Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Bewilligung von Prozesskostenhilfe. keine hinreichende Erfolgsaussicht. schwierige Rechtsfrage. Bagatellstreitwert. Abzugshöhe der Warmwasserpauschale von den Heizkosten. Anhängigkeit beim BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (amtlich)
1. Allein die Annahme grundsätzlicher Bedeutung durch das BSG macht eine Rechtsfrage noch nicht zu einer schwierigen Rechtsfrage (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 31.1.2008, L 13 B 66/07 AS).
2. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des SGG (das Verfahren ist für Leistungsempfänger nach der Bestimmung des § 183 SGG kostenfrei; vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gilt der Untersuchungsgrundsatz) wird der Rechtsschutz des Hilfebedürftigen nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise unzumutbar verkürzt, wenn ein Gericht auch für die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, sofern ein Bemittelter bei Betrachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position (hier: wenige Euro) zum Kostenrisiko vermutlich auf anwaltlichen Beistand verzichten würde.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 2.März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger erhielten von der Beklagten in den Monaten Januar 2005 bis Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von je 686,54 €. Den Widerspruch der Kläger gegen den Ausgangsbescheid vom 9. Dezember 2004 - wegen der ursprünglichen Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben vom 17. Dezember 2004 verwiesen - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2005 zurück. Die Beklagte erläuterte darin ihre Berechnung und verwies u.a. darauf, für die Warmwasserbereitung sei ein Betrag von 16,20 € in Abzug gebracht worden. Die Kläger haben am 6. Januar 2006 vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet haben, der anerkannte Freibetrag bei Erwerbstätigkeit sei zu gering; gegen die Regelung des § 3 Nr. 2 Alg II-VO in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Gleiches gelte für die Begrenzung der vom Einkommen absetzbaren privaten Versicherungsbeiträge auf pauschal 30,00 € gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-VO, ferner für die Regelung des § 3 Nr. 3 a) bb) Alg II-VO; die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,06 € je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung sei zu gering, auch wenn der Nachweis höherer Ausgaben möglich sei. Zudem sei vor dem Bundessozialgericht ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob es zulässig sei, hinsichtlich der Kosten der Warmwasserbereitung einen Abschlag von den Heizkosten vorzunehmen. Zugleich mit der Klageerhebung haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. März 2007 mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, die Ausgestaltung des Freibetrages nach § 30 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. § 3 Nr. 2 Alg II-VO und der Pauschale nach § 3 Nr. 1 und § 3 Nr. 3 a) bb) Alg II-VO begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend betont der Senat nochmals die Berechtigung des Gesetz- und Verordnungsgebers, zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen, die nicht notwendig in jedem denkbaren Einzelfall die gerechteste Lösung zur Folge haben müssen, sofern sie die meisten Fälle zutreffend erfassen (Einzelheiten bei Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 30 f.; Gubelt, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 26, jeweils m.w.N.)
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kläger stellen darauf ab, u.a. sei auch die Frage der Zulässigkeit des Abzugs einer Warmwasserpauschale von den Heizkosten geltend gemacht worden. Die höchstrichterliche Klärung dieser Frage stehe aus. Auch dieses Vorbringen führt nicht dazu, dass den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre.
Wie der Senat bereits zuvor entschieden hat (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2007, L 13 B 136/07 AS), hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für die Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu bestreiten sind. Wird aber die Warmwasserzubereitung mit Hilfe der Heizung vorgenommen, so hat dies zwingend zur Folge, dass die insoweit entstehenden Kosten für die Warmwasserzubereitung aus den Heizkosten herausgerechnet und angesichts der Übernahme dieser Kosten in den Unterkunftskosten bei den Regelleistungen wieder in Abzug gebracht werden müssen, weil anderenfalls Hilfeempfänger mit einer zentralen Warmwasserzubereitung ohne rechtfertigenden Grund bevorzugt würden. Diese S...