Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Schiedsspruch. Verwaltungsakt. Schiedsperson. Gesetzliche Krankenversicherung. Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Einigung zum Vertragsinhalt
Orientierungssatz
1. Der Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V wird keine hoheitliche Aufgabe übertragen. Entscheidungen der Schiedsperson haben nicht die Qualität von Verwaltungsakten oder sonstigem hoheitlichen Handeln.
2. Die Vorschriften des § 89 SGB V über das Schiedsamt sind auf das Schiedsverfahren nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht entsprechend anwendbar.
Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass der Schiedsspruch der Schiedsperson R Z vom 27. Mai 2005 sofort vollziehbar ist und die Klage gegen den Schiedsspruch vom 28. Juni 2005 keine aufschiebende Wirkung hat, wird abgelehnt.
Der Antrag, gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches vom 27. Mai 2005 durch die Schiedsperson R Z anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ehemals L 24 KR 288/07, verpflichtet ist, gegenüber der Antragstellerin den Schiedsspruch vom 25. Mai 2007 gegen sich gelten zu lassen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der häuslichen Krankenpflege und erbringt Leistungen nach § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sie versorgt Versicherte der Antragsgegnerin sowie anderer Leistungsträger in Berlin mit häuslicher Krankenpflege sowie Leistungen der Pflegeversicherung. Nachdem zwischen den Beteiligten - sowie zahlreichen anderen Leistungserbringern und der Antragsgegnerin - eine Einigung zum Vertragsinhalt entsprechend § 132a Abs. 2 SGB V nicht zustande gekommen war, bestellte das Bundesversicherungsamt (BVA) als zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend § 132a Abs. 2 Satz 7 SGB V als Schiedsperson Herrn R Z. Letzterer legte im Schiedsspruch vom 27. Mai 2005 die Vertragsinhalte fest. Am Schiedsverfahren beteiligt waren:
1. AWO Gemeinnützige Pflegegesellschaft mbH,
Liebenwalder Str. 59, 13347 Berlin
2. Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V. (ABVP),
Geschäftsstelle Ost,
Tieckstr. 37, 10115 Berlin
3. Arbeitgeberverband im Gesundheitswesen e.V. (AVG)
Schönholzer Str. 3, 13187 Berlin
4. Arbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege Berlin e.V. (AGH)
Cicerostr. 37, 10709 Berlin
5. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
Landesgeschäftsstelle Berlin/Brandenburg
Nürnberger Str. 49, 10789 Berlin
6. Caritasverband für das Erzbistum Berlin
Residenzstr. 90, 13409 Berlin
7. Deutsches Rotes Kreuz
Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.
Bachstr. 11, 12161 Berlin
8. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (DPW)
Landesverband Berlin e.V.
Kollwitzstraße 94-96, 10435 Berlin
9. EVAP im Diakonischen Werk
Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz e.V.
Pausenstr. 55/56, 12163 Berlin
10. Sozialwerk der Jüdischen Gemeinde zu Berlin GmbH
Herbartstr. 26, 14057 Berlin
11. Ambulanter Krankenpflegedienst Michael Bethke GmbH
Auguste-Viktoria-Allee 12, 13403 Berlin
12. Verein für Krankenpflegeeinrichtungen in Berlin
Kurfürstenstr. 114, 10787 Berlin
- Antragsteller-
sowie als Antragsgegnerin
City BKK
Hamburger Straße 197, 22083 Hamburg
Zwischen den im Schiedsspruch Beteiligten ist ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt (Sozialgericht Berlin, S 89 KR 1554/05 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 9 KR 403/07, früher L 24 KR 288/07).
Das BVA hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juli 2005 verpflichtet, den Schiedsspruch auszuführen und hierzu die sofortige Vollziehung angeordnet. Für Leistungsfälle, in denen ein erstmaliger Leistungsantrag für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem 31. Dezember 2006 gestellt wurde, hat das BVA die sofortige Vollziehung mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 ausgesetzt.
Am 27. März 2007 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin (SG):
1. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch der Schiedsperson R Z vom 27. Mai 2005 sofort vollziehbar ist und die Klage gegen den Schiedsspruch vom 28. Juni 2005 keine aufschiebende Wirkung hat.
Hilfsweise wird beantragt, gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG die sofortige Vollziehung des Schiedsspruchs vom 27. Mai 2005 durch die Schiedsperson R Z anzuordnen.
Die Antragsschrift enthielt zu Ziffern 2 und 3 weitere Anträge (Unterlassungsanträge gegen die Antragsgegnerin). Das SG hat mit Beschluss vom 25. April 2007 den Antrag zu 1 abgetrennt und zum Aktenzeichen S 72 KR 1534/07 ER - dem vorliegenden Verfahren - fortgeführt. Mit weiterem Beschluss vom 12. Juni 2007 hat sich das SG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) verwiesen. Es sei die sofortige Vollziehbarkeit des Schiedsspruches vom 27. Mai 2005 bzw. die aufschieb...