Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Angemessenheitsprüfung. selbst genutztes Eigenheim. Schuldzinsen
Leitsatz (amtlich)
Schuldzinsen für ein selbst bewohntes Eigenheim sind auf Dauer nur in angemessenem Umfang zu übernehmen. Maßstab hierfür ist die angemessene Größe der Wohnung multipliziert mit der ortsüblichen Nettokaltmiete im unteren bis mittleren Preisbereich (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 9.5.2006 - L 10 AS 102/06 = NZM 2006, 831).
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 2006 und vom 21. November 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Zahlung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 wegen höherer Unterkunftskosten.
Die Antragsteller sind verheiratet und bewohnen in R ein eigenes 1999 erworbenes Haus mit einer Wohnfläche von 115 m². Sie beziehen seit Januar 2005 Alg II zunächst unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierbei ging der Antragsgegner von monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 732,33 Euro aus (Bedarfsanteile des Kommunalen Trägers im Januar 2005: Heizkosten 82,37 Euro, laufende Nebenkosten 111,57 Euro, Anteile Kosten der Unterkunft Wohneigentum 732,33 Euro).
Mit Schreiben vom 5. August 2005 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, die Kosten der Unterkunft zu senken, da diese zu hoch seien. Ab dem 1. Dezember 2005 könnten nur noch die angemessenen Kosten im Rahmen der ortsüblichen Mieten im unteren Mietpreissegment bis zu 240,50 Euro anerkannt werden. Mit Bescheid vom 17. November 2005 erteilte der Antragsgegner einen Änderungsbescheid, mit dem unter Beibehaltung der Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 und unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide für den Monat Dezember 2005 die Leistung für die Kosten der Unterkunft - ausschließlich der weiterhin übernommenen tatsächlichen Nebenkosten - erstmals auf 481,00 Euro reduziert wurde, und zwar ausgehend von 130 m² als maximal anzuerkennender Wohnfläche multipliziert mit dem Mietpreis am Wohnort im unteren Durchschnittsbereich in Höhe von 3,70 Euro pro Quadratmeter. Auch für die Folgezeit bis zum 30. Juni 2006 wurden im Rahmen der Kosten der Unterkunft Schuldzinsen nur noch in Höhe von 481,00 Euro berücksichtigt. Aufgrund eines zu Gunsten der Antragsteller entschiedenen Eilverfahrens (Beschluss vom 4. Mai 2006 – S 14 AS 154/06 ER) wurden von dem Antragsgegner nachträglich für die Berechnung des Bedarfs in der Zeit vom 27. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 bei den Kosten der Unterkunft Schuldzinsen in der derzeitigen tatsächlichen Höhe von 720,54 Euro berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragsteller von bisher 298,00 Euro auf 311,00 Euro monatlich erhöht und ein Einkommen von 160,00 Euro berücksichtigt. Darüber hinaus wurden Heizkosten (82,37 Euro) und laufende Nebenkosten (53,39 Euro) in der beantragten Höhe, die Schuldzinsen jedoch wiederum nur in Höhe von 481,00 Euro anerkannt.
Hiergegen haben die Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel der Berücksichtigung von Schuldzinsen in Höhe von 721,50 Euro monatlich. Sie hätten sich um Senkung der Schuldzinsen bemüht, was ihnen auch durch Verpfändung ihrer Lebensversicherungen gelungen sei. Der Antragsgegner habe darauf hingewiesen, dass die Schuldzinsen maximal 721,50 Euro monatlich betragen dürften (150 % von 481,00 Euro). Sie lägen mit 723,23 Euro nur geringfügig darüber; es sei daher ungerecht, ihnen nur 481,00 Euro zuzugestehen.
Mit Beschluss vom 29. September 2006 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Antragsgegner zunächst verpflichtet, den Antragstellern für den streitigen Zeitraum im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung die von ihnen zu zahlenden Schuldzinsen mit einem Anteil von 529,00 Euro monatlich zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, grundsätzlich werde der Rechtsauffassung des Antragsgegners gefolgt; es sei jedoch von einem Mietpreis von 4,60 Euro pro Quadratmeter auszugehen.
Der Beschwerde des Antragsgegners, der darauf hinwies, dass in dem Wohnort der Antragsteller von einem Quadratmeterpreis von 3,70 Euro und nicht von 4,60 Euro auszugehen sei, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21. November 2006 im vollen Umfang abgeholfen, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich. Da das Haus der Antragsteller eine angemessene Größe habe, sei anhand der von dem Antragsgegner erstellten Richtlinien zu § 22 SGB II (vorliegend in der ab 1. März 2006 geltenden Fassung) die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft zu prüfen. Ausgehend von dem dort ...