Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. IT-Spezialist/EDV-Berater. Beauftragung von Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Tätigkeit bei Dritten Firma im Rahmen eines Projekts. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Sozialversicherungspflicht von IT-Spezialisten (EDV-Beratern), die von einem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen beauftragt werden, bei einer Dritten Firma (Endkundin) im Rahmen eines Projekts dieser Endkundin tätig zu werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) in ihrer vom 11.08.2008 bis zum 31.01.2009 bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die 1961 geborene Beigeladene zu 1) ist seit 1999 als selbständige Unternehmensberaterin tätig, wobei sie auf SAP-Software spezialisiert ist.
Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den führenden mittelständischen Unternehmen für Beratung und Dienstleistungen in der Informationstechnologie. Sie bietet IT-Beratungen, Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe) ca. 500 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (http://www.s..com/de-de/Ueber-uns/Unternehmen, recherchiert am 21.07.2014).
Die Beigeladene zu 1) war vom 11.08.2008 bis 31.01.2009 für die Klägerin als SAP-Beraterin tätig. Zugrunde lag ein mit “Beauftragung„ überschriebener Vertrag vom 07.08.2008, in dem die Klägerin als “Auftraggeber„ die Beigeladene zu 1) als “Auftragnehmer„ beauftragte, die fachliche Beratung im Modul CO im Rahmen des SAP R/3-Rollouts bei der Firma B. R. AG in P. durchzuführen. Die Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Bei einem geplanten Leistungszeitraum vom 11.08.2008 bis zum 12.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 75 Personentagen war ein Tagessatz von 650,00 EUR auf der Basis von 8 Stunden bei der Endkundin vereinbart. Als Nebenkostenvergütung war vereinbart eine Vergütung der Reisezeiten (4 Stunden pro An- und Abreisetag) zu einem Stundensatz von 50 % (45 EUR) und eine Flug- und Spesenpauschale in Höhe von 115 EUR pro Tag. Hotel- und Taxikosten seien vom Kunden zu übernehmen. Die Einarbeitung habe bei der B. R. AG in Langenprozelten in der Zeit vom 11.-14.08.2008 “for free„ zu erfolgen. Auszugsweise lautete der Vertrag wie folgt:
Leistungsbeschreibung:
Selbständige fachliche Beratung im Modul CO im Rahmen des SAP R/3-Rollouts nach P. (Template: "RAINBOW").
Vertragsbedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer die unter dem Kapitel “Leistungsbeschreibung„ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen.
b) Der angegebene, geplante Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
c) Der vereinbarte Stundensatz gilt unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und die Arbeiten durchgeführt werden.
d) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
e) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt.
f) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
g) Sollte der Auftraggeber an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
h) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
i) Soweit Leistungen beim Auftraggeber oder dessen Kunden durchgeführt werden, sind die dort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
j) Der Auftragnehmer wird alle ihm übertragenen Aufgaben durch qualifiziertes Personal mit großer Sorgfalt und unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Techni...