Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente. Teilrente. Unfallfolgen. chronisches Schmerzsyndrom. Verschlimmerung. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Kniefunktion
Orientierungssatz
1. In die Bewertung der MdE für die Folgen eines Arbeitsunfalls nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB 7 können nur diejenigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einfließen, die rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können.
2. Dabei kommt es für die Bewertung der MdE entscheidend auf die objektiven Funktionsdefizite hinsichtlich der verbliebenen Unfallfolgen an. Ein unfallfremder Nachschaden ist nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Feststellung weiterer Folgen sowie auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls aus dem Jahr 2010.
Der im Jahr 1987 geborene Kläger verunfallte am 13. April 2010 im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Vertragsamateur-Fußballspieler, als es bei einem Fußballspiel im Zweikampf zum Zusammenprall mit einem Gegenspieler kam und der Kläger einen Pressschlag von vorn gegen das rechte Knie erlitt. Aufgrund anhaltender Beschwerden erfolgte die erstmalige ärztliche Vorstellung am 20. April 2010 bei dem Orthopäden Dr. W. Bei Verdacht auf einen Kniebinnenschaden erfolgte am gleichen Tag eine MRT-Diagnostik mit Nachweis eines frischen traumatischen retropatellaren Knorpelschadens mit Knorpelflake. Daraufhin erfolgte am 10. Mai 2010 eine ambulante Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Flakeentfernung und Knorpelglättung bei bestehender retropatellarer Chondromalazie III. Grades. Es schlossen sich intraartikuläre Behandlungen mittels Hyaluronsäure sowie ambulante Physiotherapie an. Ab dem 10. August 2010 konnte der Kläger wieder seinem Hauptberuf nachgehen. Eine Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit als Amateurfußballer erreichte der Kläger zum 10. Oktober 2010.
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Fußballspieler hatte der Kläger weitere, bei der Beklagten versicherte Arbeitsunfälle erlitten, für die nach ärztlicher Begutachtung im September 2011 jeweils die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wie folgend festgestellt worden war: Unfall vom 17. Dezember 2008 (Zustand nach Prellung des rechten oberen Sprunggelenks ≪OSG≫ mit Distorsion, MdE unter 10 vom Hundert ≪v.H.≫), 20. Mai 2009 (Zustand nach Schulterluxation links mit intraartikulärer Verletzung, MdE 10 v.H.), 11. Oktober 2010 (Schulterprellung links, MdE unter 10 v.H.), 04. Februar 2011 (Distorsion des rechten OSG, MdE unter 10 v.H.) sowie vom 13. März 2011 (komplexer Kniebinnenschaden links, MdE 20 v.H. auf unbestimmte Zeit, vgl. Bescheid vom 08. Januar 2014).
Im ersten im Unfallkrankenhaus B (UKB) von Prof. Dr. E (unter Mitwirkung der Oberärztin Dr. S und der Assistenzärztin H) erstellten Rentengutachten vom 14. September 2011 wurde hinsichtlich des Unfalls vom 13. April 2010 die MdE mit 10 v.H. eingeschätzt. Dabei wurden als Unfallfolgen ein direktes Anpralltrauma der rechten Kniescheibe, das zu einem Flake der Trochlea führte mit der Notwendigkeit einer Arthroskopie zur Entfernung des Flakes, sowie eine retropatellare Chondromalazie III. Grades beschrieben.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. April 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des versicherten Unfalls vom 13. April 2010 ab dem 10. August 2010, dem Tag nach Ende des Verletztengeldanspruchs, eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 10 v.H.. Als Folgen des Versicherungsfalls wurden anerkannt: leichte Bewegungseinschränkung beim Strecken und Beugen des rechten Kniegelenks infolge arthroskopisch entferntem Flake der Trochlea sowie Chondromalazie III. Grades nach Kontusion des rechten Kniegelenks.
Zur erstmaligen Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit gab die Beklagte nach Gutachterwahl durch den Kläger bei Prof. Dr. E vom UKB ein zweites Rentengutachten in Auftrag, welches dieser (unter Mitwirkung der Oberärztin Dr. S und der Assistenzärztin E) nach Untersuchung des Klägers am 01. November 2012 erstellte. Dabei zeigte sich als Folge des Unfalls vom 13. April 2010 ein Zustand nach direktem Anpralltrauma des rechten Kniegelenks mit retropatellarer Chondromalazie III. Grades bei freier Funktion. In der Untersuchung fand sich am rechten Kniegelenk kein krankhafter Befund, es wurde lediglich ein Druckschmerz über dem Innenband festgestellt. Das Bewegungsausmaß für Streckung und Beugung betrug rechts und links 0/0/140°. Aktuell und auf Dauer wurde die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet in Bezug auf den Unfall vom 13. April 2010 mit unter 10 v.H. bewertet. Unfallunabhängig bestehe ein Zustand nach Distorsion des rechten und des linken OSG, Schulterluxation links, Innenmeniskusteilresektion rechtes Kniegelenk 2004 und nach komplexem Knieb...