Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Übernahme der Kosten für nur zwei Drittel der Weiterbildungsmaßnahme. angemessene Maßnahmedauer. Ausschluss der Verkürzung der 3jährigen Ausbildungsdauer. Ungleichbehandlung mit Altenpflegekräften. Berufsfreiheit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Förderung des Maßnahmeteils einer Weiterbildungsmaßnahme als Gesundheits- und Krankenpflegers von nur zwei Dritteln gem § 180 Abs 4 SGB 3 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die finanzielle Förderung auch des dritten Ausbildungsjahres seiner Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger.
Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom G. wurde dem Kläger an diesem Tag von einer Mitarbeiterin der Beklagten erklärt, die von ihm beabsichtigte Umschulung zum Gesundheits- und Krankenpfleger könne gefördert werden, wenn er erkläre, dass er den Lebensunterhalt im 3. Ausbildungsjahr selbst finanzieren könne. Es seien maximal zwei Jahre Förderung möglich.
Der Kläger schloss daraufhin mit dem H. I. J., am K. einen Vertrag über die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger für die Zeit vom L. bis M. Als Ausbildungsvergütung wurde gestaffelt nach den Ausbildungsjahren monatlich N. vereinbart.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom O. mit, bei ihm sei die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden. Dem Schreiben war ein Bildungsgutschein bei- gefügt, nach dem zwei Drittel der zugelassenen Lehrgangskosten übernommen werden für eine Förderdauer bis zu 24 Monate zur Erreichung des Bildungsziels “Gesundheits- und Krankenpfleger„. Auf der Ausfertigung des Bildungsgutscheins für den Maßnahmeträger bescheinigte die H. P. mit Datum vom Q., dass der Kläger vom L. bis M. zum Gesundheits- und Krankenpfleger ausgebildet werden würde. Zugleich wurde bestätigt, dass die Vollzeitweiterbildung gegenüber der entsprechenden Berufsausbildung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Weiter wurde bestätigt, die Maßnahme sei nach § 176 i. V. m. §§ 179 und 180 SGB III zugelassen und die Finanzierung (Ausbildungsvergütung/Weiterbildungskosten) des dritten Drittels der Maßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III sei gesichert.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem R. mit, um über seinen Antrag auf berufliche Weiterbildung endgültig entscheiden zu können, bedürfe es einer persönlichen Erklärung des Klägers, aus der hervorgehe, dass er das dritte Ausbildungsjahr aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten könne. Der Kläger bestätigte mit Schreiben vom S., er werde das dritte Ausbildungsjahr aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten.
Die Beklagte entschied daraufhin, die Weiterbildungsmaßnahme für die ersten zwei Jahre (T. bis U.) zu fördern und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom V., zuletzt geändert mit Bescheid vom W., gestützt auf §§ 81 und 83 ff. SGB III für den genannten Zweijahreszeitraum “Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme„ in Höhe von insgesamt X. € zur Deckung der Lehrgangs-, Kinderbetreuungs- und Fahrkosten.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom Y. gegenüber der Beklagten, er widerspreche seiner Zusage vom Z., dass er das dritte Jahr der Ausbildung aus eigenen Finanzmitteln bestreiten könne. Aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse sei er mit dem alleinigen Ausbildungsgehalt nicht in der Lage, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Er beantrage daher auch für das dritte Ausbildungsjahr Unterstützung zum Lebensunterhalt. Zum Zeitpunkt der Bewilligung sei ihm zugesagt worden, es sei in Planung, die Ausbildung über die gesamten drei Jahre zu fördern. Eine zugesicherte Information darüber sei leider nicht erfolgt. Durch das Merkblatt 6 zur beruflichen Weiterbildung der Beklagten sei er darauf aufmerksam geworden, dass seit dem AA., also nur sechs Monate nach Beginn seiner Ausbildung, eine dreijährige Förderung bestehe, wenn eine Verkürzung der Ausbildung nicht möglich sei. Die Beklagte wertete dies als Antrag auf Förderung des dritten Ausbildungsjahres der laufenden Umschulung und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom AB. ab. § 180 Abs. 4 SGB III beschreibe die Situation bei nicht verkürzbaren Umschulungen. In § 131b SGB III sei eine Ausnahme nur für die Ausbildung zum Altenpfleger geregelt, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginne bzw. begonnen worden sei. Sie sei daher auf die Ausbildung des Klägers zum Gesundheits- und Krankenpfleger nicht anwendbar, so dass eine Förderung des dritten Jahres der Umschulung nicht erfolgen könne. Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, es verstoße gegen die...