Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung einer von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossenen Satzungsänderung
Orientierungssatz
1. Die genehmigungsbedürftige Satzung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) muss nach § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Begriff der Mittel ist in einem weitgefassten Sinn zu verwenden. Er umfasst auch die Erhebung von Gebühren und Umlagen, vgl. BSG, Urteile vom 09. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R und vom 06. Februar 2013 - B 6 KA 2/12 R.
2. Dabei reicht es aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält. Die betragsmäßige Festsetzung kann einer anderen normativen Regelung der Vertreterversammlung überlassen werden.
3. Der Satzungsgeber hat die Gebührentatbestände im Grundsatz selbst zu bestimmen, für die Beiträge oder Gebühren erhoben werden. Eine generalklauselartige Verschiebung dieser Regelungskompetenz an einen Verordnungsgeber genügt diesen Anforderungen nicht. Eine von der Vertreterversammlung der KV entsprechend vorgenommene Satzungsänderung genügt diesen Anforderungen nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Genehmigung einer Satzungsänderung.
§ 3 Abs. 3 in der ab dem 1. April 2010 gültigen Satzung der Klägerin hat folgenden Wortlaut:
Die KVBB erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die in einem festen Satz oder in einem von Vomhundertsatz der Vergütungen für die Vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit oder in beidem bestehen können. Die Höhe der Beiträge beschließt die Vertreterversammlung jährlich. Weitere Beiträge zur Deckung von Kosten, die durch die vertragliche in Inanspruchnahme Dritter nicht allen Mitgliedern der KVBB entstehen bzw. Kosten die nicht von allen Mitgliedern verursacht sind, sind nach Maßgabe der Gebührensatzung, die in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil der Satzung ist, nur durch jene zu tragen, welche die Leistungen in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können bzw. die diese Inanspruchnahme notwendig machten oder die Kosten verursacht haben.
Die Gebührensatzung enthielt als Anlage ein Gebührenverzeichnis, aus der sich die Höhe dieser Gebühren ergab.
In der Folgezeit beabsichtigte die Klägerin § 3 Abs. 3 Satz 3 wie folgt zu ändern:
Weitere Beiträge zur Deckung von Kosten, die durch die vertragliche Inanspruchnahme Dritter nicht allen Mitgliedern der KVBB entstehen bzw. Kosten, die nicht von allen Mitgliedern verursacht sind, sind nach Maßgabe der von der Vertreterversammlung beschlossenen Gebührenordnung, nur durch diejenigen zu tragen, welche die Leistungen in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können bzw. die diese Inanspruchnahme notwendig machten oder die Kosten verursacht haben.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die beabsichtigte Auslagerung der Gebührenerhebung aus den Satzungsregelungen gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verstoße. Bestimmungen zur Aufbringung und Verwaltung der Mittel müssten Bestandteil der Satzung sein. Die beabsichtigte Satzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig.
Die Vertreterversammlung der Klägerin beschloss am 11. Juni 2010 die Änderung des § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 beantragte die Klägerin die Genehmigung der Satzungsänderung.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 (in der Verwaltungsakte: 12. Juli 2010) versagte der Beklagte die erforderliche Genehmigung. Die Satzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V müsse die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. Eine Auslagerung von Bestimmungen über die Erhebung weiterer Beiträge zur Deckung entstehender Kosten in eine außerhalb der Satzung stehende Gebührenordnung sei deshalb nicht gesetzeskonform. Diese Verfahrensweise würde zudem zu einer Aushebelung der aufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht führen. Künftige Änderungen der Gebührenordnung wären lediglich durch die Vertreterversammlung des Beklagten zu beschließen. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V schließe im Übrigen die Erhebung von Gebühren aus.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 19. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben. Eine Satzung müsse grundlegende Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. Das Gesetz schreibe nicht vor, dass die Satzung insoweit jede Einzelheit dezidiert regele. Eine Satzungsvorschrift über die Höhe der Beträge der Kostenumlage sei nicht erforderlich. Dies könne die Vertreterversammlung vielmehr in anderer Weise normativ regeln. Diesen Grundsätzen werde ihre Satzungsänderung gerecht.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mi...