Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Streitwert der Hauptsache. Beschwerdewert
Leitsatz (amtlich)
Seit dem 1.1.2002 ist die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache den Berufungsstreitwert übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint (§ 127 Abs 2 S 2 ZPO in der ab 1.1.2002 gültigen Fassung). Diese Vorschrift findet im Sozialgerichtsverfahren entsprechende Anwendung (§ 73a Abs 1 S 1 SGG).
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. September 2005, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Klage in dem Verfahren S 50 AS 310/05 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt wurde, ist nicht statthaft und somit in entsprechender Anwendung des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Seit dem 1. Januar 2002 ist die Beschwerde gegen den Versagung von PKH nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache den Berufungsbeschwerdewert übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint (§ 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - in der ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung). Diese Vorschrift findet im Sozialgerichtsverfahren entsprechend Anwendung (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die PKH ist in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG ausdrücklich angeordnet worden, damit auch die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss unter den oben genannten Voraussetzungen ausschließt.
Der Hinweis des Klägers auf die Kommentierung von Meyer-Ladewig (Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 172 Rdnr. 1 sowie § 73 a Rdnr. 12 b) ist nicht geeignet, den Senat von seiner ständigen Rechtsprechung zu diesen Fallgestaltungen abzubringen. So wird in der Kommentierung einmal darauf hingewiesen (§ 172 Rdnr. 1), dass der Vorschlag im Entwurf des 6. SGG-Änderungsgesetzes, die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 86 b und in Verfahren über PKH auszuschließen, wenn im Verfahren der Hauptsache die Berufung der Zulassung nach § 145 Abs. 1 SGG bedarf, in der Ausschussberatung nicht übernommen wurde. In der Kommentierung zu § 73 a Rdnr. 12 b wird lediglich behauptet, dass die Begrenzung nach dem Streitwert der Hauptsache (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht für Sozialgerichtsbarkeit gilt. Demgegenüber kann der Senat sich auf seine begründete Rechtsauffassung stützen, dass aufgrund der Verweisung in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG auch die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend heranzuziehen ist, was hier dazu führt, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, weil der Berufungsbeschwerdewert von 500,00 EUR nicht erreicht wird.
Darauf ist der Kläger bereits in der Beschwerdeeingangsverfügung vom 20. September 2005 hingewiesen worden. Danach ist streitig ein monatlicher Betrag von 5,48 EUR für 9 Monate, also ein Betrag von 49,32 EUR. Zu den streitigen Kosten treten hinzu die Kosten des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens. Auch unter Berücksichtigung dieses Betrages wird der maßgebliche Wert von 500,00 EUR nicht erreicht. Die Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 22. September 2005 eine Berechnung vorgelegt, wonach sich die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf insgesamt 312,20 EUR belaufen. Unter Hinzurechnung des Betrages von 49,32 EUR wird der maßgebliche Wert von 500,00 EUR nicht erreicht.
Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter berücksichtigten Kosten für die sozialgerichtliche Tätigkeit (Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten) können bei der Berechnung des Beschwerdewertes nicht berücksichtigt werden. Denn hierbei handelt es sich nicht um die mit der Klageschrift vom 2. Juni 2005 geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens, deren Erstattung der Kläger von der Beklagten verlangt. Es sind dies vielmehr außergerichtliche Kosten der 1. Instanz, die der Kläger selbst tragen müsste, falls er im Klageverfahren unterliegen sollte. Der Berufungsbeschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG wird dadurch nicht berührt.
Im Hinblick auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - zu einer vergleichbaren Fallgestaltung) werden die Prozessbeteiligten - ggf nach Bewilligung von PKH auf Grund des Antrags vom 24. November 2005 - prüfen müssen, ob und inwieweit eine Abhilfe zugunsten des Klägers erfolgen kann.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen