Entscheidungsstichwort (Thema)
Umzugskosten. angemessene Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung übernommen werden, jedoch nur soweit sie angemessen sind und der Leistungsberechtigte den Aufwand minimiert hat. Ein Umzugsunternehmen zu beauftragen ist nicht notwendig, wenn Verwandte oder Bekannte bei dem Umzug behilflich sein können.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt noch die Übernahme von weiteren Umzugskosten im Wege eines verlorenen Zuschusses.
Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 4. März 2016 beantragte sie die Bewilligung eines Umzuges und erklärte, dass sie ein Umzugsunternehmen nicht in Anspruch zu nehmen gedenke. Dem Antrag fügte die Klägerin ein ärztliches Attest bei.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein wichtiger Grund für den Umzug anerkannt werde, der den gewünschten Umzug und die dadurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe rechtfertige.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot für eine Wohnung in der Straße _____ ab dem 1. Januar 2019. Ausweislich des Angebotes verfügte jene Wohnung über eine Einbauküche.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 bescheinigte der Beklagte der Klägerin hinsichtlich des Umzuges in die Wohnung _____, dass die Bruttokaltmiete bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt werde. Am 22. Oktober 2018 unterschrieb die Klägerin den Mietvertrag.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten eines Umzugsunternehmens. Zur Begründung gab sie an, sie sei nicht in der Lage, die Möbel zu transportieren, aufzubauen und abzubauen. Die bei der alten Wohnung vorhandene Markise sei bereits von ihrem Sohn in Eigenregie abgebaut und in der neuen Wohnung aufgebaut worden. In dem angedachten Umzugszeitraum sei ihr in M. lebender Sohn indes im Urlaub.
Mit Schreiben vom 9. November 2018 reichte die Klägerin Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen ein. Sie sei selber nicht in der Lage, den Umzug durchzuführen. Lediglich einige Freundinnen würden bei dem Einräumen der Umzugskisten helfen können. Sie leide zudem an psychischen Problemen. Infolge eines Klinikaufenthaltes existiere ein soziales Umfeld praktisch nicht mehr.
Der Vermieter der neuen Wohnung teilte mit, dass die Wohnung über eine Einbauküche verfüge, die von Mietpreis umfasst sei. Diese sei durch die Klägerin storniert worden, da sie ihre eigene Einbauküche behalten wolle.
Mit Bescheid vom 29. November 2018 lehnte der Beklagte die Übernahme von Umzugskosten ab. Zur Begründung verwies er auf den Vorrang der Selbsthilfe. Ein Auf- und Abbau und ein Transport der Einbauküche sei nicht notwendig, da die neue Wohnung über eine Einbauküche verfüge.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe keine Möglichkeiten, Helfer für den Umzug zu organisieren. Ferner wolle sie ihre eigene Küche mitnehmen. Sie sei bereit, von den Umzugskosten einen Anteil von 250 Euro zu übernehmen. Die Klägerin legte weitere Kostenvoranschläge sowie ein ärztliches Attest vom 5. Dezember 2018 vor, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide und in ihrer psychischen Belastbarkeit eingeschränkt sei, auch in Bezug auf die Aufnahme und den Erhalt sozialer Beziehungen. Es bestehe angesichts des Umzugs die Gefahr einer massiven Überanstrengung, weshalb ein Umzugsunternehmen erforderlich sei. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Übernahme der Umzugskosten als Darlehen.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte bewilligte daraufhin Umzugskosten in Höhe von 2.601,34 Euro als Darlehen.
Am 8./9. Januar 2019 zog die Klägerin in die neue Wohnung um. Sie reichte sodann die Rechnung des Umzugsunternehmens in Höhe von 2.601,34 Euro ein.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2019 bewilligte der Beklagte die geltend gemachten Umzugskosten nochmals als Darlehen und beglich die Rechnung des Umzugsunternehmens. Ferner erklärte der Beklagte die Aufrechnung in Höhe von monatlich 42,40 Euro ab dem 1. März 2019.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die Umzugskosten für den Aufbau, Transport und Abbau der Einbauküche sei nicht notwendig, da die neu angemietete Wohnung mit einer Einbauküche ausgestattet gewesen sei.
Am 5. Juni 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Die von ihr bezogene neue Wohnung sei lediglich mit einer Küchenzeile, Ober- und Unterschränken, einem Herd, Backofen und einer Spüle ausgestattet gewesen. Dies sei nicht vergleichbar mit der von ihr eingebrachten Einbauküche. Ihre Eltern hätte ihr für den Umzug 250 Euro geliehen. Sie sei bereit, die Transportkosten bezüglich der Küche zu übernehmen. Ihr Sohn habe im Januar 2019 nicht zur Ve...