Leitsatz (redaktionell)
Zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nr. 4301 oder 4302 der Anlage 1 der BKV muss die versicherte Tätigkeit eine obstruktive Atemwegserkrankung verursacht haben. Liegt lediglich eine restriktive Ventilationsstörung vor, reicht dies zur Anerkennung nicht aus.
Normenkette
SGB VII § 9; BKV Nr. § 4301; BKV Nr. § 4302
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 (Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)) und 4302 (Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der am xxxxx 1969 geborene und in F. lebende Kläger beantragte bei der Beklagten u. a. die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV. Der Kläger war im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Schlosser im Rohrleitungsbau vom 30. Juli 1997 bis zum 7. April 2007 beschäftigt.
Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten erklärte der Präventionsdienst in seiner Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 14. Dezember 2015, dass der Kläger während seiner Montagetätigkeiten auf Baustellen Einwirkungen von Asbest ausgesetzt gewesen sei. Wie hoch die Expositionsanteile des Klägers gegenüber Asbest gewesen seien, könne nicht ermittelt werden. Da jedoch der Kontakt zu Asbest bei der Demontage von Rohrleitungen nicht ausgeschlossen werden könne, sei unter Berücksichtigung des Zeitraums und des Zeitpunktes nach den Asbestverboten von einer Exposition von mehr als 2,5 Faserjahren auszugehen.
Der Gutachter Dr. D. schloss in seinem lungenfachärztlichen Gutachten vom 18. Februar 2016 eine Asbestose von Pleura und Lunge aus. Die durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchungen hätten eine grenzwertige, leichte extrapulmonale Restriktion bei Adipositas (108 kg bei 1,67 m) ohne sonstige Auffälligkeiten ergeben. Insgesamt sei die Belastung muskulär bei Trainingsmangel limitiert gewesen. Nach Ansicht der Bilder fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer asbestassoziierten Erkrankung von Pleura oder Lunge. Insbesondere pleurale Veränderungen seien nicht gesehen worden. Es bestünden keine Plaques an Pleura oder Zwerchfell und keine parenchymatösen Veränderungen.
Im Rahmen einer beratungsärztlichen Stellungnahme erklärte Frau Dr. H. vom 16. Juni 2017, dass der Kläger zwar über Belastungsluftnot klage, sich aus den Computertomographiebefunden jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Lungenemphysems oder anderer pathologischer Befunde des Lungenparenchyms ergäben. Eine obstruktive Ventilationsstörung liege nicht vor. Formal bestehe spirometrisch eine restriktive Ventilationsstörung, die aber auf die Adipositas zurückzuführen sei. Hinweise für eine Diffusionsstörung oder Gasaustauschstörung lägen nicht vor. Hinweise für ein Asthma bronchiale ergäben sich aus dem Akteninhalt nicht. Das Krankheitsbild der Berufskrankheiten Nr. 4301/4302 bzw. der Berufskrankheit Nr. 4111 liege nicht vor.
Nach Einholung eines gewerbeärztlichen Gutachtens nach § 4 BKV von Dr. H1 vom 10. Juli 2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2017 die Feststellung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und 4302 der Berufskrankheiten-Liste ab. Es habe keine obstruktive Atemwegserkrankung nachgewiesen werden können. Dies gehe aus dem Gutachten von Dr. D. vom 18. Februar 2016 hervor. Die Belastungsluftnot und die vorliegenden medizinischen Befunde stellten keine Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten Nr. 4301 oder 4302 dar.
Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte aus, dass er während seines Arbeitslebens von 1987 bis 2007 mehrfach im Rahmen seiner Tätigkeit als Rohrleitungsbauer mit asbesthaltigen Stoffen gearbeitet habe und diesen Stäuben ausgesetzt gewesen sei. Er sei während seiner Tätigkeit auch nicht so ausgerüstet gewesen, dass ein vollumfänglicher Schutz gegen Asbestfasern in der Luft bestanden hätte. Hierdurch sei er in erhöhtem Maße gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt gewesen, deren Schädlichkeit allgemeine anerkannt sei und welche zu einer Asbestose geführt hätten. Diese sei auch der Grund für die verringerte Luftkapazität. Andere Hinweise als die Asbestose hätten die Ärzte nicht darlegen können.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 zurück. Eine obstruktive Atemwegserkrankung habe nicht nachgewiesen werden können, so dass schon kein Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheiten Nrn. 4301 und 4302 vorgelegen habe. Insofern könne es dahin gestellt bleiben, ob eine Einwirkung durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe am Arbeitsplatz vorgelegen habe. Die Anwendung des § 9 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) komme nicht in Frage, da Voraussetzung sei, dass bei dem K...