Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsbescheiden. Grundsicherung für Arbeitsuchende. eindeutige Bezeichnung der aufzuhebenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide. eindeutige Benennung des Aufhebungszeitraums
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig ergangen und damit aufzuheben, wenn er dem Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB 10 nicht genügt. Dies ist dann der Fall, wenn die von dem Bescheid ausgehende Regelungswirkung bei verständiger Auslegung ohne weitere Hilfsmittel nicht zu entnehmen ist.
2. Die Rücknahme von Bewilligungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 erfordert zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen. Darüber hinaus muss die Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die zu benennen sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufungskläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten des ersten und zweiten Rechtszuges zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die der Beklagte und Berufungskläger der Klägerin und Berufungsbeklagten gewährt hatte.
Die am 1950 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte bezieht seit dem 01. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 08. April 2005 wurden der Berufungsbeklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 699,75 Euro monatlich gewährt.
Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2005 bewilligte der Beklagte und Berufungskläger der Berufungsbeklagten SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 677,75 Euro monatlich.
Mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2005 bewilligte der Berufungskläger sodann SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01. November 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von 677,75 Euro monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Dezember 2005 wurden der Berufungsbeklagten Leistungen für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis 30. April 2006 bewilligt, und zwar für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 655,75 Euro und für die Zeit vom 01. März 2006 bis 30. April 2006 in Höhe von 677,75 Euro monatlich.
Des Weiteren bewilligte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 18. April 2006 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 in Höhe von 671,47 Euro monatlich.
Schließlich wurden der Berufungsbeklagten mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. November 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von 674,47 Euro monatlich bewilligt.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05. Februar 2008 hob der Berufungskläger die Entscheidungen vom 08. April 2005, 11. Oktober 2005, 18. April 2006 und 11. Oktober 2006 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 31. Juli 2005 und vom 01. Oktober 2005 bis 30. November 2005 teilweise sowie vom 01. September 2005 bis 30. September 2005 und vom 01. Dezember 2005 bis 30. November 2006 ganz auf.
Im Übrigen machte er eine Erstattungsforderung in Höhe von 11.771,66 Euro geltend. In dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05. Februar 2008 schlüsselte der Berufungskläger die Gesamtforderung wie folgt auf:
“Arbeitslosengeld II (Regelleistung) 5557,51 Euro
(Erstattungszeitraum: 01.06.2005 bis 30.11.2006)
Darüber hinaus sind von Ihnen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 SGB III die von mir in der Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2006 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen. Ich habe Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1537,26 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 191,79 Euro, zusammen 1729,05 Euro gezahlt.
KV- und PV-Beiträge und Arbeitslosengeld II (Regelleistung) insgesamt: 7286,56 Euro
Leistungen für Unterkunft und Heizung
(Erstattungszeitraum 01.06.2005 bis 30.11.2006) 4485,10 Euro
Insgesamt: 11771,66 Euro
Es ergibt sich somit eine Gesamtforderung in Höhe von: 11771,66 Euro„
Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, aus den eingereichten Kontoauszügen der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 06. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 habe sich ergeben, dass der Berufungsbeklagten seit dem 13. Juni 2005 mehrere kleinere Geldbeträge sowie am 14. Dezember 2005 ein Betrag in Höhe von 9.693,48 Euro aus einer Erbschaft zugeflossen seien. Die Erbschaft sei als einmaliges Einkommen auf die Leistungen nach dem S...