nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Konstanz (Aktenzeichen S 8 KR 179/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte die Klägerin von den Kosten für die am 27. Juni 1998 durch die Hautärztin Dr. V. in Österreich durchgeführte Farbstofflaserbehandlung in Höhe von DM 13.164,00 freizustellen hat. Die am 28. Dezember 1956 geborene Klägerin wohnt ebenso wie Dr. V. in S. Sie ist bei der Beklagten versichert. Sie befand sich wegen eines Naevus flammeus (Feuermal) von ungefähr 1.100 cm² Größe am rechten Oberschenkel vor dem 27. Juni 1998 in Behandlung bei dem Hautarzt DR. U. in 72488 Sigmaringen. In dessen Praxis, die er zusammen mit seiner Ehefrau DR. U. betreibt, wurden zunächst vom 12. Juni 1996 bis 12. Juni 1998 Farbstofflaserbehandlungen hinsichtlich des Feuermals durchgeführt. Die Behandlung von Feuermalen mittels Farbstofflaser ist als Leistungsposition 2174 und 2175 in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) seit 01. April 1994 aufgeführt. Aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Südwürttemberg vom 30. Juni 1998 (Bescheid vom 08. Juli 1998) wurde den Dres. U. die Beschäftigung von Dr. V. und Dr. Duhn als angestellte Ärztinnen in Halbtagstätigkeit ab 01. Juli 1998 genehmigt. Dabei hatten Dres. U. zu gewährleisten, daß die vom Zulassungsausschuß im Bescheid verbindlich festgestellte Leistungsbeschränkung (Obergrenze), nämlich für das 1. Quartal eines Jahres 4.128.322,30 Punkte, für das 2. Quartal eines Jahres 4.702.547,94 Punkte, für das 3. Quartal eines Jahres 3.448.380,00 Punkte, für das 4. Quartal eines Jahres 3.083.659,50 Punkte, nicht überschritten werde. Dazu gaben Dres. U. eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. Dr. V. betrieb 1998 auch noch eine eigene Praxis (Teilzeitpraxis) in Bregenz/Österreich. Sie hatte sich auf die Durchführung von Laserbehandlungen, insbesondere Farbstofflaserbehandlungen, spezialisiert und zunächst überwiegend Patienten aus dem Bundesgebiet behandelt, darunter auch andere Patienten, welche zuvor in der Praxis des Dr. U. behandelt worden waren. Dr. V. war nach der Auskunft der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn vom 12. April 1999 nicht als deren Vertragsärztin zugelassen; vielmehr war sie bei der Ärztekammer für Vorarlberg als Wahlärztin eingetragen, ohne daß jedoch bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Wahlarzthonorarnoten von ihr zur Kostenerstattung eingereicht worden waren. Nachdem nur ein Teil der entstandenen Kosten für Laserbehandlungen von Patienten aus Deutschland beglichen wurde und Dr. V. nicht auch in größerem Umfang Patienten aus Österreich und der Schweiz behandeln konnte, beendete sie diese Tätigkeit in Bregenz Ende August 1998 aus finanziellen Gründen. 1998 schränkte die Praxis Dres. U. die Farbstofflaserbehandlung ein. Es wurden beide Lasergeräte verkauft und nur bei Bedarf ein Farbstofflasergerät angemietet. Am 27. Juni 1998 begab sich die Klägerin zur Durchführung einer weiteren, eine Stunde dauernden Farbstofflaserbehandlung bei Dr. V. nach Österreich. Dr. V. stellte der Klägerin für die am 27. Juni 1998 durchgeführte Farbstofflaserbehandlung DM 13.164,00, nämlich analog zum EBM-Ä 164.550 Punkte zu je DM 0,08, in Rechnung (Rechnung vom 27. Juni 1998). Diese Rechnung wurde von der Klägerin bisher nicht bezahlt, weil die Ärztin sie ihr gestundet hat. In der Zeit vom 25. August 1998 bis 03. November 2000 wurden bei der Klägerin erneut Farbstofflaserbehandlungen in der Praxis der Dres. U. durchgeführt. Die Rechnung vom 27. Juni 1998 reichte die Klägerin am 29. Juni 1998 zur Erstattung bei der Beklagten ein und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und auf die Artikel 59 und 60 des EG-Vertrags. Die Beklagte erhob eine Auskunft der Voralberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn vom 07. Juli 1998, wonach Dr. V wegen der Farbstofflaserbehandlung keinen tariflichen Rückersatz erhalten würde, da es sich um eine Leistung handele, welche in der Honorarordnung für Vertragsärzte der Kasse nicht enhalten sei, und lehnte dann den Antrag auf Kostenerstattung mit Bescheid vom 24. September 1998 - nach einem vorherigen Hinweisschreiben vom 24. Juli 1998 - ab. Sie führte aus, im Ausland entstandene Kosten einer ärztlichen Behandlung, würden, von Notfällen abgesehen, nicht übernommen, zumal die Farbstofflaserbehandlung auch hier möglich sei. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH sei auf die ambulante ärztliche Versorgung in Deutschland, die auf dem Sachleistungsprinzip beruhe, nicht übertragbar. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Ablehnung der Kostenerstattung stehe mit europäischem Recht nicht in Einklang. Die Rechtsprechung des EuGH leit...