Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung. Arbeitslosengeld II. Darlehen für Stromschulden. unwirtschaftliches sozialwidriges Verhalten. Beheizung des Hauses mit Strom nach Gassperre

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Jobcenters, wenn nach einer vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung ausschließlich ein Umsetzungsbescheid erfolgt.

2. Zur darlehnsweisen Übernahme von Stromschulden. Hier verneint, da missbräuchliches und sozialwidriges Verhalten der Eltern - nach Gassperre wurde Haus mit Strom beheizt.

3. Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern.

 

Orientierungssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs 1 SGB 2 aF bzw § 24 Abs 1 SGB 2 nF über die abweichende Erbringung von Leistungen als Darlehen bei unabweisbarem Bedarf ist auf Schulden nicht anwendbar.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 30. November 2009 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die ihm im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, den Antragstellern ein Darlehen zur Begleichung ihrer Stromschulden gegenüber dem Stromversorger W. AG zu gewähren.

Die 1975 bzw. 1977 geborenen Antragsteller bezogen gemeinsam mit ihren drei 1995, 1999 und 2002 geborenen Kindern von dem Antragsgegner seit Januar 2005 durchgehend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Sie bewohnten von Dezember 2004 bis zum 15. März 2009 ein ca. 140 qm großes Reihenendhaus im E.weg, P. bei einer Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 711,00 €.

Die Beheizung erfolgte mittels Gas im Rahmen eines gesonderten Versorgungsvertrages der Antragsteller mit dem Versorgungsunternehmen E. Dieses machte mit Mahnschreiben vom 30. November 2005 eine Forderung von 981,35 € gegen die Antragstellerin geltend und drohte die Sperrung der Gaszufuhr an, falls kein Zahlungsausgleich bis zum 08. Dezember 2005 erfolge. Mit Bescheid vom 04. Januar 2006 übernahm der Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller die Nachzahlung in Höhe von 748,00 €.

Die Stromversorgung der Mietwohnung erfolgte über das Versorgungsunternehmen W. AG. Diese forderte von dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2006 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.189,29 € bis zum 02. März 2006 und drohte andernfalls die Einstellung der Stromversorgung ab 03. März 2006 an. Der Landkreis P. - Sozialamt - gewährte den Antragstellern am 06. März 2006 ein Darlehen zur Deckung der Stromschulden in vorgenannter Höhe. Zugleich beauftragten die Antragsteller den Antragsgegner, zukünftig von den ihnen bewilligten Grundsicherungsleistungen monatlich eine Rate von 100,00 € an den Landkreis P. zur Rückzahlung des Darlehens zu zahlen. Aufgrund einer Abtretungserklärung des Antragstellers vom 02. März 2006 zahlte der Antragsgegner von den den Antragsstellern bewilligten Grundsicherungsleistungen monatlich einen Betrag in Höhe von 105,00 € an die W. AG offenkundig zum Ausgleich der monatlichen Abschlagszahlung aus.

Am 19. Februar 2007 erhob der Vermieter gegen die Antragsteller vor dem Amtsgericht Schwerin eine Räumungsklage nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen in Höhe von 6.517,0 €. Auf Veranlassung der Antragsteller zahlte der Antragsgegner von den bewilligten Grundsicherungsleistungen ab Mai 2007 an den Vermieter die Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € direkt aus sowie ab September 2007 eine zusätzliche Rate in Höhe von monatlich 300,00 €.

Mit Schreiben vom 17. August 2007 drohte der Zweckverband S. Umland den Antragstellern die Sperrung des Wasseranschlusses am 11. September 2007 an, falls ein Zahlungsrückstand in von Höhe von 2.249,33 € nicht ausgeglichen werde. Den in diesem Zusammenhang von den Antragstellern gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. September 2007 ab. Auf Veranlassung der Antragsteller zahlte der Antragsgegner von den bewilligten Grundsicherungs-leistungen ab Mai 2008 monatlich einen Betrag in Höhe von 170,00 € an den Zweckverband S. Umland aus. Zugleich wurde der an den Vermieter neben der Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € monatlich ausgezahlte Betrag in Höhe von 300,00 € auf 150,00 € reduziert.

Nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern ab Mai 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich nur noch 595,50 € statt bisher 649,50 €.

Mit dem am 30. Oktober 2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag baten die Antragsteller darum, dass nur noch die Bruttokaltmiete in Höhe von 711,00 € an den Vermieter ausgezahlt werde. Die weiteren Zahlungen würden sie selbst tätigen, um wieder selbständig zu handeln. Die Abtretung zugunsten der W. AG und des Zweckverbandes S. Umland widerriefen die Antragsteller. Zugleich verzichteten die Antragsteller auf jegliche Unterstützung durch den Antragsgegner bei neu auflaufenden Schulden...

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