Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung der Vorverfahrenskosten. keine Verzinsung
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Erstattung der Vorverfahrenskosten gem § 63 SGB 10 ist nicht zu verzinsen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Erstattung der Kosten eines (erfolglosen) Widerspruchsverfahrens sowie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides.
Die Klägerinnen bezogen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. Dieser bewilligte den Klägerinnen mit Bescheid vom 04. März 2009 Leistungen für den Zeitraum 1. März 2009 bis 31. August 2009. Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 11. Mai 2009 (Schriftsatz vom 29. April 2009) Widerspruch (W 3336/09).
Mit Bescheid vom 16. April 2009 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2009 wegen Direktüberweisung der Miete an die Hausverwaltung. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ebenfalls am 11. Mai 2009 (Schriftsatz vom 28. April 2009) Widerspruch (W 3346/09).
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch W 3346/09 als unzulässig zurück und entschied, dass im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen nicht erstattet werden. Der angefochtene Bescheid sei gemäß §§ 86 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gegen den Bescheid vom 04. März 2009 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels sei nicht möglich gewesen.
Gegen den ihrer eigenen Angabe zufolge am 8. August 2009 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 haben die Klägerinnen am 05. September 2009 Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und mit dem Klageschriftsatz vom 4. September 2009 folgenden Antrag gestellt:
Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17.7.2009 wird die Beklagte verurteilt anzuordnen, dass den beiden Klägerinnen die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 16.04.2009 erstattet werden. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den beiden Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 395,08 € nebst Prozesszinsen Höhe von 4 v.H. aus EUR 395,08 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Am 2. Mai 2011 (Schriftsatz vom 28. April 2011) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen außerdem beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 aufzuheben. “Der Beklagten„ sei Gelegenheit zu geben, einen einheitlichen Widerspruchsbescheid betreffend den Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.4.2009 zu erlassen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens in der mit Schriftsatz vom 4. September 2009 geforderten Höhe von insgesamt 395,08 € angewiesen worden seien. Der Rechtsstreit habe sich damit aus Sicht des Beklagten erledigt. Hierauf hat der Bevollmächtigte der Kläger trotz gerichtlicher Erinnerung nicht reagiert.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2012 abgewiesen.
Die Klage sei unzulässig geworden, soweit die Kosten des Widerspruchsverfahrens streitig gewesen seien. Da der Beklagte diese Kosten in der beantragten Höhe von 395,08 € angewiesen habe, sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
Die Klage sei im Übrigen unbegründet, soweit der Bevollmächtigte der Klägerinnen die vollständige Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2009 beantragt habe. Der Beklagte habe die Voraussetzungen von § 86 SGG erkannt und zutreffend umgesetzt und im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 richtigerweise keine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 14. April 2009 vorgenommen, sondern klar darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 14. April 2009 bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des anderen Widerspruchsverfahrens geworden sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 8. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 13. September 2012 Berufung eingelegt, mit der er die erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt. Er behauptet, ein Eingang der vom Beklagten behaupteten Zahlung könne nicht festgestellt werden und werde von ihm ausdrücklich bestritten. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 sei aufzuheben, es sei unbegreiflich, wie “die„ Beklagte dazu komme, das einheitliche Widerspruchsverfahren auseinander zu reißen und in Bezug auf den Bescheid vom 16. April 2009 einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, bezüglich des Bescheides vom 4. März 2009 aber untätig zu bleiben. Hilfsweise begehre er die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 159 SGG.
Dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen entnimmt der Senat den Antrag,
den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 13. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verur...