Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Feststellungsberechtigung gem § 109 SGB 7. mögliche Haftungsprivilegierung. Dritter. Anspruchsübergang gem § 116 SGB 10. Arbeitsunfall. Antragsrecht. Halter. Unternehmer. Wie-Beschäftigter. Gefälligkeit

 

Orientierungssatz

Nach § 109 SGB 7 sind Personen antragsberechtigt, deren Haftung möglicherweise nach den §§ 104 bis 107 SGB 7 beschränkt ist und die tatsächlich in Anspruch genommen werden; dieses Antragsrecht besteht auch dann, wenn nicht der Verletzte, sondern ein Dritter (hier: AOK) auf ihn gem § 116 SGB 10 übergangene Ansprüche des Verletzten geltend macht.

 

Normenkette

SGB VII § 2 Abs. 2, § 104 Abs. 1, §§ 105, 108 Abs. 1, § 109; SGG §§ 193, 197a

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind weder für das Sozialgerichtsverfahren 1. Instanz noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der verstorbene Beigeladene am 22. März 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zur Haftungsprivilegierung der Kläger zu 1) und 2) führt.

Der inzwischen verstorbene Beigeladene S M erlitt am 22. März 1997 einen Unfall, als der Kläger zu 1) mit einem Traktor, dessen Halterin die Klägerin zu 2) ist, rückwärts fuhr und der Beigeladene aus nicht näher zu klärenden Umständen unter den Traktor geriet. Er zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Heilbehandlung wurde über die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg durchgeführt. Die Krankenkasse meldete im Jahre 1999 bei der Beklagten Erstattungsansprüche wegen eines Arbeitsunfalls an. Der Beigeladene gab im Verwaltungsverfahren an, dem Kläger zu 1), der den Traktor gefahren habe, beim Zusammenkehren von Dung auf dem Grundstück eines Dritten lediglich aus Gefälligkeit geholfen zu haben, so dass die Beklagte zu dem Schluss kam, dass ein versicherter Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Az.: 14 O 310/02) nimmt die Allgemeine Ortskrankenkasse den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) auf anteilige Erstattung der ihr entstandenen Heilbehandlungskosten (16.441,95 Euro) in Anspruch. Zur Begründung führt sie dort aus, dass die Ansprüche ihres Versicherten, des hier beigeladenen S M, gegen die Schädiger auf sie übergegangen seien (§ 116 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch - SGB X). Der Beklagte zu 1) - im vorliegenden Verfahren der Kläger zu 1) - hafte als Fahrer des Traktors für den eingetretenen Unfall, die Beklagte zu 2) - im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin zu 2) - hafte als Halterin des Traktors. Die Beklagten berufen sich vor dem Landgericht auf einen Haftungsausschluss nach § 104 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII), da der Versicherte der Klägerin einen Arbeitsunfall als so genannter “Wie-Beschäftigter„ erlitten habe, der zu ihrem Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII führe. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 03. September 2002 den Rechtsstreit nach § 108 Abs. 2 SGB VII bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 06. August 2002, gerichtet an den Beigeladenen, hat die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Geschehens vom 22. März 1997 abgelehnt. Nach den Ermittlungen sei davon auszugehen, dass am Unfalltag in der Nachbarschaft des Klägers zu 1) (Herrn G S) Pferdemist aufgeladen worden sei. Der Beigeladene habe dabei geholfen und den Hof von heruntergefallenem Mist gesäubert. Nach ihren Unterlagen werde auf diesem Grundstück in der Dstraße in H kein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben. Der Traktorfahrer sei als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten genauso wenig erfasst wie der Beigeladene. Mithin könne eine Zuständigkeit der Beklagten für das Ereignis nicht bestehen. Selbst wenn ein landwirtschaftliches Unternehmen bestünde, für das die Zuständigkeit der Beklagten gegeben wäre, liege in der Unfall bringenden Tätigkeit eine reine Gefälligkeitshandlung. Derartige Gefälligkeitshandlungen seien in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Es liege ein so genannter “Mithilfe-Fall„ vor, der eine Leistungspflicht der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft begründe, auch wenn die beteiligte Person nicht Mitglied der Berufsgenossenschaft sei. Der Beigeladene habe dem Kläger zu 1) beim Aufladen von gekauftem Dung geholfen. Folglich habe er den Kläger zu 1) beim Betrieb seines landwirtschaftlichen Unternehmens unterstützt, so dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII gewährt werden müsse. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 der Erfolg versagt. Nach den Ermittlungen sei davon auszugehen, dass weder der Kläger zu 1) noch der Beigeladene ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Bei dem aufgeladenen Pferdedung habe es sich um Mist von Reitpferden gehandelt. Die Haltung von Reit...

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