Verfahrensgang
SG Hildesheim (Gerichtsbescheid vom 31.01.2002; Aktenzeichen S 3 AL 95/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 27. Dezember 1996 bis 2. Juli 1998 sowie die Zeit vom 29. September 1998 bis 31. Oktober 1999 und gegen die Erstattungsforderung der für diese Zeiträume bereits gezahlten Alhi und Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 32.239,65 DM (= 16.483,87 EUR). Der Rechtsstreit betrifft die Anrechnung verschwiegenen Vermögens und die Frage, welches Vermögen zum Erwerb eines Hausgrundstücks angemessen ist.
Die im September 1961 geborene Klägerin war zuletzt vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Oktober 1995 als Arbeiterin in I. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Arbeitslosengeld (Alg) erhielt die Klägerin vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 (Anspruch erschöpft).
Ab dem 1. Mai 1996 bezog die Klägerin Alhi (Bescheid vom 8. Mai 1996, Ablauf des Bewilligungsabschnitts: 31. Oktober 1996).
Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 15. Oktober 1996 wurde weiterhin Alhi ab 1. November 1996 bewilligt (Bescheid vom 28. Oktober 1996, Ende des Bewilligungsabschnitts: 31. Oktober 1997). Über ihre Eheschließung am 27. Dezember 1996 mit dem Zeugen J. K. unterrichtete die Klägerin die Beklagte am 15. Januar 1997. Hinweise auf Vermögen des Ehemannes wurden nicht gegeben. Im Fortzahlungsantrag vom 11. September 1997 wurden die Fragen nach Vermögen und Freistellungsaufträgen – auch des Ehemannes – verneint. Die Alhi wurde ab 1. November 1997 weiter bewilligt (Bescheid vom 24. September 1997, Ende des Bewilligungsabschnitts: 31. Oktober 1998).
Ihren Umzug nach L. in den M. in ein selbst bewohntes Hausgrundstück teilte die Klägerin am 11. Mai 1998 mit, eine Grundstücksgröße von 450 m² sowie eine selbst bewohnte Wohnfläche von 65 m². Im Fortzahlungsantrag vom 1. September 1998 wurde die Frage nach Vermögen und Freistellungsaufträgen wiederum verneint. Die Alhi wurde ab 1. November 1998 weiter bewilligt (Bescheid vom 17. September 1998, Ende des Bewilligungsabschnitts: 31. Oktober 1999).
Der Ehemann der Klägerin – der im März 1944 geborene Zeuge J. K. –, war bis zum 31. Juli 1996 beitragspflichtig beschäftigt, das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt durchschnittlich 7.332,00 DM. Der Zeuge erhielt Alg bis zum 28. September 1998 und ab dem 29. September 1998 Alhi. In seinem Alhi-Antrag vom 3. August 1998 verneinte der Zeuge die Frage nach Vermögen und Freistellungsaufträgen. Für das selbst bewohnte Hausgrundstück wurde eine Grundstücksgröße von 916 m² und eine Wohnfläche von 140 m² mitgeteilt, Belastungen sind danach nicht vorhanden. Im Fortzahlungsantrag vom 24. November 1999 wurde ein Vermögen von 56.330,07 DM mitgeteilt sowie insgesamt 3 Freistellungsaufträge. Die Grundstücksgröße wurde nunmehr mit 912 m², die Wohnfläche mit 127 m² mitgeteilt. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Erstattungsforderung der Beklagten äußerte der Zeuge, dass er sich im Jahr 1996 zu einem Hausneubau entschlossen habe, wozu das vorhandene Vermögen eingesetzt worden sei.
Aus Auszügen der Norddeutschen Landesbank (Nord-LB) ergab sich am 15. Oktober 1998 ein Guthabenstand von 87.208,34 DM, am 13. November 1998 ein solcher von 67.969,24 DM; auf einem weiteren Konto der Nord-LB lagen am 19. Oktober 1998 5.297,00 DM.
Am 28. April 2000 erfuhr die Beklagte von der Nord-LB, dass die Summe der Geldguthaben für den Zeugen am 29. September 1998 482.607,55 DM betragen hatte. Die Beklagte leitete daraufhin ein Erstattungsverfahren gegen den Zeugen ein und forderte mit Bescheid vom 27. Juni 2000 für die Zeit ab 29. September 1998 Erstattung in Höhe von insgesamt 26.430,48 DM Alhi und 11.388,53 DM Versicherungsbeiträge. Wegen dieser Erstattungsforderung ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Hildesheim rechtshängig (S 3 AL 12/02 verbunden mit S 16 AL 96/01).
Am 22. November 2000 erhielt die Beklagte einen Depotauszug der Nord-LB für das Jahr 1996; danach hatte der Zeuge über ein Guthaben von insgesamt 937.699,44 DM verfügt.
Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem Vermögen in Höhe von 482.607,55 DM erlangt hatte, hörte sie die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Alhi-Bewilligung und Erstattung für die Zeit bis zum 31. Oktober 1999 an. Die Klägerin äußerte, dass das vorhandene Vermögen ihrem Ehemann – dem Zeugen – gehört habe, es habe sich aus dem Hausverkauf in N. ergeben und sei wieder für den Hausbau in L. verwandt worden. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung der Alhi ab 29. September 1998 ganz auf. Sie habe mit ihrem Ehegatten zu diesem Zeitpunkt über ein Vermögen in Höhe von 482.607,55 DM verfügt, das verwertbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 16.000,00 DM verblieben ...