Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.12.2018; Aktenzeichen B 14 AS 85/18 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des Sozialgerichts unter Ziff. 1 wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Monat September 2011 höhere Leistungen in Höhe von 250,00 Euro zu gewähren.

Der Erstattungsbescheid vom 23. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2013 wird aufgehoben, soweit für den Monat September 2011 78,64 Euro erstattet verlangt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 und wendet sich zugleich gegen eine vom Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung i.H.v. 471,- Euro für denselben Zeitraum.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit ihrer Zulassung im Jahr 1986 als selbständige Rechtsanwältin tätig und steht seit April 2010 ergänzend beim Beklagten im Leistungsbezug. Sie ist seit 1977 Mieterin einer 120 m² großen 4½-Zimmer Wohnung in der M.-Straße in H., aus der heraus sie auch ihre Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Miethöhe betrug im streitigen Zeitraum monatlich insgesamt 1.103,75 Euro, darin enthalten 250,- Euro für Betriebs- und Heizkosten. Im Februar 2012 minderte die Klägerin die Miete gegenüber ihrem Vermieter um 190,- Euro. Für die Stromversorgung zahlte die Klägerin einen monatlichen Abschlag i.H.v. 82,- Euro. Mit Zustimmung ihres Vermieters vermietete die Klägerin außerdem bis zu zwei Zimmer ihrer Wohnung unter. Mit den Untermietern schloss sie Untermietverträge ab. Hierfür verwendete sie ein Formular, das sie erstmals im Zuge ihrer Antragstellung am 12. April 2010 beim Beklagten eingereicht hatte.

In dem Vertrag wird zu § 2 Mietgegenstand ausgeführt: "Vermietet wird 1 möbliertes Zimmer in der Wohnung M.-Straße in H ... Die Mitbenutzung des Bades sowie der Küche nebst Geräten und Geschirr etc. (nach Absprache mit der Vermieterin) ist vereinbart."

Unter § 3 wird zur Miethöhe ausgeführt: "Die Miethöhe beträgt 350 [- handschriftlich "370"] EUR inklusive Nebenkosten bei üblichem Gebrauch von Strom, Wasser und Heizung."

Unter § 7 heißt es zu weiteren Vereinbarungen: "(1) Der Untermieter verpflichtet sich, sorgsam und pfleglich mit den Räumlichkeiten und allen Gegenständen der Wohnung umzugehen; er haftet für etwaige Schäden sowie durch seine Nutzung erforderlich werdende Reinigungsarbeiten und Schönheitsrenovierungen. Etwaige Schäden, Verunreinigungen etc. sind dem Vermieter schadensmindernd bitte jeweils sofort mitzuteilen.

Die Räume, insbesondere der hiermit gemietete Raum einschließlich der Ausstattung befinden sich bei Mietbeginn in einem einwandfreien Zustand.

(2) Der Untermieter reinigt sein Zimmer regelmäßig und besonders bei Mietende vor der Rückgabe. Er beteiligt sich regelmäßig an der Reinigung der gemeinschaftlich benutzten Räume und den Gegenständen/Geräten nach Absprache mit der Vermieterin."

Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum - mit Ausnahme des Septembers 2011 - zwei Untermieter und erhielt von diesen folgende Zahlungen: 180,- Euro im September 2011, 890,- Euro im Oktober 2011, 1.330,- Euro im November 2011, 450,- Euro im Dezember 2011, 890,- Euro im Januar 2012 und 575,- Euro im Februar 2012.

Am 26. August 2011 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag beim Beklagten. Aus der diesem Antrag beiliegenden vorläufigen Angabe zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraums (vorläufige EKS) bzw. der Ergänzung hierzu vom 2. September 2011 ergab sich ein monatliches Einkommen von 77,84 Euro.

Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 6. September 2011, geändert durch die Bescheide vom 26. November 2011 und 30. Dezember 2011, vorläufig Arbeitslosengeld II. Im Bescheid vom 30. Dezember 2011 waren für Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatlich 673,75 Euro bzw. ab 1. Januar 2012 nur noch 643,80 Euro berücksichtigt. Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde nicht angerechnet. Die Leistungshöhe betrug vom 1. September bis zum 31. Dezember 2011 monatlich 1.358,11 Euro und vom 1. Januar bis zum 29. Februar 2012 monatlich 1.345,94 Euro.

In der abschließenden EKS vom 27. April 2012 gab die Klägerin an, von September 2011 bis Februar 2012 Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt 2.087,91 Euro erzielt zu haben. Dem hätten Betriebsausgaben i.H.v. 898,16 Euro entgegengestanden, so dass sich im streitigen Zeitraum ein Gesamtgewinn von 1.189,75 Euro bzw. 198,29 Euro monatlich ergab.

Der Beklagte setzte daraufhin unter Zugrundelegung der von der Klägerin angegebenen Beträge mit Bescheid vom 13. Juli 2012 die Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 endgültig fest. Die monatliche Bewil...

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