Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Mehrbedarf bei Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G. stationäre Unterbringung. Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung in § 27b Abs 1 S 2 SGB 12 begründet keinen Auszahlungsanspruch an den Leistungsberechtigten, sondern legt nur fest, wie der Umfang des zu gewährenden notwendigen Lebensunterhalts in einer Einrichtung zu berechnen ist. Dieser wird dann vom Sozialhilfeträger an die Einrichtung gezahlt, die den notwendigen Lebensunterhalt als Sachleistung an den Leistungsberechtigten erbringt.

2. Der Leistungsberechtigte hat die Möglichkeit, durch die Einrichtung nicht erbrachten Lebensunterhalt als weiteren notwendigen Lebensunterhalt - auch vor dem Hintergrund eines möglichen Systemversagens - gemäß § 27b Abs 2 SGB 12 geltend zu machen, sodass kein ungedeckter Bedarf entsteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.2023; Aktenzeichen B 8 SO 2/22 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Mehrbedarfs nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die 1955 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Mit Neufeststellungsbescheid vom 29. März 2012 stellte das zuständige Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ fest.

Die Klägerin lebt seit Juli 2011 im Pflegeheim P., dessen ungedeckte Kosten der Beklagte zunächst bis zum 31. Dezember 2013 aus Sozialhilfemitteln übernommen hatte.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 versagte der Beklagte die weitere Kostenübernahme wegen fehlender Mitwirkung. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 7. Juli 2014 erließ der Beklagte am 6. Oktober 2014 einen Abhilfebescheid, mit dem er die ungedeckten Heimkosten der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2014 übernahm. Weiter hieß es in dem Bescheid, dass sich die Bewilligung ohne erneuten Bescheid jeweils um einen Monat, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2015, verlängere, solange sich die Voraussetzungen für die Zahlung der Hilfe nicht änderten. Außerdem wurde der Klägerin ab dem 1. Januar 2014 gem. § 27b SGB XII ein monatlicher Barbetrag in Höhe von 105,57 Euro zur persönlichen Verfügung gewährt, der durch die Heimverwaltung ausgezahlt werde.

Gegen diesen Abhilfebescheid legte die Klägerin - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - mit Schreiben vom 7. November „Widerspruch“ ein. Sie war zum einen der Auffassung, dass der Beklagte die Leistung nicht hätte befristet bewilligen dürfen. Zum anderen wandte sie sich gegen die Höhe der monatlichen Barleistung und trug hierzu vor, dass der Beklagte bei der Berechnung des Barbetrags einen falschen Regelsatz zugrunde gelegt habe. Außerdem sei ihr auch der dem Grunde nach anerkannte Mehrbedarf für das Merkzeichen „G“ auszuzahlen, so dass sie Anspruch auf eine monatliche Barleistung in Höhe von 172,04 Euro habe.

Mit Schreiben vom 21. November 2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass dem Bescheid versehentlich die falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei. Statthaft sei nicht, wie ausgeführt, der Widerspruch, sondern die Klage zum Sozialgericht. Der Beklagte bat daher um Mitteilung, ob das Schreiben der Klägerin als Klage gewertet werden und dem Sozialgericht vorgelegt werden solle.

Die Klägerin hielt den Widerspruch weiterhin für zulässig, war aber gleichwohl mit einer Weiterleitung an das Sozialgericht Hamburg einverstanden. Dort wurde das Verfahren unter dem Geschäftszeichen S 52 SO 456/15 geführt.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 erhöhte der Beklagte den der Klägerin gewährten Barbetrag nach § 27b SGB XII rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 auf 107,73 Euro. Die Klägerin widersprach dem Bescheid mit Schreiben vom 14. Juli 2015 und begehrte wiederum die Auszahlung des Mehrbedarfszuschlags.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 (Az.: 50.00 268/W 108/15) als unbegründet zurück. Eine Auszahlung des Mehrbedarfs an die Klägerin komme nicht in Betracht. Maßgeblich für die Leistungen, die einem in einer Einrichtung lebenden hilfebedürftigen Menschen erbracht werden, sei die Grundpauschale nach der Vergütungsvereinbarung. Zwar erfolge bei der nach § 27 b Abs. 1 S. 2 SGB XII vorzunehmenden Bestimmung des (fiktiven) Anteils der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen eine individuelle, an der Person des Hilfebedürftigen orientierte Berechnung, die ggf. auch einen Mehrbedarf umfasse. Dieser Mehrbedarf werde jedoch nicht unmittelbar den Bewohnern gewährt, sondern gehe in die Grundpauschale der Vergütungsvereinbarung ein.

Mit ihrer am 11. November 2015 erhobenen Klage, die ursprünglich unter dem Geschäftszeichen S 52 SO 466/15 erfasst worden ist, hat die Klägerin ihr Begehren für den Zeitraum ab Januar 2015 weiterverfolgt.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 bewilligte der Bekl...

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