Entscheidungsstichwort (Thema)
angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung. schlüssiges Konzept. Erkenntnisausfall. Rückgriff auf Wohngeldtabelle
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2018 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 04. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Februar 2017 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Dezember 2016 i.H.v. 75,45 € und für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2017 i.H.v. monatlich 76,45 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 40% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BUH) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2016 bis zum 31. Juli 2017.
Die im Januar 1967 geborene Klägerin bewohnt seit dem 01. Juli 1999 die unter der im Rubrum genannten Adresse gelegene Wohnung. Bei dieser Wohnung handelt es sich laut Mietvertrag um ursprünglich 2 Wohnungen mit insgesamt 93 qm Wohnfläche (3 Zimmer, 2 Küchen, 2 Korridore, 2 Toiletten mit Bad/Dusche und 2 Balkone). Gemäß dem Mietvertrag ist es der Klägerin gestattet, durch Entfernung einer Zwischenwand in den Wohnzimmern der Wohnungen beide Wohnungen miteinander zu verbinden, wobei bei Auszug der vorherige Zustand wiederherzustellen ist. Von dieser Gestattung hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Die Wohnung wird mittels 2 Gasthermen beheizt. Die Warmwasserversorgung erfolgt dezentral über diese Gasthermen. Die beheizbare Gesamtgebäudefläche (Wohnfläche) liegt ausweislich des von der Klägerin mit Schreiben vom 02. Oktober 2015 eingereichten Vermieterfragebogens zwischen 501 und 1.000 qm.
Am 31. August 2015 beantragte die Klägerin, die anfangs noch mit ihrem im Februar 1994 geborenen Sohn zusammenwohnte, erstmals die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Die Bruttokaltmiete betrug zu diesem Zeitpunkt 518,55 € (385,56 € Grundmiete + 132,99 € Vorauszahlung ≪VZ≫ für Betriebskosten), die monatlichen Gasabschläge beliefen sich auf 57,00 € sowie 21,00 €. Zum 07. September 2015 zog der Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ab Februar 2016 beliefen sich die monatlichen Gasabschläge auf 64,00 € und 32,00 €.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin nachfolgend mit Bescheid vom 18. September 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2016 Leistungen nach dem SGB II für September 2015 i.H.v. insgesamt 935,90 € (399,00 € Regelbedarf ≪RB≫ + 536,90 € BUH), für Oktober 2015 bis einschließlich Dezember 2015 i.H.v. monatlich insgesamt 995,55 € (399,00 € RB + 596,55 € BUH), für Januar 2016 i.H.v. insgesamt 1.083,68 € (404,00 € RB + 679,68 € BUH inkl. einer Nachzahlung für Gas) sowie für Februar 2016 i.H.v. insgesamt 1.018,55 € (404,00 € RB + 614,55 € BUH). Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom Februar 2016 bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. März bis zum 31. August 2016 i.H.v. monatlich insgesamt 1.018,55 €.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an. Der für die Klägerin maßgebliche Richtwert für die Bruttokaltmiete betrage 364,50 €, der Grenzwert für die Heizkosten 71,50 €. Die Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete überschritten den Richtwert um 154,05 € und seien daher als unangemessen hoch zu bewerten. Die Aufwendungen für Heizkosten überschritten den für sie maßgeblichen Grenzwert um 24,50 € und seien daher ebenfalls unangemessen. Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Klägerin mit, sie wohne bereits seit 17 Jahren in der Wohnung. Ferner legte sie ein Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 11. März 2016 vor, wonach die Klägerin verurteilt wurde, der Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 542,12 € ab dem 01. August 2015 zuzustimmen.
In Reaktion hierauf bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 31. März 2016 nunmehr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von September 2015 bis einschließlich Februar 2016 unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete i.H.v. 542,12 € (Höhe des Arbeitslosengeldes II für Februar 2016: 1.042,12 € ≪404,00 € RB + 638,12 € BUH≫). Mit weiterem Änderungsbescheid vom selben Tag bewilligte der Beklagte der Klägerin auch für die Zeit vom 01. März bis zum 31. August 2016 monatliches Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt 1.042,12 €. Mit Änderungsbescheiden vom 15. April 2016 berücksichtigte der Beklagte für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 sowie für März bis August 2016 noch einen Mehrbedarf (MB) für dezentrale Warmwasserversorgung (zuletzt im August 2016 Leistungen i.H.v. insgesamt 1.051,41 ...