Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnungsgrund der aufschiebenden Wirkung. Nachforderung von Beiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen. Rechtsschutzbedürfnis. nichtselbständige Arbeit. ernstliche Zweifel. offene Erfolgsaussichten. unbillige Härte
Orientierungssatz
1. Ist die Frage, ob sich eine zusätzlich zu einer Beschäftigung geleistete Arbeit als eine nichtselbständige Arbeit im Sinne des SGB 4 § 7 Abs 1 qualifizieren lässt, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Lage der Akten noch nicht mit hinreichender Sicherheit zu beantworten, weil der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt ist, so dass es geboten erscheint, die Betroffenen zu einer weiteren Präzisierung ihres nur wenig aussagekräftigen Tatsachenvorbringens aufzufordern sowie möglicherweise sie zu den näheren Einzelheiten des in Rede stehenden Arbeitseinsatzes anzuhören bzw. zeugenschaftlich zu vernehmen, was jedoch den Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, kommt gleichermaßen eine Entscheidung in die eine wie in die andere Richtung in Betracht mit der Folge, dass es bei der durch den Gesetzgeber im SGG § 86 a Abs 2 Nr 1 vorgegebenen Risikoverteilung zu Lasten des Rentenversicherungspflichtigen verbleiben muss.
2. Dies gilt auch, wenn und soweit der Einwand der Verjährung geltend gemacht wird, aber noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.928,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007, mit der sie ihr Begehren nur noch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) weiterverfolgt, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin zu 1) von der Antragstellerin Beiträge und Umlagen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 23.857,42 € nachgefordert hat. Denn dieser Antrag ist zwar statthaft, weil das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Anforderung von Beiträgen und Umlagen nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Der Antrag ist jedoch aus sonstigen Gründen zum Teil schon unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Soweit sich der Antrag auf die - von der Antragsgegnerin zu 2) einzuziehenden - Beiträge und Umlagen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 4.921,07 € bezieht, die zum einen (in Höhe von 4.829,- €) aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Herrn M in den Jahren 1999 - 2003 resultieren sowie zum anderen (in Höhe von 92,07 €) ihren Ursprung in der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer geleisteten Arbeit für die Antragstellerin in den Jahren 1999 - 2001 haben, ist der Antrag bereits unzulässig (geworden). Denn wie die Antragsgegnerin zu 2) mit ihren Schriftsätzen vom 12. Juli 2007 und 27. August 2007 unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Antragstellerin die vorgenannten Beträge im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vollständig beglichen, wodurch das für ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Davon abgesehen erweist sich der Antrag insoweit aber auch als unbegründet, weil die Forderung in Höhe von 4.829,- € zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich hinsichtlich des Betrages in Höhe von 92,07 € kein privates Interesse der Antragstellerin feststellen lässt, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erforderlich machen könnte. Insoweit gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.
Soweit der Antrag die - von der Deutschen Angestellten Krankenkasse einzuziehenden - Beiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 18.936,35 € betrifft, die ihren Ursprung wiederum in der von Herrn A O zusätzlich zu seiner Beschäftigung als Fahrer und Kundenbetreuer geleisteten Arbeit für die Antragstellerin in den Jahren 1999 - 2001 haben, ist der Antrag unbegründet. Da dieser Antrag einen Bescheid betrifft, bei dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes entfällt, ergibt sich der Maßstab für die Begründetheitsprüfung aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder...