Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. keine (Teil-) Elementenfeststellung bezüglich Erforderlichkeit eines Umzuges ohne konkretes Angebot einer Zielwohnung. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wohnungswechsel. Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten. Zulässigkeit einer Feststellungsklage über das Erfordernis eines Umzugs
Orientierungssatz
Ein Grundsicherungsempfänger kann nicht durch Feststellungsklage feststellen lassen, dass ein Auszug aus einer bisher genutzten Wohnung erforderlich ist, da es für eine solche Feststellung schon an einem diesbezüglich konkreten Rechtsverhältnis zum Sozialleistungsträger fehlt. Eine solche Feststellung kann auch nicht ausnahmsweise im Rahmen einer Elementenfeststellungsklage getroffen werden, da diese, solange keine konkrete neue Wohnung benannt ist, im Rahmen des eigentlichen Rechtschutzziels nicht zu einem abschließenden Ergebnis führen würde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2011 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen bewilligt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Feststellung des Sozialgerichts wendet, dass der Umzug der Antragstellerin in angemessenen Wohnraum erforderlich ist, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte einstweilige Feststellung. Der entgegenstehende Beschluss des Sozialgerichts vom 25. März 2011 ist daher aufzuheben und der Antrag abzulehnen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Unabhängig vom Ziel des Antrags müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Diese sind hier nicht erfüllt, der Antrag ist unzulässig.
Dem von der hilfebedürftigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung entspräche eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erforderlichkeit des Auszugs aus der derzeit bewohnten Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der ab dem 01. Januar 2011 geltenden Fassung, die hier gemäß Art. 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011, I, S. 453 ff.) anzuwenden ist, festzustellen. Eine solche Klage wäre mangels Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung erst dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift (“die„ neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 - L 7 AS 6055/09 - und 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH -, jeweils zitiert nach juris). Ein konkretes Wohnungsangebot ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil das anfänglich vorgetragene Angebot einer Mietwohnung in der K-M-S in F nicht mehr zur Verfügung steht.
In der Hauptsache läge auch keine ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungklage vor. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. Bundessozialgericht ≪BSG≫ in SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 9). Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, denn die Antragstellerin wäre ihrem eigentlichen Ziel, eine Änderung ihrer Wohnsituation zu erreichen, nicht näher gekommen. Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der ...