Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. kein Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung der Hauptsache vor Beginn des Berufungsverfahrens durch Umwandlung einer streitbefangenen Sonderbedarfszulassung eines Vertragsarztes in eine Genehmigung zur Erstanstellung dieses Arztes in einem MVZ. kein Feststellungsinteresse bei der Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage. Bindung des Berufungsausschusses an die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Erbringung besonderer Versorgungsaufträge zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) gegen eine einem Arzt widerruflich erteilte Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge nach § 8 (Übergangsregelung für die Genehmigung von Versorgungsaufträgen bei Vertragsärzten) der Anlage 9.1 BMV-Ä / EKV entfällt dann, wenn der Arzt nicht mehr unmittelbar an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt ist. Die Zulässigkeit einer sog Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert in einem solchen Fall daran, dass diese gegenüber einer Anfechtungsklage gegen die entsprechende Genehmigung des MVZ subsidiär wäre, da hierbei die Rechtmäßigkeit der ursprünglich dem Arzt erteilten Genehmigungen inzident mitzuprüfen wäre.
Orientierungssatz
1. Ein Feststellungsinteresse ist allgemein zu verneinen, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt auch, sofern sich erst nachträglich die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ergibt.
2. Der Berufungsausschuss ist an die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung gebunden, besondere Versorgungsaufträge zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung iS von § 2 Abs 7 BMV-Ä zu erbringen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen seitens der Beklagten erteilten Versorgungsauftrag aufgrund einer Sonderbedarfszulassung für den Beigeladenen zu 3).
Die Klägerin ist als Gemeinschaftspraxis in S. nieder- und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Dres. D. und Hü. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Frau M.-S. ist "Praktische Ärztin". Die Klägerin betreibt in der T. Straße ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis.
Der Zulassungsausschuss im Bereich der Beklagten hatte mit Beschluss vom 28.08.2002 dem Beigeladenen zu 3) eine Sonderbedarfszulassung mit dem Vertragsarztsitz S. zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. med. H.-G. H. und Dr. med. I.H. erteilt.
Unter dem 21.05.2003 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 3) widerruflich eine Genehmigung zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge nach § 8 (Übergangsregelung für die Genehmigung von Versorgungsaufträgen bei Vertragsärzten) der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä / EKV) in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit den Beigeladenen zu 1) und 2) für den Praxissitz S. sowie gemäß Absatz 3 (Anforderung an die Genehmigung an eine Betriebsstätte) der Anlage 9.1.5 des BMV-Ä / AEV für die Betriebsstätten St. E. Klinik Sa. und St. J.-Krankenhaus N..
Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang vom 18.05.2006 ebenso Widerspruch eingelegt wie auch gegen die Sonderbedarfszulassung.
Mit Beschluss vom 01.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei unzulässig. Der Bescheid vom 21.05.2003 sei selbstständig nicht anfechtbar. Die Klägerin sei erst mit der Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 3) beschwert worden. Gegen die Sonderbedarfszulassung sei hinreichend Rechtsschutz gegeben. Zudem wäre der Widerspruch offensichtlich unbegründet. Die Widerspruchsführerin habe noch nicht einmal vorgetragen, durch den angegriffenen Bescheid einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten zu haben.
Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang vom 06.03.2007 Klage vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie habe am 10.05.2006 von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Der Widerspruch sei zulässig gewesen. Er sei mangels Zustellung nicht verfristet gewesen und es habe ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Der Versorgungsauftrag sei für das Zulassungsverfahren in allen Instanzen bindend. Er entwickle eine Feststellungswirkung zum Bedarf. Die Klägerin sei durch die Zulassung des Beigeladenen zu 3) in eigenen Rechten verletzt. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin wisse nicht, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Bekl...