Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Unfallereignisses bei einem professionellen Eishockeyspieler bei Ausübung des Krafttrainings als Teil der Versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach § 8 Abs. 1 SGB 7 u. a. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.

2. Bei einem professionellen Eishockeyspieler ist die Ausübung des Krafttrainings Teil der versicherten Beschäftigung, wenn es nach Zeit oder Ort der Erfüllung so konkretisiert worden ist, dass den Betreffenden eine konkrete Rechtspflicht getroffen hat, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das ab Inkraftsetzung des Vertrags zu zahlende Gehalt auszuführen ist (BSG Urteil vom 3. 4. 2014, B 2 U 25/12 R).

3. Hat der Betreffende hierbei einen Gesundheitserstschaden erlitten, so hat dieser den Unfall bei einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter erlitten, mit der Folge, dass er nach § 8 Abs. 1 SGB 7 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

 

Tenor

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2019 sowie der Bescheid vom 8. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger am 1. Juni 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen sind von der Beklagten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 1. Juni 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1973 geborene Kläger war von Mai 2008 bis April 2011 als professioneller Eishockeyspieler bei der K. GmbH in K1 beschäftigt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 zeigte er gegenüber der Beklagten erstmals an, dass er am 1. Juni 2009 beim Krafttraining in seiner s. Heimat einen Unfall erlitten habe, als er mit dem rechten Arm gegen eine Eisenstange geprallt sei und sich eine Muskelverletzung (subtotale Ruptur des Caput med. des M. triceps brachii rechts) zugezogen habe, die in der S. behandelt worden sei. Seiner privaten Unfallversicherung gegenüber war die Anzeige im Januar 2010 erfolgt. Beigefügt war darüber hinaus ein undatierter Bericht der Abteilung für Sportmedizin des U1 in K1, der jedenfalls nach dem März 2010 erstellt worden war.

Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt u. a. folgende Regelungen:

㤠2 Pflichten des Spielers

(1) Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im Allgemeinen und im Besonderen vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte.

(2) Entsprechend dieser Grundsätze ist der Spieler insbesondere verpflichtet,

a) an allen Spielen und Lehrgängen, am Training - sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet - an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt.

(...)

h) sich auf alle sportlichen Veranstaltungen des Clubs gewissenhaft vorzubereiten. Dazu gehört insbesondere, den Anweisungen des Trainers bzgl. der Lebensführung Folge zu leisten; die sportliche Fairness gegen über allen am Spiel- und Trainingsbetrieb beteiligten Personen einzuhalten, insbesondere die durch die Schieds- und Linienrichter eines Spieles getroffenen Entscheidungen unwidersprochen hinzunehmen.

(...)

§ 6 Einsatz, Tätigkeit und Vertragsstrafen

(...)

(2) Der Spieler hat den Weisungen der vom Club hierzu eingesetzten Personen, insbesondere des Trainers, hinsichtlich seiner Teilnahme am Spiel, Training, Spielvorbereitungen, medizinischen und sonstigen Behandlungen sowie aller sonstigen Veranstaltungen des Clubs Folge zu leisten.

(3) Der Spieler ist verpflichtet, seine körperliche Einsatzfähigkeit während der gesamten Spielzeit aufrechtzuerhalten, insbesondere seine körperliche und geistige Belastungsfähigkeit sicherzustellen. Ergeben ärztliche Untersuchungen, dass die körperliche Belastungsfähigkeit des Spielers nicht den für einen Berufssportler in dieser Disziplin erforderlichen Voraussetzungen entsprechen, ist der Club berechtigt, dem Spieler eine Frist von vier Wochen zu setzten, in der er diese Voraussetzungen erfüllen muss. Erfüllt der Spieler nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen nicht, ist der Club berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

Der Spieler ist verpflichtet, sich vor Beginn jeder neuen Saison auf Kosten des Clubs einer ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine körperliche Leistungsfähigkeit zu unterziehen.

(...)

§ 7 Urlaub

(1) Der Spieler hat einen Anspruch auf einen Jahresurlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz. (...)

(2) Der Urlaub ist grundsätzlich in einer Spielpause zu nehmen und zum Zwecke der Erh...

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