Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung eines Beschlusses an die Rechtsanwältin per Telefax. fehlender Ausfertigungsvermerk. Heilung des Formfehlers durch Zugang und Empfangsbekenntnis. nochmalige Zustellung per Post. verspätete Beschwerde. Sozialhilfe
Orientierungssatz
1. An Rechtsanwälte können gemäß § 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Abs. 2 S. 1 ZPO Schriftstücke durch Übermittlung per Telekopie gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
2. Ein Beschluss muss grundsätzlich entweder in der von dem Richter unterzeichneten Urschrift, in der Form der Ausfertigung oder in der einer beglaubigten Abschrift übermittelt werden. Geschieht dies nicht, kann der Mangel der Zustellung geheilt werden, wenn die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, die Zustellung vom Urkundsbeamten veranlasst ist und kein Anhalt dafür besteht, dass entgegen dem Willen des Gerichts den Parteien mißbräuchlich ein bloßer Entwurf der Entscheidung mitgeteilt worden ist (Vergleiche BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98/98 = NVwZ 1999, 183).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 4. Dezember 2007 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war deshalb auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 173 Satz 1 SGG) begann am Tag nach der Übermittlung des Beschlusses vom 31. Oktober 2007 per Telefax durch die Geschäftsstelle des Sozialgerichts, das heißt am 1. November 2007, und endete am 30. November 2007 (§ 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG). Denn die Zustellung des Beschlusses, die gemäß § 133 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 SGG erst die Frist in Lauf setzt, wird auf den 31. Oktober 2007 kraft Gesetzes fingiert.
An Rechtsanwältinnen können gemäß § 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO Schriftstücke durch Übermittlung per Telekopie gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Wird mit dem Antragsteller davon ausgegangen, dass an die per Telekopie zugestellten Schriftstücke keine geringeren formalen Anforderungen gestellt werden können als an per Post oder Justizbedienstete zugestellte, muss ein Beschluss grundsätzlich entweder in der von der Richterin unterzeichneten Urschrift, in der Form Ausfertigung oder in der einer beglaubigten Abschrift übermittelt werden (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 63 Rz. 2 am Ende). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im besonderen lag keine Ausfertigung vor, da der Beschlusstext nicht von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden ist (§ 138 Abs. 3 SGG).
Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist trotzdem nicht lediglich eine “Scheinentscheidung„ übermittelt worden. Denn die formfehlerhafte “Ausfertigung„ stimmt mit der bei der Gerichtsakte befindlichen Urschrift des Beschlusses überein, die Zustellung ist - wie sich aus dem vor dem Beschluss und mit diesem zusammen übermittelten Vorblatt ergibt - von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle veranlasst worden und es ist schließlich kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass entgegen dem Willen des Gerichts den Beteiligten missbräuchlich ein bloßer Entwurf der Entscheidung mitgeteilt worden ist (s. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98/98 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr 18); hiervon konnte im übrigen auch die Bevollmächtigte nicht ausgehen, da Bestandteil des Telefaxes vom 31. Oktober 2007 das Formular für ein Empfangsbekenntnis war.
Der Mangel des Zustellungsgegenstandes ist angesichts dessen durch den tatsächlichen Zugang der Entscheidung geheilt worden (§ 63 Abs. 2 SGG i.V. mit § 189 ZPO), den die Bevollmächtigte des Antragstellers in ihrem Empfangsbekenntnis selbst mit dem 31. Oktober 2007 angegeben hat.
Da eine Entscheidung in der Sache somit nicht getroffen werden kann, wird nur am Rand angemerkt, dass die Beschwerde auch dann keinen Erfolg hätte haben können, wenn sie zulässig gewesen wäre. Streitig sind nach dem erstinstanzlich abgegebenen Teilanerkenntnis des Antragsgegners lediglich noch die Kosten der Unterkunft. Insoweit ist aber der für eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners notwendige Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Weder ist dargelegt worden, dass überhaupt bereits ein Mietrückstand eingetreten ist, noch dass dem Antragsgegner Nachteile konkret drohen, wenn die Verpflichtung des Antragsgegners nicht ausgesprochen würde.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §...