in Fall der Klägerin nur anteilig erstattet. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Finanzierungsvereinbarung regel...