Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Unterkunft Ende 2007 bis Mitte 2008. gewichteter arithmetischer Mittelwert. Kalte Betriebskosten anhand des Mietspiegels 2007 für Berlin. bundesweiter Heizkostenspiegel
Orientierungssatz
1. Einzelfall zur Berechnung einer angemessenen Bruttokaltmiete und Heizkosten für Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Land Berlin, vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R.
2. Für einen alleinstehenden Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 im Land Berlin ist eine Wohnungsgröße von bis zu 50 Quadratmeter angemessen (Aufgabe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2009, Az.: L 26 AS 407/07).
Normenkette
SGB II a.F. § 22 Abs. 1; WoFG §§ 10, 27; WoBindG § 5; BGB § 558d
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger in den Monaten November 2007 bis Juli 2008 für die Kosten der Unterkunft und Heizung zustehenden Leistungen.
Der 1948 geborene, allein stehende Kläger erhielt bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Seit Anfang 2005 bezieht er Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Beklagten.
Unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift bewohnt er seit 1977 eine sich über 109,63 m² erstreckende 3-Zimmer-Wohnung. Die Beheizung sowie die Warmwasseraufbereitung erfolgen zentral über eine Gasheizung, über die eine Wohnfläche von 1.030,84 m² beheizt wird. Ab dem 01. August 2005 betrug die von dem Kläger zu zahlende Miete 678,90 € (533,90 € Bruttokaltmiete zzgl. Heizkostenvorschuss in Höhe von 145,00 €).
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Unterkunftskosten die für einen Einpersonenhaushalt nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) angemessenen Kosten von 360,00 € überstiegen. Weiter gab er ihm Gelegenheit, Gründe anzugeben, die der Einleitung von Kostensenkungsmaßnahmen entgegenstehen könnten. Unter dem 18. April 2007 forderte der Beklagte den Kläger schließlich auf, seine Aufwendungen für die Unterkunft zu senken, und kündigte an, die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten nur noch bis zum 31. Oktober 2007 zu übernehmen und im Folgenden Leistungen in Höhe von 360,00 € zu erbringen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte er ihm bis Ende Oktober 2007 monatlich 669,90 €. Für die Folgezeit berücksichtigte er für die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch 396,00 €.
Mit seinem am 13. August 2007 eingegangenen Widerspruch rügte der Kläger insbesondere die Absenkung auf 396,00 € und verwies darauf, dass wegen andauernder Krankheiten/Arbeitsunfähigkeit sowie wegen Geldknappheit noch keine schriftlichen Anfragen an Makler, Speditionen etc. möglich gewesen seien. Aus eben diesen Gründen habe er auch noch keinen Rechtsanwalt zur Beratung aufsuchen können.
Der Beklagte gab dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 nochmals Gelegenheit, Gründe darzulegen, aufgrund derer er nicht in der Lage sei, seine Mietkosten zu senken, und diese ggf. durch geeignete Belege nachzuweisen. Nachdem der Kläger nunmehr eine Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vorgelegt hatte, nach der besondere Krankenkost erforderlich ist, bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und schaltete den sozialen Dienst/sozialpsychologischen Dienst ein, um prüfen zu lassen, ob dem Kläger Kostensenkungsmaßnahmen zugemutet werden könnten. Den Termin bei der sozialen Wohnhilfe nahm der Kläger nicht wahr, sondern entschuldigte sich mit andauernder Arbeitsunfähigkeit und erklärte, dass noch schriftliche Angebote von Maklern (Wohnungsangebote) und Speditionen (Umzugskosten) fehlten, um zu begründen, warum ein Umzug nicht möglich oder zumindest sehr schwierig sei. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 02. November 2007 nochmals auf, nunmehr an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, und setzte ihm eine letzte Frist bis zum 10. November 2007. Der Kläger machte daraufhin geltend, chronisch krank zu sein, was einer schweren Krankheit gleichstehen müsse. Sich entwickelnde Spätfolgen wie Blindheit und Amputationen seien schon jetzt zu berücksichtigen. Außerdem werde er bald 60 Jahre alt und wohne seit über 30 Jahren in seiner Wohnung. Eine Untervermietung sei wegen des ungünstigen Wohnungszuschnittes nicht möglich. Außerdem sei die Wohnung nach über 30 Jahren Mietdauer voll. Eine Senkung der Grundmiete durch den Vermieter sei realitätsfern; Vermieter erhöhten die Mieten und Nebenkosten, senkten diese aber nicht. Fa...