Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld eines Zoll-Beschäftigten als Einkommensbestandteil bei der Ermittlung der Rentenhöhe
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung von Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens auf die Regelungen in § 14 und § 15 SGB 4 zurückzugreifen.
2. Ein Verpflegungsgeld, dass an Beschäftigte des Zolls in der ehemaligen DDR zusätzlich zum Monatsgehalt gezahlt wurde, stellt keinen Arbeitslohn dar, da es nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht wird. Ein solches Verpflegungsgeld wird deshalb bei der Ermittlung der Höhe eines Rentenanspruchs nicht berücksichtigt und erhöht deshalb auch nicht den Rentenanspruch (Fortführung LSG Berlin-Potsdam, Urteil vom 5. Dezember 2012, L 16 R 355/11).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2011 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1956 geborene Kläger war vom 12. Oktober 1981 bis 2. Oktober 1990 als Sachbearbeiter Ausrüstung/Technik bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) beschäftigt. Vom 3. Oktober 1990 bis 20. Oktober 1991 wurde er als Angestellter der Oberfinanzdirektion Cottbus (OFD) weiterbeschäftigt und zum 21. Oktober 1991 in das Beamtenverhältnis übernommen. Während seiner Tätigkeit bei der ZV bzw. der OFD bezog der Kläger neben seiner Besoldung diverse Zulagen/Zuschläge, darunter den Reinigungszuschlag bzw. -zuschuss (Rz) für Uniformträger und Verpflegungsgeld (Vg). Mit Bescheid der OFD vom 9. November 2006 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger stellte die Beklagte für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fest und teilte dem Rentenversicherungsträger die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis 20. Oktober 1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - (“Jahresendprämie„) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2008 die Überprüfung des Bescheides vom 9. November 2006 und führte aus, das Vg, das Bekleidungsgeld, der Rz und das Frisörgeld seien bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 23. September 2008 ab und führte aus: Die vom Kläger angeführten Zahlungen hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2009 zurückgewiesen.
Mit der auf die Berücksichtigung des Vg und des Rz gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs “Arbeitsentgelt„ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Arbeitsentgelte seien danach alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Das Vg sei Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Es sei nur für Zeiten gezahlt worden, für die die Besoldung oder kurzfristige Geldleistung gemäß Versorgungsordnung gewährt worden sei. Für einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche insbesondere auch, dass es sich bei dem Vg um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt habe und diese nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige der ZV nicht an der vollen Verpflegung teilgenommen habe. Entsprechendes gelte für den Rz. Es sei unerheblich, ob in der DDR die Aufwandsentschädigung ruhegehaltsfähig gewesen wäre.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 9. November 2006 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen:
- Rz in Höhe von monatlich 3,50 Mark der DDR (M) für die Zeit vom 12. Oktober 1981 bis 30. April 1991
- Vg in Höhe von 1.680,51 M vom 12. Oktober 1981 bis 31. Oktober 1982, in Höhe von 1.916,18 M vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983, in Höhe von 1.647,- M vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984, in Höhe von 1.642,44 M vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 und in Höhe von 7.807,29 M vom 1. Januar 1986 b...