Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsamer Bundesausschuss. wissenschaftliche Fachgesellschaft. Berechtigung zur Stellungnahme bei primärer wissenschaftlicher Zielsetzung. Entscheidung über die Einbeziehung in den Kreis der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein die Interessen seiner ärztlichen Mitglieder wahrnehmender Berufsverband ist nicht automatisch eine wissenschaftliche Fachgesellschaft.
2. Der Gemeinsame Bundesausschuss darf die Aufnahme in den Kreis der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften nach § 92 Abs 7d S 1 SGB 5 davon abhängig machen, dass die Organisation eine primär wissenschaftliche Zielsetzung verfolgt.
Orientierungssatz
Die Entscheidung über die Einbeziehung in den Kreis der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften nach § 92 Abs 7d S 1 SGB 5 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Streichung von der Liste der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften nach § 92 Abs. 7d Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der seit dem Jahr 2003 bestehende, nicht im AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.) organisierte Kläger beschreibt sich auf seiner Website (http://bdoc.info/ Stand 12. Juni 2017) u.a. wie folgt:
Der BDOC repräsentiert bundesweit über 1.000 Augenoperateure in Praxis und Klinik mit besonderen chirurgischen Qualifikationen. Darunter fallen z.B. Katarakt-, Netzhaut-/Glaskörper-, Schiel- und Lid-Operationen.
Die Augenspezialisten des BDOC verfügen über den Facharzt-Standard hinausgehende Kompetenzen bei Augenoperationen wie z.B. bei der AMD-Therapie, Glaukom-Behandlung, Kanaloplastik und refraktiv-chirurgischen Verfahren.
Rund 80 Prozent der operierenden Augenärzte in Deutschland sind bereits im BDOC organisiert.
Der BDOC vertritt die operierenden Augenärzte in der Öffentlichkeit, der Politik, gegenüber Krankenkassen und ärztlichen Selbstverwaltungsinstitutionen.
Zweck und Aufgaben des Vereins sind in § 2 der Satzung des Klägers (Stand: März 2012) niedergelegt:
1. Zweck des Vereins ist die
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Formulierung und Vertretung der Interessen der Augenchirurgen innerhalb der Augenärzteschaft und ihren Verbänden, gegebenenfalls in der Gesundheitspolitik, bei Kostenträgern, Verbänden und Institutionen - unter |
ausdrücklicher Berücksichtigung der Interessen der konservativ tätigen Augenärzte;
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Öffentlichkeitsarbeit, Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verhütung, Behandlung und Heilung von Fehlsichtigkeit und Erkrankungen des Auges; |
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Erarbeitung eines Aus-, Weiter- und Fortbildungskatalogs sowie ggf. Durchführung von Veranstaltungen zur Intensivierung einer Aus-, Weiter- und Fortbildung insbesondere in der Augenchirurgie mit dem Ziel einer möglichst raschen Weitergabe und Umsetzung neuer Erkenntnisse und Erfahrungen, Formulierung und Festlegung von Qualitätsstandards in der Augenchirurgie, Förderung der Forschung und wissenschaftlicher Veranstaltungen, Herausgabe eigener Publikationen; |
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Information der Mitglieder in Fragen des Berufsrechts, Beratung in wirtschaftlichen Fragen, Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Mitglieder; |
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Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs; |
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Entlastung der Mitglieder von administrativen Aufgaben. |
Der BDOC strebt an, seine Ziele regional und auf Bundesebene in Kooperation mit anderen Verbänden umzusetzen, dies insbesondere mit dem Berufsverband der Augenärzte (BVA). Zu diesem Zweck hat der BDOC dem Berufsverband der Augenärzte den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung angeboten.
2. Der BDOC unterhält Kontakte mit den Nachbarfächern und mit ausländischen ophthalmochirurgischen Gesellschaften.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Nach § 3 Nr. 2 der Satzung kann jeder Facharzt für Augenheilkunde, der niedergelassen oder sinngemäß liquidationsberechtigt ist, ordentliches Mitglied des Klägers werden. Das Mitglied soll schwerpunktmäßig augenchirurgisch tätig sein. Nach eigenen Angaben verfügte der Kläger zum 31. März 2012 über 835 Mitglieder, was etwa 80 Prozent der in Deutschland tätigen Ophthalmochirurgen ausmache.
Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ergänzte der Gesetzgeber § 92 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2012 um Absatz 7d. Dieser bestimmt in Satz 1, 1. Halbsatz, dass der Beklagte vor seiner Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e SGB V “den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesells...