Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Unzulässigkeit der Glaubhaftmachung der Höhe von für die Zeiträume von Juli 1968 bis Dezember 1982 dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Orientierungssatz
Die Glaubhaftmachung der Höhe von für die Zeiträume von Juli 1968 bis Dezember 1982 dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung. Es stellt vielmehr eine (konservative) Schätzung der Höhe der Jahresendprämie dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren, in dem der zu überprüfende Bescheid schon bezüglich anderer Entgeltbestandteile geändert wurde, die Verpflichtung der Beklagten, die Jahresendprämie für die Jahre 1965 bis 1989 bei ihm als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger arbeite von September 1956 bis August 1962 als Spitzendreher im Stahlwerk G, unterbrochen durch zwei Jahre Wehrdienst. Dann studierte er bis Juli 1965. Er war aufgrund seines Abschlusses an der Ingenieurschule für Maschinenbau W am 24. Juli 1965 berechtigt, den akademischen Grad eines Ingenieurs - Technologie des Maschinenbaues - zu führen. Im Anschluss an das Studium arbeitete er vom 14. September 1965 bis November 1991 als Ingenieur im Braunkohlekraftwerk (BKW) C.
Mit Bescheid vom 14. März 2000 stellte die Beklagte die Daten nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) fest. Die Feststellungen bezogen sich auf den Zeitraum 14. September 1965 bis 30. Juni 1990.
Am 15. August 2011 beantragte der Kläger (erneut) die Berücksichtigung seines zusätzlichen Arbeitsverdienstes „Jahresendprämie“, „Bergmannsgeld“ und „Aktivist“. Ehemalige Kollegen aus seiner Abteilung seien ohne entsprechende Nachweise positiv beschieden worden. Die Beklagte holte von der Rhenus Office System GmbH aus Velten, die für die Lausitzer- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) das Archivgut verwaltet, eine Auskunft zu einem fiktiv ermittelten Auszahlbetrag „Zusätzliche Belohnung“ ein. Die Rhenus GmbH wies darauf hin, dass im Archivgut grundsätzlich keine Unterlagen zur Auszahlung von Jahresendprämien befänden. Dafür habe es keine Aufbewahrungspflicht gegeben.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27. April 2012 erneut die Daten nach dem AAÜG fest. Die Feststellungen bezogen sich auf den Zeitraum 14. September 1965 bis 30. Juni 1990. Zu den festgestellten Summen wird auf Blatt 37R der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Jahresendprämien könnten nicht berücksichtigt werden. Sie seien nicht nachgewiesen.
Der Kläger widersprach. In bestimmten Kohlebetrieben und in einigen Abteilungen seines Betriebes seien fiktive Listen zur Anwendung gekommen. Sogar SED-Parteibücher seien als Nachweis anerkannt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 16. Januar 2013 zu dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Jahresendprämien seien bei Zusatzversorgungsystemen anzurechnen. Die Prämie sei gegen Unterschrift in der Jahresendprämienlisten bar an ihn ausgezahlt worden. Der Betrag sei in der Liste vermerkt gewesen. Weil diese Listen nach zwei bis vier Jahren vernichtet worden seien, sei der geforderte Nachweis nicht zu erbringen. Aus einer Liste, zu der auf Bl. 14 der Gerichtsakte verwiesen wird, ergebe sich seine Jahresendprämie. Es könne bei der Anerkennung der Jahresendprämien eine Lösung geben. Beim Bergmannsgeld habe es auch eine Lösung gegeben. Kollegen in Sachsen seien ohne Weiteres in den Genuss der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem gekommen.
Das Sozialgericht hat zunächst den Kläger befragt und dann zwei Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Vernehmungen wird auf die Niederschriften der Erörterungstermine vom 26. Juli 2013 und 8. November 2016 verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 2019 abgewiesen. Die Höhe der Jahresendprämie sei nicht nachgewiesen. Sie sei auch nicht glaubhaft gemacht, denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Höhe nach näher bestimmbare Jahresendprämien konkret Jahr für Jahr an den Kläger ausgezahlt wurden. Es gebe keine Quittungen und keine Listen. Der Kläger habe keine genaue Erinnerung mehr. Die vorgelegten Unterlagen erlaubten nur Rückschlüsse auf die durchschnittliche Höhe der jährlichen Prämien im BKW C, einem größeren Unternehmen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass im Einzelfall davon abgewichen werden konnte. Eine...