Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Impfentschädigung. keine Verfassungswidrigkeit von pauschalierten Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Schadensausgleich. Vergleichseinkommen. keine Berücksichtigung einer späteren Promotion bei bereits erreichter beruflicher Stellung. keine Anwendung des Bruttoprinzips nach § 40a Abs 3 BVG für Neufälle. abweichendes Rundschreiben des BMAS. Gesetzesbindung. keine Verfassungswidrigkeit der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach den vorletzten drei vorangegangenen Kalenderjahren
Orientierungssatz
1. Der Gleichheitssatz gebietet keine über das Bundesversorgungsgesetz (juris: BVG) hinausgehende Versorgung von Impfgeschädigten.
2. Eine spätere Promotion des Beschädigten nach erreichter beruflicher Stellung ist im Rahmen der Berechnung des Schadensausgleichs nicht zwingend zu berücksichtigen.
3. Soweit im Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 9.10.2008 (IVc 2-46411-5 / 47482) eine vom Gesetzeswortlaut nicht umfasste Anwendung des § 40a Abs 3 BVG auch für nach dem 21.12.2007 gestellte Anträge auf Schadensausgleich (Neufälle) vorgeschlagen wird, hat dieser Vorschlag für die Entscheidung des Gerichts keine Bedeutung, da eine Gesetzesbindung besteht.
4. Die Regelung des § 30 Abs 5 S 2 BVG zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Rahmen der Berechnung des Berufsschadensausgleichs (BSA) ist mit dem Abstellen auf die vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahre nicht verfassungswidrig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt eine höhere Hinterbliebenenversorgung ab Juni 2013.
Der 1983 geborene Kläger begründete 2006 eine Lebenspartnerschaft mit Dr. R M. Dieser wurde am 26. Oktober 1962 geboren und erhielt im 6. Lebensmonat eine Dreifachschutzimpfung. Infolge der Impfung kam es zu schweren Gesundheitsstörungen, u.a. spastische Paraparese beider Beine und Entleerungsstörung der Blase. Am 16. Mai 2013 verstarb er an den Folgen der Schädigungsfolgen. Er erhielt Versorgungsleistungen von dem Beklagten.
Der Kläger lebte in der Zeit ab Mai 2014 in Kuba bei seinen Eltern und zog im August 2016 nach Spanien. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Witwerrente seit Juni 2013. Der Zahlungsbetrag war im Juni 2013 880,72 Euro, im Juli und August 2013 909,70 Euro und im September 2013 500,33 Euro.
Erstmals gewährte der Beklagte dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 10. Juni 2013 mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 ab dem 1. Juni 2013 Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Grundrente. Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 erfolgte eine Anpassung der Höhe der Leistungen ab Juli 2014 aufgrund der 20. KOV-Anpassungsverordnung. Die Grundrente wurde auf 408,- Euro erhöht. Mit weiterem Bescheid vom 25. August 2014 im Anschluss an den Bescheid vom 16. Juni 2016 gewährte der Beklagte für die Zeit ab Juni 2013 dem Kläger eine Ausgleichsrente und einen Schadensausgleich. Der Zahlbetrag war für die Zeit ab Juli 2014 1.178,-Euro. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide hatte der Kläger seinen Wohnsitz auf Kuba.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2014 Widerspruch (Nr. 36/14) und führte zur Begründung aus, dass bei der Berechnung des Schadensausgleichs Fehler vorliegen würden. Im Schreiben vom 5. Januar 2015 führte er ergänzend aus, dass auch die Gewährung einer Beihilfe fehlerhaft sei, da sein Lebenspartner an den Folgen der Schädigung verstorben sei.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 nahm der Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2013 und alle darauf folgenden Bescheide gemäß § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit zurück, als dass nunmehr als Anspruchsgrundlage § 38 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) herangezogen werde. Er führte weiter aus, dass sich in der Höhe der Rente kein Unterschied ergebe.
Mit Abhilfebescheid vom 24. Februar 2015 nahm der Beklagte den Bescheid vom 25. August 2014 insoweit zurück, als der Schadensausgleich seit Juni 2013 neu festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Februar 2015. Er führte zur Begründung aus, dass er mit dem Vergleichseinkommen in der Bekanntmachung des BMAS nicht einverstanden sei. Nochmals erhob der damalige Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. März 2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Februar 2015 wegen der Berechnung des Schadensausgleichs für die Zeit ab Juni 2013.
Mit dem weiteren Widerspruch im Schreiben vom 31. Mai 2015 wendete sich der Kläger gegen die Anrechnung der Witwenrente auf die Ausgleichsrente und den Sc...