Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfallen der Verpflichtung des ursprünglich eingetretenen Leistungsträgers. Erstattungsanspruch. Begriff des “Geltendmachens„ im Sinne des § 111 S 1 SGB X (juris: SGB 10). Frist zur Geltendmachung. Abschließende außergerichtliche Entscheidung eines Erstattungsverfahrens
Orientierungssatz
1. Die Verpflichtung des ursprünglich eingetretenen Leistungsträgers “entfällt„ iSv SGB X (juris: SGB 10) § 103, wenn durch gesetzliche Regelungen der Anspruch auf die Leistung für den Fall des Zusammentreffens mit einer bestimmten anderen Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (Anschluss: BSG, 2003-11-11, B 2 U 15/03 R, SozR 4-1300 § 111 Nr 1).
2. Der Begriff des “Geltendmachens„ im Sinne des § 111 S 1 SGB X (juris: SGB 10) meint keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen.
3. Aus der Übergangsvorschrift des SGB X (juris: SGB 10) § 120 Abs 2 selbst ergibt sich, ob für den Lauf der in SGB X (juris: SGB 10) § 111 S 1 bezeichneten Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs SGB X (juris: SGB 10) § 111 S 2 in der Fassung anzuwenden ist, die diese Regelung durch Art. 10 Nr. 8 des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 erhalten hat oder noch in der vor dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
4. Allgemeine Regeln für die Frage, ob ein Erstattungsverfahren “abschließend entschieden„ war, wenn der Erstattungsanspruch nicht im gerichtlichen Verfahren geklärt wurde oder die Beteiligten eine außergerichtliche Regelung der Erstattung vorgenommen haben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 16.087,26 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 16.087,26 Euro.
Die Klägerin gewährte ihrem Versicherten M W (Versicherter) Altersrente beginnend am 01. Juli 1980 bis zu dessen Tod am 31. Januar 1995. Anschließend bewilligte sie seiner hinterbliebenen Ehefrau (Beigeladene) Große Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.736,04 DM beginnend ab 01. Februar 1995. Infolge einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit (BK) des Versicherten, die bei der Beklagten im April 1996 einging, ermittelte diese zum Vorliegen einer BK. Nachdem eine berufliche Asbeststaubexposition bejaht und in einem ärztlichen Gutachten die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Bk 4105 der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) mit einem Versicherungs- und Leistungsfall am 15.Juni 1994 als gegeben erachtet wurden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.Februar 1999 der Beigeladenen Rente ab 31. Januar 1995 und Sterbegeld “wegen des Arbeitsunfalls„ nach § 589 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO), die ab 1. Mai 1995 3.657,04 DM betrug. Es erfolgte eine Anrechnung eines Betrags aus der “Altersrente„ als anrechenbares Erwerbseinkommen nach § 18 Abs.3 S 1 Nrn.2 -8 SGB VI. Es folgte der Hinweis, der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 183.433,17 DM werde vorerst einbehalten. Erstattungsansprüche anderer Sozialversicherungsträger und die Verrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften würden geprüft. Ab 01. März 1999 würden monatlich 3.722,56 DM laufend zur Auszahlung gelangen
Mit Bescheid vom 23. März 1999 wurde der Bescheid vom 01. Februar 1999 insoweit zurückgenommen, als dass eine Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht erfolgen dürfe, da die Beigeladene und der Versicherte eine Erklärung nach § 618 RVO a. F. abgegeben hätten. Die Witwenrente sei deshalb ungekürzt zu gewähren. Ab 01. Mai 1999 seien monatlich 3.746,90 DM laufend zur Auszahlung zu bringen. Der Differenzbetrag von 458,90 DM sei zunächst für einen Erstattungsanspruch anderer Sozialversicherungsträger einbehalten.
Mit Schreiben vom 08. Februar 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aus Anlass der Erkrankung des Versicherten würden für die Folgen einer BK nach Nr. 4105 BEKV Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Sie bat um Bekanntgabe des Erstattungsanspruchs spätestens am 23. März 1999. Mit Schreiben vom 26. April 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie für die Zeit vom 01. Februar 1995 bis zum 28. Februar 1999 einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend mache. Der Gesamtbetrag für den Zeitraum vom 01. Februar 1995 bis 31. Mai 1999 betrage 85.975,18 DM, eine detaillierte Aufstellung folge. Am 27. April 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Versicherten sei neu berechnet worden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Anwendung des § 93 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des WfG sei nach dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Mai 1997 insoweit verfassungswidrig, als sie den Zeitraum vor dem 01. August 1996 betreffe. Da...