Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Rentenrechtliche Folgen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der DDR und der UdSSR. Aufenthalt außerhalb der DDR im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren. Anerkennung der Auslandsjahre als Beitrags- oder Anrechnungszeiten im Rahmen eines Vormerkungsbescheides
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG, wonach als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch solche Zeiten gelten, in denen Versicherte weder pflichtversichert noch beitragspflichtig waren und sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, begrenzt als Übergangsregelung den Anspruch auf Rente nach dieser Vorschrift auf Personen, deren Rente in der Zeit vom 1. 1.1992 bis zum 31. 12. 1996 beginnt (sog. rentennahe Jahrgänge).
2. Die Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Es ist mit Verfassungsrecht vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlungsgarantie nach dem Einigungsvertrag auf Bestandsrentner und Rentenzugänge begrenzt wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1946 in M (damals UdSSR) geborene Klägerin war nach einer Berufsausbildung als Gütekontrolleur beim Geheimbetrieb O (UdSSR) bzw. “B Nr. 6„ (1964-65) und einem Studium an der Hochschule für Geologie M (1965 - 1968) ab Juli 1969 als Sachbearbeiterin in verschiedenen volkseigenen Betrieben sowie zwischenzeitlich beim Rat der Stadt in D beschäftigt. Ab 1977 arbeitete sie beim VEB V (VEB V) als Gruppenleiterin. Vom 1977 bis 1982 begleitete die Klägerin ihren beim Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) in M beschäftigten Ehemann aufgrund einer mit dem VEB V getroffenen (undatierten) Vereinbarung und ging dort keiner Berufstätigkeit nach. In dieser unter Bezugnahme auf die Verordnung zur Sicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche mitreisender Ehepartner bei Delegierung ins Ausland vom 21. September 1971 getroffenen Vereinbarung war u.a. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab 1977 bis “1981„ sowie die “anwartschaftssteigernde„ Wirkung der Jahre des Auslandseinsatzes vorgesehen. Der Arbeitsvertrag mit dem VEB V wurde mit Aufhebungsvertrag zum 1982 aufgelöst. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) der Klägerin wurde für den Zeitraum vom 1977 bis 1982 durch den VEB V als Tätigkeit der Klägerin “Auslandseins. Mitreisende Ehefrau 4 Jahr UdSSR„ bescheinigt und unter der Rubrik “Beitragspflichtiger Gesamtverdienst„ statt eines Betrages das Leerzeichen “-“ verzeichnet. Für den Zeitraum vom 1977 bis 1982 enthält der SVA unter der Rubrik “Beitragspflichtiger Gesamtverdienst„ weiterhin die von der Abteilung RGW beim Ministerrat der DDR bescheinigte Eintragung “Entfällt gemäß § 2 Abs. 3 der Renten-VO v. 4.4.1974„. Vom 1982 bis zum 1984 war die Klägerin bei der Bauakademie der DDR in Berlin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Vom 1984 bis 1990 war sie beim VEB R-V B bzw. dem (Nachfolgebetrieb) C-V-U B GmbH als Mitarbeiterin für Auslandsfragen bzw. “Mitarbeiterin Kundendienst„ tätig.
Unter dem 31. Januar 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Rentenauskunft, in der sie den Zeitraum vom 1977 bis 1982 nicht berücksichtigte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 beantragte die Klägerin u.a. die “Ergänzung des Versicherungskontos„ hinsichtlich des Zeitraums vom 1977 bis 1982 und trug vor, dass die Jahre des Auslandseinsatzes anwartschaftsbegründend wirkten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. August 2006 die Anerkennung dieses Zeitraums als Beitragszeit mit der Begründung ab, es seien weder Beiträge bescheinigt noch erscheine die Beitragszahlung glaubhaft und Beiträge gälten auch nicht als gezahlt. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Auslandsaufenthalt sei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem damals allein maßgeblichen DDR-Recht, das nicht beliebig zu ihrem Nachteil geändert werden könne, gleichgestellt gewesen. Als Ehefrau eines ausländischen Diplomaten sei es damals aussichtslos gewesen, eine Arbeit zu bekommen. Die Stelle in M sei nur unter der Bedingung angenommen worden, dass sie ihre Rentenansprüche nicht verliere. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2006 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei im streitigen Zeitraum im Sinne von § 5 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bei einem Arbeitgeber der DDR beschäftigt gewesen. Als Arbeitgeber sei im SVA die Abteilung RGW beim Ministerrat der DDR eingetragen gewesen. Das Arbeitsverhältnis beim VEB V sei auch nicht beendet gewesen und erst im Jahre 1982 aufgelöst worde...