Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen befristeter Beschäftigung. Begrenzung der Unterkunftskosten wegen nicht erforderlichem Umzug. kein Leistungsbezug zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anwendbarkeit von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 auf den vorliegenden Fall steht die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages entgegen. Während des gesamten Monats, in den der Abschluss des Mietvertrages fiel, waren eine Hilfebedürftigkeit und ein Leistungsbezug der Klägerin nicht gegeben.
2. Der "Umzug" iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 wird grundsätzlich mit Abschluss des Mietvertrages ins Werk gesetzt. Hierdurch ist die Klägerin "ernsthaften Mietzinsforderungen ausgesetzt".
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten ausschließlich um höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis 30. April 2008 nach einem Umzug der Klägerin.
Die im Jahr 1980 geborene Klägerin, die vom 01. Juli 2002 bis 10. Januar 2006 eine Ausbildung zur Köchin absolvierte, erhielt anschließend vom 11. Januar 2006 bis 31. März 2006 und vom 18. April 2006 bis 26. Januar 2007 Arbeitslosengeld I i.H.v. 7,68 Euro täglich. Darüber hinaus bezog sie von der Beklagten aufgrund Bewilligungsbescheides vom 07. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2006 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 19,41 Euro monatlich für die Zeit vom 11. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, i.H.v. 384,21 Euro monatlich für die Monate Februar und März 2006 sowie aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 507,54 Euro für den Monat April 2006, i.H.v. 169,41 Euro für den Monat Mai 2006, i.H.v. 384,21 Euro für den Monat Juni 2006 und i.H.v. 398,21 Euro monatlich für die Monate Juli bis September 2006. Mit Bescheid vom 30. August 2006 wurden ihr Grundsicherungsleistungen i.H.v. 398,21 Euro monatlich für die Monate Oktober bis Dezember 2006, i.H.v. 361,66 Euro für den Monat Januar 2007 und i.H.v. 521,54 Euro für den Monat Februar 2007 bewilligt.
Die Klägerin bewohnte seit Beginn ihrer Ausbildung eine Ein-Zimmer-Wohnung in D auf Rügen mit einer Wohnfläche von 25,8 m² zu einer monatlichen Grundmiete von 118,- Euro nebst einer Vorauszahlung für Betriebskosten sowie für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Fortzahlungsantrag vom 26. Januar 2007 und die darin enthaltene Mitteilung, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I am 26. Januar 2007 ende, mit Bescheid vom 27. Februar 2007 für die Zeit vom 01. März 2007 bis 31. August 2007 Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 521,54 Euro monatlich, die sich jeweils aus der Regelleistung von 345,- Euro und Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 176,54 Euro zusammensetzten.
Am 24. April 2007 schloss die Klägerin einen auf die Zeit vom 01. Mai 2007 bis 30. September 2007 befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Köchin in A mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab, den sie der Beklagten am 26. April 2007 mit der Anmerkung vorlegte, sie werde die erste Lohnzahlung i.H.v. 1.200,- Euro brutto zum 10. Juni 2007 erhalten (dies entsprach einem Nettoarbeitsentgelt von 892,32 Euro). Die Wohnung der Klägerin lag von dieser Arbeitsstätte, die sie an sechs bis sieben Tagen pro Woche aufsuchte, 11 km entfernt; für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte die Klägerin einen monatlichen Beitrag von 67,20 Euro.
Mit Schreiben vom 03. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Leistungen ab 01. Juni 2007 vorsorglich zur Vermeidung einer Überzahlung einstellen.
Mit Bescheid vom 09. Mai 2007 hob die Beklagte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung zum 01. Juni 2007 auf, da die Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund der Arbeitsaufnahme weggefallen sei.
Aufgrund eines (durch die verschlechterte Geschäftslage bedingten) Änderungsvertrages vom 13. Juni 2007 zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 24. April 2007 war die Klägerin in der Zeit vom 16. Juni 2007 bis 30. September 2007 nur noch als Beiköchin mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.000,- Euro beschäftigt.
Die Klägerin beantragte daraufhin (Tag der Antragstellung 19. Juni 2007, bei der Beklagten eingegangen am 05. Juli 2007) Grundsicherungsleistungen und legte dabei Einkommensbescheinigungen vom 26. Juni 2007 vor, die für ihre Tätigkeit im Juni 2007 ein Bruttoeinkommen von 1.104,74 Euro (bzw. Nettoeinkommen von 836,09 Euro) und für Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1.000,- Euro (bzw. Nett...