Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen nach § 22a SGB 2. Antragsbefugnis. Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Anwendbarkeit der zu überprüfenden Norm auf den Antragsteller. Nichtanwendbarkeit der WAufwV BE auf Leistungsberechtigte nach dem SGB 12. keine Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen

 

Orientierungssatz

1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag nach § 55a SGG steht nur demjenigen zu, auf den die zur Überprüfung gestellte Norm Anwendung findet.

2. Die Regelungen der Verordnung des Landes Berlin zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV; juris: WAufwV BE) sind auf Leistungsberechtigte nach dem SGB 12 nicht anzuwenden, da die Voraussetzungen einer Geltungserstreckung nach § 35a SGB 12 nicht vorliegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen B 14 AS 70/12 R)

 

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die vom Senat von Berlin in seiner Sitzung vom 03. April 2012 unter Berufung auf § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) erlassene Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV), die am 13. April 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl Seite 99) verkündet worden und am 01. Mai 2012 in Kraft getreten ist (§ 8 WAV).  

Der 1957 geborene, alleinstehende Antragsteller lebte bis November 2009 in G und stand dort im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 01. Dezember 2009 zog er nach B in die auch derzeit noch bewohnte Wohnung im Haus B Str., B. Es handelt sich um eine 1995 errichtete, 49 m² große Zweizimmer-Dachgeschosswohnung mit - so die Angabe des Antragstellers - Sammelheizung und zentraler Warmwasserversorgung. Bezüglich dieser Wohnung hatte der Antragsteller dem Jobcenter Güstrow ein Angebot der Firma H S, W als Vertreterin des Vermieters vom 13. November 2009 vorgelegt, das folgende Mietaufwendungen auswies: Kaltmiete: 265,97 EUR (ca 5,40 EUR x 49 m²), Heizkostenvorauszahlung: 41,65 EUR (0,85 EUR x 49 m²), Betriebskostenvorauszahlung: 69,58 EUR (1,42 EUR x 49 m²) - daraus folgend: Bruttowarmmiete 377,20 EUR. Das Jobcenter Güstrow erteilte unter dem 17. November 2009 eine auf dieses Mietangebot bezogene Zusicherung.

Das Jobcenter Treptow-Köpenick bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. November 2009 vorläufig Arbeitslosengeld II (Alg II) ab dem 01. Dezember 2009; diese Bewilligung wurde später mit Wirkung vom 01. Januar 2010 aufgehoben. Nach Vorlage des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 17. November 2009, mit welchem dem Antragsteller Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Begrenzung ab dem 01. September 2004 laufend zahlbar ab dem 01. Januar 2009 in Höhe von ca 150.- EUR bewilligt worden war, gewährte der Antragsgegner - hier das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin - dem Antragsteller auf seinem Antrag vom 08. Dezember 2009 mit Bescheid vom 09. Dezember 2009 ab dem 01. Januar 2010 laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dabei Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 35 Abs 1 Satz 1 und 4 Satz 1 SGB XII) unter Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 370,41 EUR. Bei einer entsprechenden Bewilligung blieb es auch im Weiteren.

Ende März 2011 legte der Antragsteller eine vom Vermieter unterzeichnete “Bescheinigung über die aktuelle Miethöhe„ vom 23. März 2011 vor, nach der - bei unveränderten Nebenkosten - die Nettokaltmiete “aktuell„ 325.- EUR (ca 6,60 EUR x 49 m² - Bruttowarmmiete damit 444.- EUR) betrage. Dazu hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Senats angegeben, die erhöhte Miete sei auf Verlangen des Vermieters mündlich vereinbart und im Folgenden gezahlt worden.

Mit Bescheid vom 28. März 2011, der die Leistungsansprüche des Antragstellers bis Oktober 2011 betraf, berücksichtigte der Antragsgegner eine Bruttowarmmiete von monatlich 444,- EUR von April 2011 bis September 2011. Er bat um Übersendung eines Mietfestsetzungsschreibens und verlangte Zahlungsnachweise bezüglich der erhöhten Miete. Dem genügte der Antragsteller im Folgenden nur insoweit, als er einen einzelnen Kontoauszug einreichte, der mit Buchungstag 01. Dezember 2011 eine Überweisung von 444,- EUR auf ein Konto des Vermieters ausweist. Die PKH-Unterlagen enthalten einen Dauerauftrag über den Betrag von 444,- EUR monatlich zugunsten des Vermieters.

Den Bescheid vom 28. März 2011 änderte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juni 2011 mit Wirkung vom 01. Juli 2011 im Hinblick auf eine leicht erhöhte Rentenzahlung. D...

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