Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnungslage. Freistellungsanspruch. Kostenerstattungsanspruch
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des sie in einem Widerspruchsverfahren vertretenen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 380,14 Euro durch den Beklagten.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. Februar 2018 den Beklagten verurteilt, die Klägerin vom Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren W in Höhe von weiteren 380,14 Euro freizustellen: Die Klägerin habe gegen den Beklagten aus § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Freistellungsanspruch in dieser Höhe. Dieser Vorschrift entsprechend habe der Beklagte die zu erstattenden Kosten in Höhe von 380,80 Euro anerkannt. Bei diesem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin handele es sich um einen Freistellungsanspruch, da die Klägerin den Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten bislang nicht erfüllt habe. Dieser Kostenerstattungsanspruch sei nicht entsprechend § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 380,14 Euro dadurch erloschen, dass der Beklagte mit Erstattungsforderungen insoweit gegen diesen gemäß § 387 BGB aufgerechnet habe. Es fehle an einer Aufrechnungslage. Erforderlich sei die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Leistungen. Diese Gleichartigkeit bestehe bei einem Freistellungsanspruch und einem Zahlungsanspruch indes nicht. Da sich der Freistellungsanspruch unmittelbar aus § 63 SGB X ergebe, könne dahinstehen, ob § 257 BGB auf den verfahrensrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X Anwendung finde oder nicht.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 337, 341/342). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, soweit sie im Falle der Zulassung der Berufung insbesondere entscheidungserheblich wäre (vgl. auch Bundessozialgerichts - BSG -, Beschlüsse vom 29. November 2006 - B 6 KA 23/06 B, vom 27. Juli 2006 - B 7a AL 52/06 B, vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B, vom 19. September 2007 - B 1 KR 52/07). Auch bei fehlender gesicherter Rechtsprechung ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 04. Juni 1975 - 11 BA 4/75, abgedruckt in BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160 a Nr. 4; BSG, Beschluss vom 22. August 1975 - 11 BA 8/75, abgedruckt in BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160 a Nr. 11), sie insbesondere unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist oder sie überhaupt oder so gut wie unbestritten ist (BSG, Beschluss vom 14. August 1981 - 12 BK 15/81, abgedruckt in SozR 1300 § 13 Nr. 1).
Eine Abweichung liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gerichts im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 30, § 160 Rdnr. 10 ff; Kummer, a. a. O., Seite 342).
Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, a. a. O., Seite 342).
Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die Antwort steht unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auch anderer oberster Bundesgerichte prak...