Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Stuttgart vom 31.8.2001 - L 4 KR 3686/99, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte die Klägerin von den Kosten für die am 27. Juni 1998 durch die Hautärztin Dr. V (Dr. V.) in B in Österreich, durchgeführte Farbstofflaserbehandlung in Höhe von DM 5.316,00 freizustellen hat.
Die ... 1953 geborene und in ... N wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Bei ihr besteht ein ausgedehntes Naevus flammeus (Feuermal) von ungefähr 450 cm² Größe am rechten Bein. Sie befand sich deswegen vor dem 27. Juni 1998 in Behandlung bei dem Hautarzt Dr. U V in ... S In dessen Praxis, die er zusammen mit seiner Ehefrau Dr. U V betreibt, wurden zunächst vom 21. November 1995 bis 02. April 1998 Farbstofflaserbehandlungen des Feuermals durchgeführt. Die Behandlung von Feuermalen mittels Farblaser ist als Leistungsposition 2174 und 2175 in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) seit 01. April 1994 aufgeführt. Aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Südwürttemberg vom 30. Juni 1998 (Bescheid vom 08. Juli 1998) wurde den Dres. V die Beschäftigung von Dr. V. und Dr. D als angestellte Ärztinnen in Halbtagstätigkeit ab 01. Juli 1998 genehmigt. Dabei hatten Dres. V zu gewährleisten, daß die vom Zulassungsausschuß im Bescheid verbindlich festgestellte Leistungsbeschränkung (Obergrenze), nämlich für das 1. Quartal eines Jahres 4.128.322,30 Punkte, für das 2. Quartal eines Jahres 4.702.547,94 Punkte, für das 3. Quartal eines Jahres 3.448.380,00 Punkte und für das 4. Quartal eines Jahres 3.083.659,50 Punkte, nicht überschritten wurde. Dazu gaben Dres. V eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab.
Dr. V., die in ... S im Bundesgebiet wohnt, betrieb 1998 auch noch eine eigene Praxis (Teilzeitpraxis) in B/Österreich. Sie hatte sich auf die Durchführung von Laserbehandlungen, insbesondere Farbstofflaserbehandlungen, spezialisiert und zunächst überwiegend Patienten aus dem Bundesgebiet behandelt, darunter auch andere Patienten, welche zuvor in der Praxis des Dr. V behandelt worden waren. Dr. V. war nach der Auskunft der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in D nicht als deren Vertragsärztin zugelassen: vielmehr war sie bei der Ärztekammer für Vorarlberg als Wahlärztin eingetragen, ohne daß jedoch bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Wahlarzthonorarnoten von ihr zur Kostenerstattung eingereicht worden waren (Auskunft vom 12. April 1999). Nachdem nur ein Teil der entstandenen Kosten für Laserbehandlungen von Patienten aus Deutschland beglichen wurde und Dr. V. nicht auch in größerem Umfang Patienten aus Österreich und der Schweiz behandeln konnte, beendete sie diese Tätigkeit in B Ende August 1998 aus finanziellen Gründen.
1998 schränkte die Praxis Dres. V die Farbstofflaserbehandlung generell ein. Es wurden beide Lasergeräte verkauft und nur bei Bedarf ein Lasergerät angemietet. Am 27. Juni 1998 begab sich die Klägerin zur Durchführung einer weiteren, eine Stunde dauernden Farbstofflaserbehandlung bei Dr. V. nach B. Dr. V. stellte der Klägerin für die am 27. Juni 1998 durchgeführte Farbstofflaserbehandlung DM 5.316,00, nämlich analog zum EBM-Ä 66.450 Punkte zu je DM 0,08, unter dem 27. Juni 1998 in Rechnung. Diese Rechnung wurde von der Klägerin nicht bezahlt, weil die Ärztin sie bis zum Abschluß dieses Verfahrens gestundet hat. Am 28. Januar und am 28. Mai 1999 wurden bei der Klägerin erneut Farbstofflaserbehandlungen in der Praxis der Dres. V durchgeführt.
Die Rechnung vom 27. Juni 1998 reichte die Klägerin am 08. Juli 1998 zur Erstattung bei der Beklagten ein. Sie gab gegenüber der Beklagten an, die Ärzte in Deutschland hätten hinsichtlich der Farbstofflasertherapie wegen drohender Budgetüberschreitung nichts mehr unternehmen wollen, weshalb sie zur Behandlung nach Österreich gegangen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenerstattung mit Bescheid vom 26. August 1998 ab, nachdem sie am 20. August 1998 eine telefonische Auskunft bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in D eingeholt hatte. Sie führte aus, aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei eine Ausdehnung der ärztlichen Behandlung ins Ausland nicht beabsichtigt, zumal die medizinisch notwendige ärztliche Versorgung grundsätzlich in ihrem Geschäftsgebiet sichergestellt werden könne. Nur bei vorübergehendem Aufenthalt, z.B. urlaubshalber, in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, sei eine Erstattung in Höhe der im Ausland gültigen Sätze möglich. Im übrigen habe die Klägerin bestätigt, daß mit der Laserbehandlung bereits in Deutschland begonnen worden sei; nur wegen angeblich drohender Budgetüberschreitung des Arztes sei diese vorläufig nicht weitergeführt worden. Auch habe die Vorarlberger Gebietskrankenkasse mitgeteilt, daß es sich bei Dr. V. um keine Vertragsärztin handle; außerdem sei die Farbstofflaserbehandlung i...