Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Anhörung eines bestimmten Arztes. Ablehnung des Gutachtenauftrags durch den Arzt. Verbrauch des Antragsrechts. Sicherstellung der Bereitschaft des Arztes zur Gutachtenerstellung. neue Prozesslage durch Terminsbestimmung. Erforderlichkeit einer unverzüglichen Antragstellung. Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. GdB von 50
Orientierungssatz
1. Das Antragsrecht nach § 109 SGG ist verbraucht, wenn die beantragte Beweisaufnahme durch Erstattung eines Gutachtens von einem bestimmten Arzt wegen Überlastung dieses Arztes nicht mehr weiterverfolgt wird und eine vorherige Fristüberschreitung bei der Einzahlung des Kostenvorschusses nur im Hinblick auf die Begutachtung durch diesen bestimmten Arzt hingenommen worden war.
2. Die Nachbenennung eines anderen Arztes zur Begutachtung ist nach § 109 Abs 2 SGG aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden, wenn der anwaltlich vertretene Kläger es in dieser Situation zudem versäumt hat, sicherzustellen, dass der zunächst genannte Arzt zur Gutachtenerstellung bereit war.
3. Mit einer neuen Terminsbestimmung tritt eine neue Prozesslage ein, in der ein Antrag nach § 109 SGG unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist.
4. Zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil B Nr 3.7 (psychische Störung), Teil B Nr 18.14 (Knorpelschäden am Kniegelenk), Teil B Nr 18.13 (teilweiser Nervenausfall an der Hand) und Teil B Nr 9.3 (Bluthochdruck).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 30.05.2012 zusteht.
Die 1966 geborene Klägerin beantragte am 30.05.2012 erstmals beim Landratsamt K. -Amt für Gesundheit und Versorgung - (LRA) die Feststellung eines GdB. Zur Begründung machte sie eine Funktionsstörung der linken Hand infolge eines häuslichen Unfalls, Angst- und Panikattacken, eine Arthrose an der Hüfte rechts sowie einen Zustand nach einer Knieoperation im Jahr 2011 geltend.
Der Beklagte zog einen Entlassungsbericht des V.-Krankenhauses K. vom 07.04.2011 bezüglich der dort am 23.03.2011 erfolgten arthroskopischen Knorpelglättung und Resektion einer Plica mediopatellaris rechts, einen Entlassungsbericht der L.klinik Zentrum für Verhaltensmedizin - Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie - über die dort vom 03.05.2012 bis 06.06.2012 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, einen Befundbericht der Orthopädin Dr. M.-F. vom 19.07.2012 sowie einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. Z. vom 03.08.2012 bei (Bl. 7, 23, 29 und 35 der Verwaltungsakte).
Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme bei Prof. Dr. K. ein, welcher am 03.10.2012 eine Depression, eine Angststörung und funktionelle Organbeschwerden mit einem Teil-GdB von 30, eine Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks und Knorpelschäden am rechten Kniegelenk mit einem Teil-GdB von 10 und einen Bluthochdruck mit einem Teil-GdB von 10 bewertete sowie seit dem 30.05.2012 einen Gesamt-GdB von 30 vorschlug. Weiter führte Prof. Dr. K. aus, bei der Nervenläsion des linken Handrückens mit Sensibilitätsstörungen handele es sich um einen Arbeitsunfall. Ein Bericht der Berufsgenossenschaft liege nicht vor (Bl. 37 der Verwaltungsakte).
Der Beklagte zog bei der für die Klägerin zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) den Bescheid vom 07.03.2012 bei, mit welchem es die VBG ablehnte, den Unfall vom 16.02.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aufgrund dieses Unfalles zu erbringen (Bl. 43 der Verwaltungsakte).
Auf der Grundlage einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 04.12.2012, in welcher Prof. Dr. K. eine Depression, eine Angststörung und funktionelle Organbeschwerden mit einem Teil-GdB von 30, eine Funktionsbehinderung des rechten Hüftgelenks und Knorpelschäden am rechten Kniegelenk mit einem Teil-GdB von 10 und einen Bluthochdruck mit einem Teil-GdB von 10 bewertete sowie den Gesamt-GdB mit 30 seit dem 30.05.2012 vorschlug und ausführte, wegen des während der Rehabilitationsmaßnahme angegebenen Arbeitsunfalls mit Sensibilitätsproblemen und reduzierter Belastbarkeit der linken Hand habe die VBG Sachaufklärung durchgeführt, wonach der Unfall vom 16.02.2011 nicht die linke Hand, sondern das rechte Kniegelenk betroffen habe und nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei. Eine Änderung der Bewertung vom 03.10.2012 ergebe sich hieraus nicht (Bl. 46 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 13.12.2012 stellte das LRA einen GdB von 30 seit dem 30.05.2012 fest (Bl. 48 der Verwaltungsakte).
Dagegen legte die Kläge...