Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. örtlicher Mietspiegel. Wohngeldtabelle
Orientierungssatz
1. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die Wohngeldtabelle nach dem WoGG 2 zugrunde zu legen. Im Regelfall wird der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt.
2. Örtliche Mietspiegel iS der §§ 558c, 558d BGB sind im Regelfall vor den Tabellenwerten nach dem WoGG 2 zu berücksichtigen, weil sie - anders als die Wohngeldtabelle - eine aktuelle Übersicht über die örtlichen Mieten bieten.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren. Streitig ist, in welcher Höhe Leistungen für die Unterkunft zu berücksichtigen sind.
Der 1960 geborene Antragsteller bewohnt seit dem 16. August 2000 eine 1948 bezugsfertig gewordene Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 52,73 qm. Die Höhe der Kaltmiete beträgt 253,53 EUR, die Nebenkosten 60,52 EUR sowie die Heizkosten (Kosten für Gas) 59,00 EUR monatlich. Zum 1. Februar 2005 erhöhten sich die Nebenkosten auf nunmehr 68,52 EUR. Ab dem 15. April 2005 wurden monatliche Heizkostenabschläge (Gas) von 69,- EUR angefordert.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit E. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 i. H. v. 711,55 EUR. Ihrer Berechnung legte sie eine Regelleistung von 345,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 366,55 EUR (bei Annahme von Heizkosten von 52,50 EUR und Nebenkosten von 60,52 EUR) zu Grunde. Dabei wies die Agentur für Arbeit E. den Antragsteller darauf hin, dass die bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte Miete i. H. v. 314,05 EUR (incl. sonstige Nebenkosten) nicht angemessen sei und daher lediglich bis zum 30. Juni 2005 anerkannt werde.
Mit Bescheid vom 18. April 2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2005 i. H. v. 719,55 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 i. H. v. 645,00 EUR monatlich. Dabei legte sie für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 eine Regelleistung von 345,00 EUR, für die Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni 2005 Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 374,55 EUR (bei Annahme von Heizkosten von 52,50 EUR) und für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 300,00 EUR (bei Annahme von Heizkosten von 52,50 EUR) zu Grunde. Auch in diesem Bescheid wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die tatsächlich gezahlte Miete lediglich bis zum 30. Juni 2005 anerkannt werde. Gegen den Bescheid vom 18. April 2005 legte der Antragsteller Widerspruch ein, soweit die zuerkannten Leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 von 714,55 EUR (gemeint ist offensichtlich 719,55 EUR) auf 645,00 EUR reduziert worden seien. Über den Widerspruch ist offenbar bisher nicht entschieden worden.
Am 20. Juni 2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 374,55 EUR monatlich für den Zeitraum bis zumindest 31. Oktober 2005 zu bewilligen. Er hat vorgetragen, dass die Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizkosten auf der Grundlage des von der Stadt E. herausgegebenen Mietpreisspiegels angemessen sei.
Das Sozialgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 29. Juni 2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es hat ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) mit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. Beschluss vom 21. August 2002 – 4 ME 305/02 -; Beschluss vom 25. Oktober 2001, FEVS 53, 218) unter Berücksichtigung der von der Stadt E. angesetzten Baualtersklasse Nummer 3 und eines zehnprozentigen Zuschlags zur Berücksichtigung der insgesamt eingetretenen Mietentwicklung lediglich Unterkunftskosten i. H. v. 247,50 EUR (225,00 EUR zzgl. 22,50 EUR) inklusive der Nebenkosten (ausschließlich der Heizkosten) angemessen seien.
Gegen den am 1. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. Juli 2005 Beschwerde eingelegt. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Antragsbegründung vor, dass die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft auch deshalb angemessen sei, weil sein 69 Jahre alter Vater schwer gehbehindert und seine 66 Jahre alte Mutter herzkrank sei und unter Zucker leide. Seine Eltern, die im selben Haus in...