Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 25.09.1996; Aktenzeichen S 2 Ka 3/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. September 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger der Beklagten die Kosten des Klageverfahrens zu erstatten hat.
Der Kläger hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gestritten wird über einen Beschluß des Disziplinarausschusses der Beklagten vom 28. September 1994, durch den dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 3.000,– DM auferlegt wurde.
Der Kläger ist niedergelassener Arzt – ohne Gebietsbezeichnung – in … und seit März 1989 als Vertragsarzt zugelassen.
Die Beklagte führt mit ihm seit Januar 1994 eine Auseinandersetzung darüber, daß sich der Kläger weigert, bzgl. 44 namentlich benannter Patienten alle eigenen Befundberichte, Dokumentationen sowie EKG-Streifen und graphische Registrierungen vorzulegen. Dem liegt zugrunde, daß ein Prüfbericht vom 20. Juni 1993, erstellt von einem Hausarzt und einem Neurologen und Psychiater für das 2. Quartal 1993 umfangreiche Beanstandungen ergab. Die Prüfärzte gaben dabei die Empfehlung ab, insbesondere die Behandlung Suchtkranker aufgrund der Angaben auf den Kranken-, Notfalldienst- und Vertretungsscheinen näher zu überprüfen.
Zur Übersendung der vorgenannten Unterlagen forderte die Beklagte den Kläger erstmals auf mit Schreiben vom 21. Januar 1994, wobei sie ihr Begehren auf § 135 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stützte. Sie erinnerte ihn zunächst mit Schreiben vom 10. März 1994, dann mit Schreiben vom 4. Mai 1994, in dem sie ihn hinwies auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. November 1985 (6 RKa 14/83), wonach die ärztliche Schweigepflicht die Offenbarung von Patientendaten im Rahmen von Überprüfungen innerhalb des kassenärztlichen Versorgungssystems nicht verbiete; darüber hinaus sei die kassenärztliche Vereinigung auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 und 2 SGB V berechtigt, nach von ihr aufzustellenden Regeln eine Überprüfung am Ort der Leistungserbringung durchzuführen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1994 legte sie dem Kläger gegenüber dar, daß sie gem. § 136 Abs. 1 SGB V berechtigt sei, Stichprobenprüfungen zum Zwecke der Qualitätssicherung durchzuführen. Weiterhin wies sie den Kläger nochmals auf die oben zitierte BSG-Entscheidung hin, bei der es in einem Disziplinarverfahren um die Vereinbarkeit der Anforderung von Unterlagen mit den Rechtsgrundsätzen der ärztlichen Schweigepflicht ging. Eine letzte Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 15. Juni 1994. Weiterhin erfolgten mehrere Gespräche im Hause der Beklagten, an denen unter anderem der Justitiar der Beklagten beteiligt war und dem Kläger, wie sich aus Aktenvermerken der Beklagten und aus schriftlichen Stellungnahmen des Klägers ergibt, die Rechtslage erläuterte.
Während dieser Zeit bat der Kläger mehrfach mündlich und schriftlich um Fristverlängerung. Dabei äußerte er die Auffassung, daß er aus datenschutzrechtlichen Gründen die geforderten Unterlagen nicht oder nur anonymisiert herausgeben könne. Weiterhin beanstandete er, daß ihm Richtlinien zur Qualitätsprüfung nicht ausgehändigt worden seien und daß ihm die Beklagte nicht nachgewiesen habe, daß – bezogen auf Stichproben – das Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen hergestellt sei. Weiterhin meinte er, ihm müßten auch die Namen anderer überprüfter Ärzte mitgeteilt werden.
Bezüglich seiner datenschutzrechtlichen Bedenken hatte der Beklagte auch den saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz eingeschaltet, der zuletzt mit Schreiben vom 9. September 1994 die Auffassung vertrat, daß mit Erlaß des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz von Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 13. Juni 1994 die grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsärzte zur Vorlage von Patientenunterlagen zum Zwecke der Durchführung von Plausibilitätsprüfungen im Rahmen des § 83 Abs. 2 SGB V nicht mehr bezweifelt werden könne.
Nach Beantragung der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens durch den Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 21. Juni 1994 (wo das Übermittlungsbegehren ausdrücklich nochmals auf § 75 Abs. 1 SGB V gestützt wurde), nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens vom 28. Juni 1994, nach Mitteilung der Verfahrenseröffnung mit Schreiben vom 31. August 1994, zugestellt am 6. September 1994, wobei dem Kläger gleichzeitig die Begründung des Antrages vom 21. Juni 1994 eröffnet und er zur Sitzung des Disziplinarausschusses vom 28. September 1994 geladen worden ist, und nach Ablehnung eines Vertagungsantrages des Klägers vom 20. September 1994 faßte der Disziplinarausschuß der Beklagten am 28. September 1994 in Abwesenheit des Klägers folgenden Beschluß:
- Wegen Verletzung vertragsärztl...