Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche. Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen. ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Vorlage von Unterlagen bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. sozialgerichtliches Verfahren. Einbeziehung einer endgültigen Leistungsbewilligung in einen Rechtsstreit über die vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Wird ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten zum Einkommensnachweis, die zur endgültigen Festsetzung der Grundsicherungsleistungen erforderlich sind, darüber belehrt, dass bei Nichtvorlage der Nachweise bis zu einem in der Aufforderung genannten Zeitpunkt eine Feststellung des Nichtbestehens des Leistungsanspruchs erfolgt, so ist diese Belehrung rechtsfehlerhaft. Die Möglichkeit zur Vorlage der Nachweise besteht tatsächlich bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und damit ggf auch noch im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid zur Leistungsfestsetzung.
2. Ergeht im Laufe eines sozialgerichtlichen Verfahrens über eine vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen ein endgültiger Bescheid über die Leistungsgewährung, so wird der endgültige Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens, ohne dass es noch einmal der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2018 aufgehoben.
Dem Sozialgericht werden die weiteren Anordnungen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übertragen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 3. März 2017 und wendet sich zugleich gegen eine Erstattung von 3.031,38 Euro.
Der im Juni 1970 geborene Kläger, der im streitigen Zeitraum eine Wohnung im Win B bewohnte, für die er 350,00 Euro monatlich zahlte, übte seit Mai 2014 eine selbständige Tätigkeit als Mitgesellschafter der Fa. L UG (Fa. L aus. Diese Gesellschaft, deren Gegenstand das Abhalten mittelalterlicher und szeneabhängiger Themenevents wie Highlandgames und ähnlicher Veranstaltungen war, war vom Kläger zusammen mit dem weiteren Mitgesellschafter L am 24. April 2014 gegründet worden.
Im September 2016 hatte der Kläger in seinem Antrag auf Weiterbewilligung unter Vorlage einer Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 angegeben, wie bisher, aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen zu erzielen. Im September 2016 habe sich sein bisheriger Geschäftspartner, der sich bislang um die Finanzen und Steuern gekümmert habe, aus dem gemeinsamen Unternehmen zurückgezogen. Dieser weigere sich, ihm die Geschäftsunterlagen auszuhändigen.
Mit Bescheid vom 3. November 2016 hatte der Beklagte den Antrag auf Leistungen abgelehnt, da eine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft nachgewiesen sei.
Nach Vorlage von Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017, einerseits aus der Fa. L und andererseits aus einem Handel mit Wildprodukten, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2016 vorläufig in Höhe von 502,73 Euro monatlich und für die Zeit von Januar 2017 bis März 2017 vorläufig in Höhe von 507,73 Euro monatlich.
Der dagegen ohne Begründung eingelegte Widerspruch wies der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2017 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3. März 2017 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt.
Der Kläger hat die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben begehrt. Jeweils unter dem 27. Juni 2017 hat er abschließende Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, einerseits aus der Fa. L und andererseits aus dem Handel mit Wildprodukten vorgelegt.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die ansonsten eintretenden Folgen auf, bis zum 6. Dezember 2017 verschiedene Nachweise / Unterlagen zum Einkommen aus der Tätigkeit Handel mit Wildprodukten und aus der Tätigkeit der Fa. L vorzulegen.
Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2017 mit, dass sich die Fa. L seit dem 27. Dezember 2016 in Liquidation befinde.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2018 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 auf 0,00 Euro fest: Trotz Aufforderung seien die geforderten Nachweise/Belege nicht eingereicht worden. Damit seien die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht nachgewiesen.
Mit weiterem Bescheid vom 5. Januar 2018 forderte der Beklagte vom Kläger Erstattung für die Zei...