Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Übernahme von Kosten einer Zwangsräumung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Zu den vom Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 zu übernehmenden angemessenen Kosten der Unterkunft gehören alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben.
2. Bei Zahlungsverpflichtungen des Leistungsempfängers gegenüber seinem ehemaligen Vermieter für aufgewendete Räumungs- und Einlagerungskosten handelt es sich zwar um Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Diesen Kosten ist aber gemein, dass sie nicht dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung dienen. Damit sind sie nicht Teil der Existenzsicherung, welche mit Ansprüchen nach dem SGB 2 abgedeckt wird. Sie sind entstanden, weil die Räumung zwangsweise vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden musste.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig sind die Übernahme der Kosten einer Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat.
Die Klägerin lebte bis zur Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher am 19. September 2012 in einer in der P Straße, B, gelegenen Wohnung (38,76 m², Sammelheizung) und bezog bis 31. Januar 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von dem Beklagten. Grundlage der im Wege des Vollstreckungsschutzes mehrfach verschobenen Zwangsräumung war ein rechtskräftiges Urteil des A Sch vom 28. September 2011 (- 103 C 549/10 -). Mit Bescheid vom 21. August 2012 hatte der Beklagte - entsprechend der von der Klägerin aufzuwendenden Gesamtmiete, in der eine Vorauszahlung für Heizkosten iHv 40,61 EUR monatlich enthalten war - Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 iHv monatlich 230,23 EUR bzw - ab 1. Oktober 2012 - monatlich 253,73 EUR bewilligt. Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 übernahm der Beklagte die Kosten der Kriseneinrichtung, in der sich die Klägerin in der Zeit vom 20. September 2012 bis zum Einzug in eine im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gelegene Wohnung am 19. Januar 2013 (Mietbeginn 28. Dezember 2012) befand. Die Bewilligung der mit Bescheid vom 21. August 2012 zuerkannten KdU-Leistungen hob der Beklagte für die Zeit ab 20. September 2012 und für Oktober 2012 auf (Bescheid vom 27. November 2012). Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 gewährte der Beklagte KdU-Leistungen für November 2012 iHv 498,90 EUR (Unterbringung) und für Januar 2013 iHv 445,50 EUR (Mietzins der neuen Wohnung), mit Bescheid vom 22. Februar 2013 weitere KdU-Leistungen iHv 44,55 EUR (Mietzins für die Zeit vom 28. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2012).
Den Antrag auf Übernahme der Kosten der von der Vermieterin veranlassten Räumung der Wohnung in der P Straße sowie der Kosten der Einlagerung des Hausrats (Rechnungen der D W M GmbH vom 14. Dezember 2012 iHv 4.370,24 EUR; auf die darin enthaltene Rechnung der L V GmbH vom 30. November 2012 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen), hinsichtlich dessen die Vermieterin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 ab.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Übernahme der Zwangsräumungs- und Einlagerungskosten als "Kosten der Unterkunft" gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Mai 2014). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Beklagte sei zur Übernahme der geltend gemachten Kosten nicht verpflichtet. Es handele sich insoweit nicht um KdU. Die Regelleistungen seien vollständig erbracht worden. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter; auf die Berufungsschrift vom 11. Juli 2014 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Zwangsräumung ihrer früheren Wohnung P Straße, B, zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten (Band IV) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Sa...