Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Bezug von Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung. Fiktion der Beitragszahlung nach § 176 Abs 3 SGB 6. Kostenerstattungsanspruch des zuerst angegangenen Rentenversicherungsträgers gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Rahmen von § 14 Abs 4 S 1 SGB 9
Orientierungssatz
Auch Rentenversicherungsbeiträge, die bei Bezug von Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Fiktion der Beitragszahlung nach § 176 Abs 3 SGB 6 lediglich als gezahlt gelten, sind erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 14 Abs 4 S 1 SGB 9.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 67,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit ist, ob ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - die nach § 176 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - als gezahlt geltenden Beiträge zur Rentenversicherung umfasst.
Die Klägerin bewilligte der Versicherten A W - V. - mit Bescheid vom 8. Juni 2005 eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, die vom 15. Juni 2005 bis zum 12. Juli 2005 durchgeführt wurde. Die Klägerin erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - nicht, weshalb die Beklagte die Kosten der Maßnahme der Klägerin erstattete. Ausgenommen hiervon war ein Betrag von 67,86 €, der den als gezahlt geltenden Sozialversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung für die Dauer der Reha - Maßnahme entsprach.
Die Klägerin hat am 8. März 2007 beim Sozialgericht Berlin - Sozialgericht - Klage erhoben und die Erstattung auch der Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 67,86 € begehrt. Dies sei auch dann möglich, wenn diese Beiträge nur gemäß § 176 Abs. 3 SGB V als gezahlt gälten.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Auffassung der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV - entgegengetreten, wonach nur solche Aufwendungen erstattungsfähig seien, die tatsächlich gezahlt worden seien. Dies sei bei fiktiven Rentenversicherungsbeiträgen jedoch nicht Fall.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14. November 2008 verurteilt, an die Klägerin weitere 67,86 € zu zahlen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fragliche Zeit sei als Beitragszeit in das Versicherungskonto der V. eingestellt worden, so dass alle Folgen einer Beitragszahlung, insbesondere die Anwartschaftsbegründung, erfüllt seien. Damit habe die Klägerin eine Leistung gegenüber der V. erbracht, die von der Beklagten zu entgelten sei. Der tatsächlichen Zahlung stehe die Aufnahme der Beitragszeit in das Versicherungskonto der V. ohne Zahlung gleich.
Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das der Beklagten am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil zugelassen.
Die Beklagte hat davon Gebrauch gemacht und am 23. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass Rentenversicherungsbeiträge, die bei Bezug von Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die Fiktion der Beitragszahlung nach § 176 Abs. 3 SGB VI lediglich als gezahlt gälten, keine erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB IX seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die zulässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil unterliegt keiner Beanstandung.
Der Senat nimmt zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zunächst auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, aus denen er die Berufung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 3 SGG).
Lediglich ergänzend sei die Beklagte nochmals darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 SGB IX ist, einerseits den Versicherten schnell Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, auch wenn dies dazu führt, dass der unzuständige Träger über die Leistung entscheidet. Andererseits jedoch soll die Kostentragungspflicht für diese Leistung letztlich doch dem Träger auferlegt werden, der zuständig war, und zwar nach den für ihn geltenden Vorschriften. Es ist in keiner Hinsicht einleuchtend, weshalb die als bezahlt geltenden Beiträge nach § 176 Abs. 3 SGB VI hiervon nicht...