Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. fehlende Verwaltungsakteigenschaft der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Zumutbarkeit des Abwartens eines Sanktionsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antragsteller kann sich nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG iVm § 39 Nr 1 letzte Alternative SGB 2 nicht gegen das Angebot ("Heranziehung") zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs 1 SGB 2 wehren, sondern erst gegen einen darauf aufbauenden Absenkungs- bzw Sanktionsbescheid nach §§ 31 Abs 1 S 1 Nr 2, 31a SGB 2.
2. Selbst wenn man bereits allein in dem Angebot auf eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs 1 SGB 2 einen (auch) belastenden Verwaltungsakt erblickt, muss ein Antragsteller für den von ihm begehrten vorbeugenden (Eil-)Rechtsschutz ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wonach er auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden darf.
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. August 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1979 geborene Antragsteller ≪ASt≫ bezieht von dem Antragsgegner ≪AG≫ laufend Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫ in Höhe von zuletzt zusammen monatlich 696,80 € (Bescheid vom 21. Mai 2013 für den Leistungszeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2013). Aufgrund einer Gallenblasenerkrankung mit Heilungsbewährung, degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und einer Beinverkürzung rechts ist er als Schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung ≪GdB≫ von 100 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB IX≫ anerkannt (Bescheid Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2013 - GZ: ).
In der Zeit vom 26. Mai 2011 bis zum 09. April 2013 war der ASt durch den Praktischen Arzt Dr. L, C, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 13. Juni 2013 schloss er mit dem AG eine Eingliederungsvereinbarung, die unter Punkt III, Unterpunkt 3 die Vermittlung in eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vorsah. Mit “Bescheid über die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d SGB II„ vom 21. Juni 2013 wies der AG den ASt eine Arbeitsgelegenheit im Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis zum 14. Januar 20(13)14 als Begleithilfe beim Seniorenzentrum P der Städtischen Werke G GmbH zu. Der ASt erhob am 01. Juli 2013 gegen die Eingliederungsvereinbarung und am 15. Juli 2013 gegen den Bescheid vom 21. Juni 2013 unter Vorlage einer Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 09. bis 21. Juli 2013 der Praktischen Ärztin Dipl. Med. Z Widerspruch, über die der AG bisher noch nicht entschieden hat.
Ebenfalls am 15. Juli 2013 beantragte er vor dem Sozialgericht ≪SG≫ Cottbus im Wege der einstweiligen Anordnung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Juni 2013. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, selbst wenn der Bescheid mit einem Endzeitpunkt zum 14. Januar 2014 noch auslegungsfähig sei, verkenne der AG, dass er mit einem GdB von 100 gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, dem gestellten Anforderungsprofil gerecht zu werden.
Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat das SG den Antrag zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ≪PKH≫ abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil dem AG (gemeint wohl ASt) eine unzumutbare Tätigkeit abverlangt werden würde; der ASt habe sich in jüngster Vergangenheit für körperlich anstrengendere Maßnahmen beworben.
Gegen diese ihm am 21. August 2013 zugestellte Entscheidung hat der ASt am 22. August 2013 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, das SG habe den Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutzverfahren verkannt. Vorrangig sei eine Güterabwägung, andernfalls hätte das SG den Sachverhalt abschließend ermitteln müssen. Auf Nachfrage des Senats hat der ASt bestätigt, dass er die angebotene Arbeitsgelegenheit nicht angetreten habe.
Der ASt beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. August 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2013 anzuordnen;
zudem unter Abänderung des Bescheides vom 21. August 2013 ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L, C, für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der AG beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der vom Senat beigezogenen Leistungsakte des AG Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden des ASt gegen den Beschluss des SG Cottbus vom 12. August 2013 sind nach §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ zulässig, in der Sache allerdings nicht begrü...