Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungsabtretung. zukünftig entstehende Forderung. Anwendungsbereich des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB 1
Orientierungssatz
1. Erst zukünftig entstehende, bestimmbare Forderungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB 1 (vgl BSG vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87). Der Wortlaut führt hierzu "fällig gewordene Sozialleistungen" auf. Hierin sind erst fällig werdende Forderungen, also in der Zukunft liegende Ansprüche, nicht zu zählen.
2. Zum Verhältnis der Anwendung von § 53 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGB 1 sowie zu § 53 Abs 3 SGB 1.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die mit dem Bescheid vom 2. November 2004 festgestellte Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. November 2004 zu überweisen, soweit nicht für diesen Zeitraum Leistungen an die X. Ersatzkasse und die Bundesagentur für Arbeit erstattet worden sind.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) um eine Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2004.
Die 1949 geborene Klägerin arbeitete zuletzt bis Dezember 1996 als Kinderpflegerin. Sie beantragte bei der Beklagten am 16. November 1998 die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Der Antrag blieb verwaltungsseits erfolglos; Bescheid vom 16. April 1999; Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000. Die Klägerin erhob am 10. November 2000 die zum Aktenzeichen S 5 RA 265/00 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Oldenburg, die durch Urteil vom 03. Juni 2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Die sodann von der Klägerin geführte Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 1 RA 148/03) endete mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs am 24. März 2004, wonach sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin aufgrund eines am 31. Dezember 2000 eingetretenen Leistungsfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 01. Januar 2001 zu gewähren. Mit Rentenbescheid vom 02. November 2004 führte die Beklagte den Vergleich aus. Die laufende Rentenzahlung wurde ab 01. Dezember 2004 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 838,50 Euro monatlich aufgenommen. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 30. November 2004 wies die Beklagte der Klägerin im Rentenbescheid einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 38 792,44 Euro aus, der vorläufig einbehalten wurde; wegen der Einzelheiten der jeweiligen monatlichen Rente bzw. Zahlbeträge in dem Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 30. November 2004 wird auf Bl. 628 bis 630 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin bezog vom 01. Januar 2001 bis 05. September 2001 sowie vom 15. Mai 2003 bis 10. November 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und in dem Zeitraum vom 06. September 2001 bis 14. Mai 2003 Krankengeld (unterbrochen vom Übergangsgeldbezug der Beklagten vom 10. bis 30. Juli 2002). Auf die bereits im Oktober 2001 von der X. Ersatzkasse und im Mai 2003 von der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt W. - gestellten Erstattungsanträge errechnete die Beklagte einen Gesamtbetrag der Erstattung in Höhe von 23 373,92 Euro (Krankengeld vom 06. September 2001 bis 14. Mai 2003 in Höhe von 9 866,12 Euro sowie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit W. - für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 05. September 2001 sowie 15. Mai 2003 bis 10. November 2004 in Höhe von 13 507,80 Euro), die sie diesen Leistungsträgern auszahlte.
Die Klägerin hatte bereits mit Erklärung vom 15. Dezember 2000 ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Nachzahlung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in vollem Umfange abgetreten. Am 19. Dezember 2000 ging bei der Beklagten der der Abtretung zugrunde liegende Sicherungsvertrag als Durchschrift zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beigeladenen oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Beigeladenen gegen die Eheleute trat die Klägerin die Forderung gegen die Beklagte auf "Anspruch auf Nachzahlung einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe mit allen Rechten" an die Beigeladene ab. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 anerkannte die Beklagte die abgetretene Forderung (Nachzahlung bei einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente) unter Hinweis zunächst auf § 53 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) und erklärte gegenüber der Beigeladenen zugleich, keine Zahlungen leisten zu können, weil sie der Klägerin keine Leistung gewährte.
Im Zuge der Ausführung des Vergleichs durch Rentenbescheid vom 02. November 2004 übersandte die Beklagte der Beigeladenen ein Schreiben vom 05. November 2004, worin unter Bezugnahme auf die A...