Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Ansprüche aus Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR. Zusatzversorgung für Angehörige der Zollverwaltung. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Einkommen bei der Ermittlung des Rentenanspruchs

 

Orientierungssatz

Verpflegungsgeld, das nach Maßgabe der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR an Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gezahlt wurde, ist als regelmäßiges Arbeitsentgelt anzusehen und als solches bei der Ermittlung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen ist (entgegen LSG Potsdam, Urteil vom 21. August 2013, Az. L 16 R 670/11).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. November 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 14. Oktober 1997 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 höheres Arbeitsentgelt festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung von Verpflegungsgeld für den Zeitraum

vom 01. Januar 1968 bis 31. Dezember 1968 in Höhe von 1.592,10 Mark,

vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1969 in Höhe von 1.497,49 Mark,

vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von 1.222,80 Mark,

vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 in Höhe von 1.320,56 Mark,

vom 01. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 in Höhe von 1.372,56 Mark,

vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 1.368,72 Mark,

vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 1.368,72 Mark,

vom 01. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 1.368,72 Mark,

vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 in Höhe von 1.372,56 Mark,

vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 1.294,47 Mark,

vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 1.551,24 Mark,

vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 1.551,24 Mark,

vom 01. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 in Höhe von 1.555,44 Mark,

vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 1.551,24 Mark,

vom 01. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 1.551,24 Mark,

vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 in Höhe von 1.551,24 Mark,

vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von 1.486,31 Mark,

vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 in Höhe von 1.551,24 Mark,

vom 01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von 1.552,32 Mark,

vom 01. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von 1.582,76 Mark,

vom 01. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.643,64 Mark,

vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 in Höhe von 1.643,64 Mark,

vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 in Höhe von 735,07 Mark,

vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 821,82 Mark.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bezüglich einer teilweisen Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. November 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu drei Vierteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Potsdam, mit dem dieses u.a. sein Begehren, im Wege der Überprüfung höhere Arbeitsentgelte für Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR, und zwar auf Grund der Zahlung (u.a.) eines Verpflegungszuschusses, festzustellen, abgewiesen hat.

Der 1943 geborene, also jetzt 73 Jahre alte Kläger war in der Zeit vom 20. November 1967 bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR und anschließend der Bundesfinanzverwaltung.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie zur Überführung seiner im Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung dem zuständigen Rentenversicherungsträger die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Überführungsdaten mitgeteilt habe. Aus dem Abdruck der Mitteilung, der laut der Beklagten Bestandteil des Bescheides war, geht hervor, dass für die Zeit vom 20. November 1967 bis zum 21. November 1991 Entgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG festgestellt wurden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt.

In den Akten der Beklagten finden sich die Einweisungen zur Zahlung der Besoldung bzw. die Besoldungsstammkarten für die Jahre 1967 bis 1991. Hierin ist unter anderem Verpflegungsgeld (ab Januar 1968) in unterschiedlicher Höhe monatlich und Wohnungsgeld als dem Kläger gezahlte Zuschläge und Zuschüsse aufgeführt.

Mit Eingang bei der Beklagten am 10. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung der Feststellung der Arbeitsentgelte auf Grund...

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