Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. kein Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung der Hauptsache vor Beginn des Berufungsverfahrens durch Umwandlung einer streitbefangenen Sonderbedarfszulassung eines Vertragsarztes in eine Genehmigung zur Erstanstellung dieses Arztes in einem MVZ. kein Feststellungsinteresse bei der Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage. keine gesetzliche Klageänderung. Bindung des Berufungsausschusses an die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Erbringung besonderer Versorgungsaufträge zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat die Kassenärztliche Vereinigung einem an einer Gemeinschaftspraxis (GP) mit dem Schwerpunkt Nephrologie beteiligten Arzt die Erteilung eines Versorgungsauftrages zwecks Erlangung einer Sonderbedarfszulassung zugesichert, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine gegen die Zusicherung gerichtete Konkurrentenklage, wenn die GP aufgelöst wird und die an der GP beteiligt gewesenen Ärzte ihre Zulassung zurückgegeben haben. Dies gilt auch, wenn die Rechtsform einer GmbH gründen, das zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird. Auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Orientierungssatz

1. In diesen Fällen kann nicht von einer gesetzlichen Klageänderung ausgegangen werden, infolge derer der für den Arzt erteilte Versorgungsauftrag im Rahmen seiner Tätigkeit für das MVZ gem § 96 SGG Gegenstand der anhängigen Berufung geworden wäre.

2. Der Berufungsausschuss ist an die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung gebunden, besondere Versorgungsaufträge zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung iS von § 2 Abs 7 BMV-Ä zu erbringen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen B 6 KA 41/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die von der Beklagten erteilte Zusicherung eines Versorgungsauftrages für den Beigeladenen zu 1).

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Sitz in S.. Die Dres. D. u. H. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie; Frau M.-S. ist praktische Ärztin. Die Klägerin betreibt in S. eine Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis.

Am 25.11.2003 hatten die Beigeladenen zu 2) bis 4) mit dem Beigeladenen zu 1) einen Gemeinschaftspraxisvertrag geschlossen.

Mit Beschluss vom 29.06.2005 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte dem Beigeladenen zu 1) eine Sonderbedarfszulassung für den Vertragsarztsitz “...Str. 19, S.„. Mit weiterem Beschluss vom 29.06.2005 wurde den Beigeladenen zu 1) bis 4) die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis erteilt.

Mit an den Zulassungsausschuss gerichtetem Schreiben vom 30.05.2005 hatte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) die Erteilung eines Versorgungsauftrages nach § 3 Abs. 3d gemäß der Anlage 9.1 BMV-Ä/EVK in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit der Gemeinschaftspraxis Dres. med. H./H./Sch. zugesichert. Begründet wurde dies damit, dass sich unter Berücksichtigung der Patientenzahlen des Jahres 2004 und unter Einbeziehung auch derjenigen Patienten, die aufgrund des über- oder zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hätten, eine Neubewertung der wirtschaftlichen Auslastung der nephrologischen Praxen der Versorgungsregion ebenso der diese Versorgungsregion schneidenden Versorgungsregionen ergeben habe, so dass gemäß § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EVK der Anspruch auf Zusicherung eines Versorgungsauftrages bestehe. Das erforderliche Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene sei hergestellt worden.

Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 29.06.2005 wurde der Beigeladene zu 1) mit Wirkung vom 01.07.2005 als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie am Vertragsarztsitz “ S., ...Str. 19„ zugelassen. Mit weiterem Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 29.06.2005 wurde den Beigeladenen zu 1) - 4) mit Wirkung vom 01.07.2005 die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (Gemeinschaftspraxis) mit dem Vertragsarztsitz “S., ...Str. 19„ erteilt. Der gegen die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurden mit Beschluss des Beigeladenen zu 5) vom 14.02.2006 zurückgewiesen, wobei der Widerspruch als unzulässig angesehen wurde. Der Bescheid vom 29.06.2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 sind Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 3 KA 20/07.

Gegen die Zusicherung eines Versorgungsauf...

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