Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beanstandung eines Summenbeitragsbescheides. Widerrufsverfahren
Orientierungssatz
Soweit ein Arbeitgeber mit seinem Vorbringen zur Benennung der einzelnen Beschäftigten erstmals im Prozess und mehrere Jahre nach der Betriebsprüfung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens den Summenbescheid zu Fall bringen will, kann er damit keinen Erfolg haben. Vielmehr muss er, wenn er nach Abschluss des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens noch eine personenbezogene Beitragsbemessung anstrebt, diese in einem Widerrufsverfahren nach § 28f Abs 2 S 5 SGB 4 und damit in einem besonderen Verwaltungsverfahren geltend machen. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber dann allerdings nicht nur die Möglichkeit der personenbezogenen Beitragsfestsetzung aufzeigen, sondern zugleich alle für die individuelle Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben mitteilen (vgl BSG vom 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R = SozR 3-2400 § 28f Nr 3).
Nachgehend
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und über die Erhebung von Säumniszuschlägen.
Die Beigeladene zu 2) führte am 20. November 1997 auf einer Baustelle in B-K, G Str. , eine Außenprüfung durch. Dabei wurden verschiedene ausländische, sozialversicherungsrechtlich und einwohnermelderechtlich nicht erfasste Arbeitnehmer festgestellt. Als Arbeitgeber wurde der Kläger als Inhaber der Firma S C, Holz- und Bautenschutz, K-str. , in B ermittelt. Die Beklagte stellte einen Schaden zu Lasten der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Höhe von 42.603,92 DM fest. Dieser Sachverhalt führte zum Erlass eines Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2000 (), mit dem gegen den Kläger u.a. wegen des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherung sowie der BA eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 30.000,00 DM festgesetzt wurde. Den gegen diesen Strafbefehl eingelegten Einspruch beschränkte der Kläger in der Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten am 26. April 2001 auf das Strafmaß.
Nach Auswertung des Prüfberichts der wirtschaftskriminalistischen Prüfgruppe des Polizeipräsidenten von Berlin vom 30. September/4. Dezember 1998 und derer Unterlagen erstellte die Beklagte eine umfangreiche Auflistung mit ehemals bei dem Kläger beschäftigten Arbeitnehmern (teilweise nur mit Vor- oder Aliasnamen und durchgehend ohne Anschrift). Die Entgelte dieser Arbeitnehmer schätzte die Beklagte. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 übersandte sie diese Auflistung dem Kläger, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und wies auf die Möglichkeit hin, die Beitragsansprüche mittels eines Summenbescheides geltend zu machen. Eine fernmündliche Zusage des Steuerberaters des Klägers vom 4. Januar 2000, "Beitragsnachweise, Meldungen und Jahreslohnkonten" zu übersenden, wurde nicht eingehalten. Daraufhin setzte die Beklagte mit Summenbescheid vom 31. Januar 2000 die Beitragsnachforderung auf 42.603,92 DM fest und erhob Säumniszuschläge in Höhe von 9.824,00 DM. Den hiergegen am 21. Februar 2000 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger trotz Erinnerung mit Schreiben vom 3. März 2000 nicht. Ausweislich eines Vermerks der Sachbearbeitung der Beklagten teilte der vormalige Bevollmächtigte des Klägers am 4. Mai 2000 fernmündlich mit, dass nicht beabsichtigt sei, den Widerspruch zu begründen. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2000 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und diese zunächst nicht begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 28. Februar 2003 hat er zwei Arbeitnehmer namentlich mit Anschrift benannt und eingeräumt, dass diese Arbeitnehmer bei ihm in den Jahren 1997 und 1998 gearbeitet haben.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, einen Summenbescheid zu erlassen, weil der Kläger seine Aufzeichnungspflichten als Arbeitgeber verletzt habe. Soweit der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen erstmals im Prozess und mehrere Jahre nach der Prüfung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens den Summenbescheid zu Fall bringen wolle, müsse er, wenn er jetzt noch eine personenbezogene Beitragsbemessung anstrebe, diese in einem Widerrufsverfahren nach § 28 f Abs. 2 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit in einem besonderen Verwaltungsverfahren geltend machen.
Gegen dieses ihm am 25. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. April 2003 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, dass ein Summenbescheid jedenfalls in der vorliegenden Höhe nicht hätte ergehen dürfen, weil nicht einmal die Zahl der von dem Kläger angeblich beschäftigten Arbeitnehmer bekannt oder nachgewiesen sei. Im Übrigen bestreite er, dass irgendeine der in dem angefochtenen ...