Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallversicherungsschutz. Begehungsscheininhaber bzw Jagdgast. Wie-Beschäftigter. Abgrenzung Unternehmerähnlichkeit/Arbeitnehmerähnlichkeit. eigenwirtschaftliche Ziele. Sonderbeziehung aus freundschaftlicher Verbundenheit
Leitsatz (amtlich)
1. In Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage besteht ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers, ob dieser eine Anfechtungsklage unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage oder einem Feststellungsbegehren verbindet.
2. Der Besitz einer Jagderlaubnis des Jagdausübungsberechtigten führt nicht zwingend dazu, dass jeder Gang in das Revier als solcher eines Jagdgastes anzusehen ist. Ob jemand als Jagdgast tätig wird, hängt davon ab, ob die konkrete Verrichtung dem Begriff der Jagd zugeordnet werden kann, was sich wiederum nach den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts bestimmt. Die Eigenschaft als Jagdgast ist dann zu verneinen, wenn die zur Jagdausübung gehörenden Teiltätigkeiten und sogar der Aufenthalt im Jagdrevier selbst bereits abgeschlossen waren.
3. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig.
4. Die Ausübung privater Hobbies bzw von mit diesen im Zusammenhang stehenden Verrichtungen und Vor- und Nachbereitungsarbeiten ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, ein beschäftigtenähnliches Tätigwerden zu begründen.
5. Eine Wie-Beschäftigung liegt dann nicht vor, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung - beispielsweise eine (enge) Freundschaft - des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Geschehens aus dem Jahr 2021 als Arbeitsunfall.
Der im Jahr 1978 geborene und beruflich als technischer Mitarbeiter beim Wasser- und Schifffahrtsamt tätige Kläger ist seit dem Jahr 2006 Inhaber eines Jagdscheins und weiterhin Inhaber eines am 27. März 2012 in B ausgestellten Jagdbegehungsscheins. Die die Begehung ihres Reviers in S gestattenden Jagdpächter sind seit dem 02. April 2014 Herr N sowie der Zeuge Dr. F. Zu den Aufgaben des Begehungsscheininhabers ist in dem Begehungsschein Folgendes festgehalten: „Kontrolle des Jagdgebietes auf Wildschaden und deren Verhinderung. Unterstützung der Jagdpächter beim Errichten von jagdlichen Einrichtungen und deren Kontrolle auf Standfestigkeit, Reparaturbedürftigkeit und Sicherheit, Kontrolle im Revier von Fallwild und dessen Beseitigung, Unterstützung beim Bergen von erlegtem Wild, Unterstützung beim Zerwirken und Aufarbeiten von erlegtem Wild“. Weiterhin heißt es dort: „Der wöchentliche Aufwand - Zeitaufwand ergibt sich aus den Anforderungen der Jagdsaison“.
Am 30. August 2021 erlitt der Kläger einen Unfall, als er sich beim Zerlegen eines am 24. August 2021 gestreckten Hirsches bzw. beim Abziehen des Fells des Hirsches mit dem Messer in die linke Hand schnitt. Laut Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. E, Unfallkrankenhaus B, vom 31. August 2021 wurde er von der Notaufnahme der S klinik in L, in die er zunächst gebracht worden war, noch am Unfalltag selbst dorthin verlegt. Bei ihm wurde eine Teildurchtrennung der Sehne des Musculus extensor pollicis longus diagnostiziert. Am 01. September 2021 konnte der Kläger nach durchgeführter Operation an den Sehnen der Hand bzw. der Strecksehnen des Daumens aus der stationären Behandlung entlassen werden.
In der von den beiden Jagdpächtern N und Dr. F unterzeichneten Unfallanzeige vom 02. September 2021 heißt es, der Unfall habe sich am 30. August 2021 gegen 19 Uhr in der Ortschaft C ereignet. Der Hirsch sei am 24. August 2021 durch den Jagdpächter Dr. F erlegt worden. Der Kläger habe beim sogenannten „Zerwirken“ des Hirsches geholfen. Beim Entfernen der Decke (des Fells) des Hirsches sei er mit dem Messer abgerutscht und habe sich in die linke Hand geschnitten.
In einem Fragebogen der Beklagten erklärte der Kläger am 15. September 2021, er habe als Begehungsscheininhaber der Pächtergemeinschaft N/ Dr. F im Rahmen seiner zur Jagd gehörenden Tätigkeiten beim Zerwirken eines von Dr. F erlegten Hirsches geholfen. Beim Entfernen des Fells sei er mit dem Messer abgerutscht und habe sich eine Schnittwunde an der linken Hand zugefügt.
Der Jagdpächter N erklärte in einem Fragebogen der Beklagten am 15. September 2021, als Inhaber eines Begehungsscheins gehöre zu den Pflichten des Klägers unter anderem das Zerwirken und Verarbeiten von erlegtem Wild. Insgesamt fielen jähr...