Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einer Fachärztin für Anästhesie. Beschäftigung auf Abruf und nach vorheriger Absprache an einzelnen Tagen
Orientierungssatz
Zum sozialversicherungsrechtlichen Status einer honorarärztlichen Tätigkeit einer Fachärztin für Anästhesie, die an einzelnen Tagen (vertraglich auf maximal vier Tage im Monat begrenzt) auf Abruf in der Anästhesieabteilung eines Krankenhauses ärztliche Leistungen erbringt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Beteiligten streiten über die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit vom 2. April 2013 bis 27. Januar 2014 als Anästhesistin im Krankenhaus der Klägerin.
Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH. Zur Klinik gehört auch eine Abteilung für Anästhesie, in deren Bereich zwei Chefärzte im Krankenhaus der Klägerin neben zwei angestellten Oberärzten sowie im streitigen Zeitraum etwa vier angestellte Assistenzärzte beschäftigt wurden. In dieser Abteilung für Anästhesie wurde die beigeladene Fachärztin für Anästhesie in folgenden Zeiträumen an den einzelnen aufgeführten Tagen eingesetzt und stellte die folgenden Beträge in Rechnung, die von der Klägerin entsprechend beglichen wurden:
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Zeitraum |
Gesamtentgelt |
02.04.2013 - 05.04.2013 |
1.200,00 € |
08.05.2013 und 27.05.2013 |
1.260,00 € |
05.06.2013 und 26.06.2013 |
1.280,00 € |
04.07.2013, 08.07.2013, 22.07.2013 |
1.920,00 € |
08.08.2013, 14.08.2013, 21.08.2013 und 26.08.2013 |
2.560,00 € |
02.09.2013, 16.09.2013 und 26.09.2013 |
1.920,00 € |
07.10.2013, 21.10.2013 und 28.10.2013 |
1.920,00 € |
04.11.2013, 11.11.2013, 26.11.2013 und 27.11.2013 |
2.480,00 € |
13.01.2014, 16.01.2014, 20.01.2014 und 27.01.2014 |
2.480,00 € |
Den in diesem Zusammenhang vorgelegten Abrechnungen der Beigeladenen an die Klägerin ist zu entnehmen, dass sie entsprechende Dienste von 16.00 bis 8.00 Uhr; im Ausnahmefall bis 7.30 Uhr (am 27. Mai 2013) bzw. von 18.00 bis 8.00 Uhr (am 27. November 2013) oder entsprechende Dienste von 7.30 bis 16.00 Uhr im April 2013 bzw. 7.30 bis 14.00 Uhr am 5. April 2013 wahrgenommen hatte. Insoweit wird auf die vorgelegten Rechnungen der Beigeladenen auf BI. 19 bis 27 Verwaltungsakte (VA) Bezug genommen.
Es handelte sich dabei nach dem Wunsch der Beigeladenen um eine Beschäftigung auf Abruf und nach vorheriger Absprache als "Überbrückung" der Elternzeit. In der "Vereinbarung über ein Freies Mitarbeiterverhältnis" vom 25. April 2013 (BI. 10 VA) verpflichtete sich die beigeladene Ärztin, die Aufgaben einer Fachärztin für Anästhesiologie in der Anästhesieabteilung für maximal vier Einsätze im Monat zu übernehmen und die allgemeinen Richtlinien des Krankenhauses (z.B. Transfusionsordnung; siehe Intranet) zu beachten und ihre Leistungen selbstständig und höchstpersönlich zu erbringen (§ 1 und § 2 der Vereinbarung). Für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben sollte die Beigeladene die alleinige Verantwortung tragen und mit dem ärztlichen Direktor, dem Chefarzt sowie den weiteren Mitarbeitern der Klinik vertrauensvoll zusammenarbeiten und über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntwerdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit wahren. In § 1 war ferner festgehalten, dass durch die Vertretung kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne begründet werde. Bei der ärztlichen Vertretertätigkeit sollte es sich um eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit handeln. Für die ärztliche Tätigkeit in der Klinik erhielt die Beigeladene entsprechend § 4 der Vereinbarung ein Honorar von 50,00 € pro Stunde des Tagesdienstes und in Höhe von 40,00 € pro Stunde des Bereitschaftsdienstes. Ein Anspruch auf Honorarzahlung im Krankheitsfall bestand nicht; in diesem Fall hatte die Beigeladene die Klinik umgehend zu informieren (§ 5 der Vereinbarung). Die Tätigkeit der Beigeladenen war entsprechend § 6 der Vereinbarung mit der Haftpflichtversicherung des Hauses abgedeckt.
Mit am 22. Januar 2014 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 10. Januar 2014 beantragte die Beigeladene die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. In der Schilderung zur Arbeitsorganisation des Auftraggebers gab die Beigeladene an, dass eine Absprache der Termine bei Erstellen der Dienstpläne erfolgt sei und eine Teilnahme an der Morgenbesprechung zur Übergabe nach Nachtdiensten. Bei der Pflege habe Teamarbeit bestanden. Außer der Bereichskleidung sei eine Dienstkleidung nicht gestellt worden. Es habe sich um eine Beschäftigung auf Abruf/Absprache als Überbrückung der Elternzeit und fast ausschließlich ...